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   LG Frankfurt/Main, 29.08.2018 - 2-03 O 473/18   

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LG Frankfurt/Main, 29.08.2018 - 2-03 O 473/18 (https://dejure.org/2018,66743)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.08.2018 - 2-03 O 473/18 (https://dejure.org/2018,66743)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29. August 2018 - 2-03 O 473/18 (https://dejure.org/2018,66743)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (33)

  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 195/17

    SAM - Markenrechtsverletzung durch Verwendung eines markenrechtlich geschützten

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 29.08.2018 - 3 O 473/18
    Diese Beurteilung obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter (zum Vorstehenden im Ganzen vgl. BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 25 f. - SAM; BGH, Urt. v. 11.04.2019 - I ZR 108/18; BeckRS 2019, 13935 Rn. 22).

    Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (BGH, GRUR 1988, 307 Rn. 16 - Gaby; BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 42, 50 - SAM).

    Der Verkehr wird in Zeichen, die sich auf eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken befinden, regelmäßig einen Herkunftshinweis sehen (BGH, GRUR 2018, 932 Rn. 18 - #darferdas?; BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 42 - SAM).

    Bei Jeanshosen stellt die Anbringung des Zeichens direkt an dem Bekleidungsstück, etwa durch ein Einnähen innen im Bund oder außen am Bund auf einem angenähten Lederstück, typischerweise eine herkunftshinweisende Verwendung dar (vgl. OLG Frankfurt a. M., GRUR-RR 2018, 339 Rn 64, 67 - Hudson; BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 51 - SAM).

    Der Aufdruck der Modellbezeichnung auf an den Hosen befestigten Verkaufsetiketten kann je nach den Umständen ebenfalls als Herkunftshinweis verstanden werden (vgl. OLG Frankfurt a. M., GRUR-RR 2018, 339 Rn. 65, 67 - Hudson; BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 51 - SAM).

    Bei der Beurteilung, ob eine Modellbezeichnung in Verkaufsangeboten in Katalogen oder im Internet als Herkunftshinweis erkannt wird, sind diese Angebote in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen (BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 52 - SAM).

    Ist eine Modellbezeichnung als solche bekannt, spricht viel dafür, dass der Verkehr eine entsprechende Modellbezeichnung auch ohne zusätzliche Nennung eines Herstellerkennzeichens oder einer Dachmarke als Marke auffasst und sie in einem Verkaufsangebot außerdem auch dann als Herkunftshinweis ansieht, wenn sie darin nicht in besonderer Weise hervorgehoben ist (BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 53, 55 - SAM).

    Dagegen wird der angesprochene Verkehr in der Verwendung einer nicht als Marke bekannten Modellbezeichnung an einer unauffälligen Stelle in der Angebotsbeschreibung regelmäßig keine markenmäßige Verwendung sehen (zum Vorstehenden im Ganzen BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 54 - SAM und BGH Urt. v. 11.04.2019 - I ZR 108/18, BeckRS 2019, 13935 Rn. 35).

    Daraus kann jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass weniger gebräuchliche Vornamen unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls stets als Herkunftshinweis verstanden werden (zum Vorstehenden im Ganzen vgl. BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 48 - SAM).

    Darauf, ob diese tatsächlich bereits Bekleidungsstücke im Internet gekauft haben, kommt es nicht an (so auch BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 36 - SAM).

    Vorliegend werden - anders als "SAM" in dem vom BGH zum dortigen Az. I ZR 195/17 entschiedenen Fall - erhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise nicht wissen, dass es sich bei "..." um einen Vornamen handelt.

  • BGH, 11.04.2019 - I ZR 108/18

    Unterlassungsanspruch des Inhabers einer Marke unter dem Gesichtspunkt der

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 29.08.2018 - 3 O 473/18
    Eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr liegt vor, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht dem privaten Bereich erfolgt (BGH, Urt. v. 11.04.2019 - I ZR 108/18; BeckRS 2019, 13935 Rn. 14).

    Bei der Beurteilung, ob der Verkehr eine Bezeichnung als Herkunftshinweis versteht und in der konkret in Rede stehenden Verwendung eines Zeichens einen Herkunftshinweis sieht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen (vgl. BGH, WRP 2004, 1281 Rn. 33 - Mustang; BGH, Urt. v. 11.04.2019 - I ZR 108/18; BeckRS 2019, 13935 Rn. 22).

