Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 25.03.2014 - 2-09 S 63/12, 2/09 S 63/12, 2-9 S 63/12, 2/9 S 63/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,5332
LG Frankfurt/Main, 25.03.2014 - 2-09 S 63/12, 2/09 S 63/12, 2-9 S 63/12, 2/9 S 63/12 (https://dejure.org/2014,5332)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.03.2014 - 2-09 S 63/12, 2/09 S 63/12, 2-9 S 63/12, 2/9 S 63/12 (https://dejure.org/2014,5332)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25. März 2014 - 2-09 S 63/12, 2/09 S 63/12, 2-9 S 63/12, 2/9 S 63/12 (https://dejure.org/2014,5332)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Internationale Zuständigkeit für Hausgeldforderungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Hausgeldforderungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Hausgeldklagen immer vor deutschen Gerichten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Hausgeldklagen immer vor deutschen Gerichten

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gerichtsstand für Wohnungseigentümer im Ausland? (IMR 2014, 226)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 907
  • NZM 2014, 438
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Stuttgart, 19.01.2005 - 8 W 411/04

    Internationale Zuständigkeit: Ort der Wohnanlage als Erfüllungsort des

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 25.03.2014 - 9 S 63/12
    Nach Auffassung der Kammer gilt Gleiches auch für das Rechtsverhältnis zwischen Wohnungseigentümern (siehe auch: OLG Stuttgart NZM 2005, 430).

    Denn Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO für die eingeklagten Hausgeldforderungen ist der Ort der Wohnungseigentumsanlage (OLG Stuttgart NZM 2005, 430; Klein in: Bärmann, WEG Kommentar, 11. Auflage 2010, § 43 Rn. 9, Niedenführ in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Auflage, § 43 Rn. 6).

    Diese starke Ortsbezogenheit rechtfertigt es im vorliegenden Fall, als Erfüllungsort der Zahlungsverpflichtung der Wohnungseigentümer den Ort der Wohnanlage anzusehen (OLG Stuttgart NZM 2005, 430; so auch: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 29 Rn. 25 "Zahlungsanspruch").

  • OLG München, 10.01.2014 - 10 U 2231/13

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Ablehnung eines Antrags auf

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 25.03.2014 - 9 S 63/12
    Auch im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung ist im Hinblick auf die §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten (vgl. OLG München, 10 U 2231/13).
  • EuGH, 06.10.1976 - 12/76

    Industrie tessili italiana / Dunlop AG

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 25.03.2014 - 9 S 63/12
    Nach der Rechtsprechung des EuGH bestimmt sich der Erfüllungsort nach dem Recht, welches nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist (vgl. Urteil des EuGH vom 06.10.1976, NJW 1977, 491 ff.).
  • EuGH, 15.01.1987 - 266/85

    Shenavai / Kreischer

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 25.03.2014 - 9 S 63/12
    Dabei ist insbesondere zu beachten, dass es keinen einheitlichen Gerichtsstand für alle Klagen aus einem Vertragsverhältnis gibt, es gibt keine Konzentration an einem Gerichtsstand (EuGH NJW 1987, 1131 Rn. 17).
  • EuGH, 05.02.2004 - C-265/02

    Frahuil

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 25.03.2014 - 9 S 63/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" in Art. 5 Nr. 1 EuGVVO autonom auszulegen, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten, wobei die Systematik und die Zielsetzungen des Übereinkommens berücksichtigt werden müssen; dieser Begriff lässt sich deshalb nicht als Verweisung auf die Qualifizierung des dem nationalen Gericht unterbreiteten Rechtsverhältnisses nach dem anwendbaren nationalen Recht verstehen (EuGH NJW-RR 2004, 1291 - Frahuil SA).
  • LG Dresden, 25.11.2022 - 2 S 98/22

    Neu entstandene WEG haftet nicht für eine davor untergegangene WEG

    Die Gegenauffassung des Landgerichtes Frankfurt/Main (Urteil vom 25.3.2014, Gz.: 2-09 S 63/12) vermag nicht zu überzeugen.

    Insbesondere ist die Frage, ob nach der bis zum 1.12.2020 geltenden Rechtslage eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Vereinigung aller Miteigentumsanteile in der Hand eines Wohnungseigentümers unterging, ist in Rechtsprechung und Literatur trotz der Entscheidung des Landgerichtes Frankfurt/Main (Urteil vom 25.3.2014, Gz.: 2-09 S 63/12) als hinreichend geklärt anzusehen.

  • LG Duisburg, 11.03.2019 - 1 O 160/18

    In einer Person besteht keine "Gemeinschaft"!

    Soweit sich die Streithelferin auf die abweichende Ansicht des Landgerichts Frankfurt (LG Frankfurt, Urteil vom 25. März 2014 - 2-09 S 63/12 -, juris) stützt, vermag sich die Kammer der dort vertretenen Auffassung nicht anzuschließen.
  • AG München, 27.05.2020 - 473 C 20883/19

    Fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen wiederholter

    Untervermietungen an Touristen tage- oder wochenweise kommen nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 - VIII ZR 210/13, NZM 2014, 438).
  • OLG Düsseldorf, 13.08.2019 - 27 W 6/19
    Der Bestand einer Wohnungseigentümergemeinschaft setzt mehrere Personen voraus; es genügt nicht, dass mehrere Wohnungseigentumsrechte bestehen, die in einer Person vereinigt sind (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Januar 2006, I-3 Wx 167/05, ZflR 2006, 331, 334; AG Bremerhaven v. 02.06.2010 - 55 C 1463/09 - ZMR 2010, 882-883; Abramenko in Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 6. Aufl. 2019, § 10 Rn. 79; Lafontaine in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 10 WEG Rn. 259; Suilmann in Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 14. Auflage 2018, § 10 Rn. 343 ff.; a.A. ohne Begründung LG Frankfurt a.M., Urteil vom 25. März 2014, 2-09 S 63/12; die von Becker in Festschrift für Seuß, 2007, S. 19 ff. de lege ferenda vorgetragenen Argumente für eine Ein-Personen-Wohnungseigentümergemeinschaft sind durch die Gesetzeslage überholt).
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