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   LG Frankfurt/Oder, 25.06.2021 - 24 Qs 11/21   

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LG Frankfurt/Oder, 25.06.2021 - 24 Qs 11/21 (https://dejure.org/2021,19618)
LG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 25.06.2021 - 24 Qs 11/21 (https://dejure.org/2021,19618)
LG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 25. Juni 2021 - 24 Qs 11/21 (https://dejure.org/2021,19618)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Pressebericht, 02.07.2021)

    Keine Besorgnis der Befangenheit: Jugendrichter darf weiter in Cannabis-Verfahren urteilen

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +2
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    LG Frankfurt/Oder, 25.06.2021 - 24 Qs 11/21

    Andreas Müller (Richter)

    AG Bernau, 18.09.2019 - 2 Cs 346/19

    Vorlage an das BVerfG: Sind die Regelungen zum Verkehr/Erwerb von Cannabis

    AG Bernau, 11.03.2002 - 3 Cs 387/01

    Vorlagebeschluß an das BVerfG wegen vermuteter Verfassungswidrigkeit von

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Andreas Müller (Richter)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamburg, 08.03.2017 - 2 Ws 36/17

    Nachträgliche Richterablehnung: Fehlen der normativen Beschwer als besonderer

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 25.06.2021 - 24 Qs 11/21
    Ob die sofortige Beschwerde bereits aufgrund fehlender normativer Beschwer unzulässig ist (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 12. November 2007 - 6 Ws 1/07-, juris m.w.N., Beschluss vom 8. März 2017 - 2 Ws 36/17-, juris m.w.N.), kann vorliegend im Ergebnis dahinstehen.

    Ablehnungsanträge, die noch keinen Richter, der schon zur Mitwirkung berufen ist betreffen, zum Beispiel einen Richter, der demnächst vielleicht als nach der Geschäftsverteilung ursprünglich zuständiger Richter entscheiden könnte oder der nicht ausschließbar in der Zukunft zuständig werden könnte, aber auch eine Ablehnung aufgrund von Umständen, die zur Zeit nicht gegeben sind, sondern nur möglicherweise einmal eintreten werden, sind verfrüht und als solche im Verfahren nach § 26a StPO als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 1994 - 3 ARs 41/93 -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 8. März 2017, a.a.O., m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 13. August 1982 - 2 Ws 176/82-, juris; Siolek, a.a.O., § 26a Rn. 36 f. m.w.N.).

  • AG Bernau, 18.09.2019 - 2 Cs 346/19

    Vorlage an das BVerfG: Sind die Regelungen zum Verkehr/Erwerb von Cannabis

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 25.06.2021 - 24 Qs 11/21
    Nachdem dem Angeschuldigten aufgrund richterlicher Verfügung die Anklage am 17.6.2020 zugestellt worden war, verwies der zuständige Amtsrichter am 30.7.2020 in einem Vermerk in den Akten auf einen Beschluss des Amtsgerichts in einem dort ebenfalls anhängigen Verfahren (2 Cs 226 Js 7322/19 (346/19) vom 18.9.2019 sowie darauf, dass dieses Verfahren ausgesetzt und gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt worden sei.

    In seinem, dem Angeschuldigten und der Staatsanwaltschaft mit Gelegenheit zur Stellungnahme übersandten Vermerk vom 30.7.2020 hat der abgelehnte Richter ausgeführt, dass nicht prognostiziert werden könne, wann mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den dort seit dem 24.4.2020 anhängigen Vorlagebeschluss vom 18.9.2019 in dem Verfahren des Amtsgerichts 2 Cs 226 Js 7322/19 (346/19) zu rechnen sei und es möglicherweise 1 bis 2 Jahre bis zu einer Entscheidung dauern werde.