    Diese Beurteilung obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter (zum Vorstehenden im Ganzen vgl. BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 25 f. - SAM; BGH, Urt. v. 11.04.2019 - I ZR 108/18; BeckRS 2019, 13935 Rn. 22).

    Wird ein Zeichen auf der Verpackung oder in der Werbung für Bekleidungsstücke verwendet, kann seine blickfangmäßige Herausstellung für eine markenmäßige Verwendung sprechen (vgl. BGH, Urt. v. 11.04.2019 - I ZR 108/18; BeckRS 2019, 13935 Rn. 25; BGH, GRUR 2012, 1040 Rn. 19 - pjur/pure; GRUR 2017, 520 Rn. 26 - MICRO COTTON).

    Dagegen wird der angesprochene Verkehr in der Verwendung einer nicht als Marke bekannten Modellbezeichnung an einer unauffälligen Stelle in der Angebotsbeschreibung regelmäßig keine markenmäßige Verwendung sehen (zum Vorstehenden im Ganzen BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 54 - SAM und BGH Urt. v. 11.04.2019 - I ZR 108/18, BeckRS 2019, 13935 Rn. 35).

    Wird in einem Angebot für Bekleidungsstücke neben der Herstellerangabe ein weiteres Zeichen als Modellbezeichnung verwendet, kann deshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine solche Modellbezeichnung ebenfalls als Herkunftshinweis verstanden wird (BGH Urt. v. 11.04.2019 - I ZR 108/18, BeckRS 2019, 13935 Rn. 38).

  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 29.08.2018 - 3 O 473/18
    Bei der Beurteilung, ob der Verkehr eine Bezeichnung als Herkunftshinweis versteht und in der konkret in Rede stehenden Verwendung eines Zeichens einen Herkunftshinweis sieht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen (vgl. BGH, WRP 2004, 1281 Rn. 33 - Mustang; BGH, Urt. v. 11.04.2019 - I ZR 108/18; BeckRS 2019, 13935 Rn. 22).

    Im Modebereich wird der angesprochene Verkehr häufig in der Herstellerangabe den Herkunftshinweis sehen (BGH, GRUR 1996, 406, 407 Rn. 21 - JUWEL; BGH, GRUR 2004, 865, 866 Rn. 37 - Mustang).

    Ob ein Bestandteil der angegriffenen Kennzeichnung, die als mit der älteren Marke ähnlich beanstandet wird, bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr isoliert oder nur zusammen mit den weiteren Bestandteilen als einheitliche Gesamtaufmachung zugrunde zu legen ist, hängt davon ab, ob die angegriffene Gestaltung vom Verkehr "als Ganzes", das heißt wie bei einem Gesamtzeichen im Zusammenhang wahrgenommen wird, oder ob der Verkehr daran gewöhnt ist, in einer Gesamtaufmachung einzelnen Elementen eine eigenständige, von der Kennzeichnungsfunktion anderer Bestandteile unabhängige Kennzeichnungsfunktion zuzuerkennen (BGH, GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2002, 171, 174f. - Marlborodach).

    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, sodass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, GRUR 2004, 865, 866 - Mustang).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.12.2020 - L 3 U 192/18

    Schulunfall - Unfall aus innerer Ursache (Herzkreislaufstillstand -

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 29.08.2018 - 3 O 473/18
    Ein Verständnis als betrieblicher Herkunftshinweis muss ausgeschlossen sein, um eine rechtsverletzende (markenmäßige) Benutzung verneinen zu können (EuGH, GRUR 2002, 692 Rn. 17 - Hölterhoff; OLG Hamburg, Hinweisbeschluss vom 13.03.2019, Az. 3 U 192/18).

    Die objektiv nicht völlig fernliegende Möglichkeit, dass der Verkehr einen Herkunftshinweis annehme, reicht aus (EuGH, GRUR 2003, 55 Rn. 57 - Arsenal Football Club; OLG Hamburg, Hinweisbeschluss vom 13.03.2019, Az. 3 U 192/18).

    Jedenfalls ist davon auszugehen, dass weiten Teilen des Verkehrs - so auch den Mitgliedern der Kammer - der Name völlig unbekannt ist (so auch OLG Hamburg, Hinweisbeschluss vom 13.03.2019, Az. 3 U 192/18).

