Rechtsprechung
LG Frankfurt/Oder, 19.10.2007 - 11 O 102/07 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,31238) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft; Berechnung eines Auseinandersetzungsguthabens; Kündigung eines Beteiligungsverhältnisses; Zuständigkeit eines Gerichts; Widerruf eines Haustürgeschäfts
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Zur deutlichen Hervorhebung der Widerrufsbelehrung bei einem Haustürgeschäft
- brandenburg.de
Voraussetzungen einer Haustürsituation im Falle eines durch einen Anlageberater vermittelten Beitritts zu einer Publikumsgesellschaft - Anforderungen an eine drucktechnisch deutliche Gestaltung der Widerrufsbelehrung in dem Beteiligungszertifikat
- anwaelte-giessen.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 28.10.1953 - II ZR 149/52
Anforderungen an die Entscheidung über eine Stufenklage
Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 19.10.2007 - 11 O 102/07
Auf der Grundlage besonderer rechtlicher Beziehungen vertraglicher oder außervertraglicher Art erkennt die Rechtsprechung einen aus § 242 BGB folgenden Auskunftsanspruch an (RGZ, 108, 1, 7; 158, 377, 379; BGHZ 10, 385, 387). - BGH, 27.04.1994 - VIII ZR 223/93
Anforderungen an Inhalt und drucktechnische Gestaltung der Widerrufsbelehrung
Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 19.10.2007 - 11 O 102/07
Dies sei notwendig, um dem Verbraucher die Möglichkeit des Widerrufes deutlich vor Augen zu führen (BGH NJW 1994, 1800, 1801, BGH NJW 1996, 1064, 1964 f.). - OLG Köln, 19.12.1986 - 6 U 196/86
Widerrufsrecht; Haustürgeschäfte; Widerrufsbelehrung
Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 19.10.2007 - 11 O 102/07
Unzureichend und damit der Warnfunktion nicht förderlich sind Schriftgrößen, Fettdruck, Einrahmungen und auch farbliche Unterlegungen, sofern diese auch sonst im Formular verwendet werden und die Widerrufsbelehrung damit gleichsam als Teil des Textes erscheinen lassen (OLG Köln NJW 1987, 1206).