  • OLG Hamburg, 12.11.2007 - 6 Ws 1/07

    Strafprozessrecht: Zulässigkeit der Beschwerde bei für das Ermittlungsverfahren

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 25.06.2021 - 24 Qs 11/21
    Ob die sofortige Beschwerde bereits aufgrund fehlender normativer Beschwer unzulässig ist (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 12. November 2007 - 6 Ws 1/07-, juris m.w.N., Beschluss vom 8. März 2017 - 2 Ws 36/17-, juris m.w.N.), kann vorliegend im Ergebnis dahinstehen.
  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 25.06.2021 - 24 Qs 11/21
    Auch der Staatsanwaltschaft erscheine im Übrigen die Frage überaus legitim, ob Gesetzgeber und Justizverwaltung durch geeignete Maßnahmen der Forderung des Bundesverfassungsgerichts aus dessen Beschluss 2 BvL 43/92 [vom 9. März 1994, BVerfGE 90, 145] nachgekommen seien, für eine bundesweit hinreichend einheitliche Rechtspraxis bei der Anwendung der §§ 29 Abs. 1, 31a BtMG zu sorgen.
  • BVerfG, 11.10.2011 - 2 BvR 1010/10

    Befangenheitsantrag gegen den Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr.

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 25.06.2021 - 24 Qs 11/21
    Entscheidend ist jedoch, dass zwischen den Äußerungen und dem konkreten Verfahren, in welchem der Richter abgelehnt wird, ein Bezug gegeben ist, denn eine verfahrensübergreifende Generalablehnung wegen geäußerter Rechtsansichten ist dem Gesetz fremd (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. August 1996 - 2 BvR 115/95-, juris, Kammerbeschluss vom 11. Oktober 2011 - 2 BvR 1010/10-, juris).
  • OLG München, 24.03.1982 - 2 Ws 176/82
    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 25.06.2021 - 24 Qs 11/21
    Ablehnungsanträge, die noch keinen Richter, der schon zur Mitwirkung berufen ist betreffen, zum Beispiel einen Richter, der demnächst vielleicht als nach der Geschäftsverteilung ursprünglich zuständiger Richter entscheiden könnte oder der nicht ausschließbar in der Zukunft zuständig werden könnte, aber auch eine Ablehnung aufgrund von Umständen, die zur Zeit nicht gegeben sind, sondern nur möglicherweise einmal eintreten werden, sind verfrüht und als solche im Verfahren nach § 26a StPO als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 1994 - 3 ARs 41/93 -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 8. März 2017, a.a.O., m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 13. August 1982 - 2 Ws 176/82-, juris; Siolek, a.a.O., § 26a Rn. 36 f. m.w.N.).
  • BGH, 26.01.1994 - 3 ARs 41/93

    Ablehnungsanträge bei noch nicht vollständig feststehender Besetzung des Gerichts

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 25.06.2021 - 24 Qs 11/21
    Ablehnungsanträge, die noch keinen Richter, der schon zur Mitwirkung berufen ist betreffen, zum Beispiel einen Richter, der demnächst vielleicht als nach der Geschäftsverteilung ursprünglich zuständiger Richter entscheiden könnte oder der nicht ausschließbar in der Zukunft zuständig werden könnte, aber auch eine Ablehnung aufgrund von Umständen, die zur Zeit nicht gegeben sind, sondern nur möglicherweise einmal eintreten werden, sind verfrüht und als solche im Verfahren nach § 26a StPO als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 1994 - 3 ARs 41/93 -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 8. März 2017, a.a.O., m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 13. August 1982 - 2 Ws 176/82-, juris; Siolek, a.a.O., § 26a Rn. 36 f. m.w.N.).
  • BVerfG, 19.08.1996 - 2 BvR 115/95

    Besorgnis der Befangenheit in Strafvollzugssachen

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 25.06.2021 - 24 Qs 11/21
    Entscheidend ist jedoch, dass zwischen den Äußerungen und dem konkreten Verfahren, in welchem der Richter abgelehnt wird, ein Bezug gegeben ist, denn eine verfahrensübergreifende Generalablehnung wegen geäußerter Rechtsansichten ist dem Gesetz fremd (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. August 1996 - 2 BvR 115/95-, juris, Kammerbeschluss vom 11. Oktober 2011 - 2 BvR 1010/10-, juris).
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