    Die Unterschiede im Schriftbild sind - aufgrund der divergierenden Wortlänge und der abweichenden Groß- und Kleinschreibung - wahrnehmbar, jedoch nicht geeignet, um den schriftbildlichen Ähnlichkeitsbereich zu verlassen (so auch OLG Hamburg, Hinweisbeschluss vom 13.03.2019, Az. 3 U 192/18).

  • OLG Frankfurt, 15.03.2018 - 6 U 143/16

    Markenrecht: Auswirkungen einer nur teilweise rechtserhaltenden Benutzung auf die

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 29.08.2018 - 3 O 473/18
    Daneben kommt auch eine Beeinträchtigung von Sekundärfunktionen, namentlich der Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion in Betracht (BGH, GRUR 2011, 1135 Rn. 11 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE m.w.N.; OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2018, 339 Rn. 34).

    Bei Jeanshosen stellt die Anbringung des Zeichens direkt an dem Bekleidungsstück, etwa durch ein Einnähen innen im Bund oder außen am Bund auf einem angenähten Lederstück, typischerweise eine herkunftshinweisende Verwendung dar (vgl. OLG Frankfurt a. M., GRUR-RR 2018, 339 Rn 64, 67 - Hudson; BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 51 - SAM).

    Der Aufdruck der Modellbezeichnung auf an den Hosen befestigten Verkaufsetiketten kann je nach den Umständen ebenfalls als Herkunftshinweis verstanden werden (vgl. OLG Frankfurt a. M., GRUR-RR 2018, 339 Rn. 65, 67 - Hudson; BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 51 - SAM).

    Dies gilt auch im Bekleidungssektor (BGH, BB 1961, 229- Tosca; OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2018, 339 Rn. 62), wie auch die Klägerin durch Vorlage der Anlagen K7-K10 (Bl. 68 ff. d.A.) ausführlich dargelegt hat.

  • BGH, 11.05.2017 - I ZB 6/16

    Dorzo - Rechtserhaltende Benutzung einer Marke: Ergänzung einer Marke durch

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 29.08.2018 - 3 O 473/18
    Die Gewöhnung des Verkehrs an die Verwendung von Zweitkennzeichen spricht für sich allein gleichfalls nicht dafür, dass das angegriffene Zeichen als Zweitmarke erfasst wird (vgl. hierzu BGH, GRUR 2007, 592 Rn. 14 - bodo Blue Night; GRUR 2017, 1043 Rn. 30 - Dorzo).

    Der Verkehr ist vielfach an die Verwendung von Zweitkennzeichen gewöhnt (BGH, WRP 2017, 1209 Rn. 30 - Dorzo m.w.N.).

  • BGH, 08.02.2007 - I ZR 71/04

    bodo Blue Night

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 29.08.2018 - 3 O 473/18
    Die Gewöhnung des Verkehrs an die Verwendung von Zweitkennzeichen spricht für sich allein gleichfalls nicht dafür, dass das angegriffene Zeichen als Zweitmarke erfasst wird (vgl. hierzu BGH, GRUR 2007, 592 Rn. 14 - bodo Blue Night; GRUR 2017, 1043 Rn. 30 - Dorzo).

    Veranlassung zur Annahme einer solchen "funktionellen Eigenständigkeit" eines Bestandteils kann der Verkehr aufgrund bestimmter Kennzeichnungsgewohnheiten (z.B. der häufigen Verwendung von Zweitmarken) allgemein oder insbesondere auf dem in Frage stehenden Warengebiet haben (BGH a.a.O. - Mustang, Marlborodach; BGH, GRUR 2007, 592 Rn. 15 - bodo Blue Night, Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 14 Rn. 829).

  • OLG Frankfurt, 07.06.2018 - 6 U 94/17

    Markenverletzung durch Angebotsbezeichnung einer Hose im Internet

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 29.08.2018 - 3 O 473/18
    Ferner kann es eine Rolle spielen, ob einer der Begriffe als bekannte Marke oder bekanntes Unternehmenskennzeichen erkannt wird oder ob inhaltlich eine Zäsur zwischen den Bestandteilen besteht ( OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 07.06.2018, Az. 6 U 94/17 - Rn. 17 f.).

    Liegen - wie hier - keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen (BGH, GRUR 2012, 930, 932 Rn. 27 - Bogner B, m.w.N.; OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2018, 409, 410).

  • BGH, 26.11.1987 - I ZR 123/85

    "Gaby"; Zeichenmäßiger Gebrauch eines aus einem weiblichen Vornamen bestehenden

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 29.08.2018 - 3 O 473/18
    Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (BGH, GRUR 1988, 307 Rn. 16 - Gaby; BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 42, 50 - SAM).

    Der BGH hat es bei besonders häufig vorkommenden Vornamen für möglich gehalten, dass die Annahme einer zeichenmäßigen Benutzung ausgeschlossen ist, weil der Verkehr sie als bloße Modellbezeichnungen und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis versteht (vgl. dazu BGH, GRUR 1961, 280 Rn. 20 - Tosca; BGH, GRUR 1970, 552 Rn. 16 - Felina-Britta; BGH, GRUR 1988, 307 Rn. 18 - Gaby).

  • BGH, 19.12.1960 - I ZR 39/59

    Verletzung eines Warenzeichenrechts - Individualisierung von Waren - Anspruch auf

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 29.08.2018 - 3 O 473/18
    Nach der noch zum Warenzeichenrecht ergangenen und weiterhin geltenden Rechtsprechung des BGH kommt es für die Frage der zeichenmäßigen Benutzung eines Zeichens nicht auf dessen Zweckbestimmung durch den Verwender, sondern allein darauf an, ob der angesprochene Verkehr das Zeichen auch als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb versteht (BGH, GRUR 1961, 280 Rn. 8 - Tosca).

    Der BGH hat es bei besonders häufig vorkommenden Vornamen für möglich gehalten, dass die Annahme einer zeichenmäßigen Benutzung ausgeschlossen ist, weil der Verkehr sie als bloße Modellbezeichnungen und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis versteht (vgl. dazu BGH, GRUR 1961, 280 Rn. 20 - Tosca; BGH, GRUR 1970, 552 Rn. 16 - Felina-Britta; BGH, GRUR 1988, 307 Rn. 18 - Gaby).

  • BGH, 09.02.2012 - I ZR 100/10

    pjur/pure

  • BGH, 02.02.2012 - I ZR 50/11

    Bogner B/Barbie B

  • BGH, 09.07.2015 - I ZB 16/14

    BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE - Markenlöschung wegen

  • BGH, 03.11.2016 - I ZR 101/15

    MICRO COTTON - Verfahren wegen Verletzung einer Unionsmarke: Zulässigkeit eines

  • BGH, 27.03.2013 - I ZR 100/11

    AMARULA/Marulablu

  • BGH, 05.04.2001 - I ZR 168/98

    Marlboro-Dach; Beurteilung des Gesamteindrucks bei Überlagerung eines verwendeten

  • BGH, 10.06.2010 - I ZB 39/09

    Buchstabe T mit Strich

  • BGH, 14.03.1996 - I ZB 37/93

    "JUWEL"; Verwechslungsgefahr zweier Marken auf dem Warengebiet der Bekleidung

  • BGH, 18.04.1996 - I ZB 3/94

    "falke-run/LE RUN"; Verwechslungsgefahr zweier in einem von mehreren

  • BGH, 20.03.1970 - I ZR 7/69

    Warengleichartigkeit und Warennähe von Miederwaren und Wäsche mit Damenmänteln,

  • BGH, 15.03.1957 - I ZR 72/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 14.04.2011 - I ZR 33/10

    GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE

  • BGH, 15.02.2018 - I ZR 138/16

    Zur markenrechtlichen Haftung für die durch einen Algorithmus erzeugte

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 78/14

    Streit zwischen den Sparkassen und dem Bankkonzern Santander wegen Verletzung der

  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 214/11

    VOLKSWAGEN/Volks. Inspektio

  • BGH, 28.01.2016 - I ZR 40/14

    Geschmacksmusterverletzung: Beurteilung des Gesamteindrucks - Armbanduhr

  • BGH, 05.02.2009 - I ZR 167/06

    METROBUS

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

  • EuGH, 12.06.2008 - C-533/06

    O2 kann sich nicht auf ihre Markenrechte berufen, um die Benutzung eines

  • BGH, 21.06.2018 - I ZB 61/17

    Unterscheidungskraft eines Zeichens bei Vorliegen von praktisch bedeutsamen und

  • EuGH, 14.05.2002 - C-2/00

    Hölterhoff

  • BGH, 29.06.2006 - I ZR 110/03

    Ichthyol II

  • OLG München, 16.05.2013 - 6 W 411/13
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