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   LG Hamburg, 06.01.2017 - 351 O 1/15   

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https://dejure.org/2017,5156
LG Hamburg, 06.01.2017 - 351 O 1/15 (https://dejure.org/2017,5156)
LG Hamburg, Entscheidung vom 06.01.2017 - 351 O 1/15 (https://dejure.org/2017,5156)
LG Hamburg, Entscheidung vom 06. Januar 2017 - 351 O 1/15 (https://dejure.org/2017,5156)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 28 Abs 4 BauGB, § 24 Abs 1 S 1 Nr 1, Abs 3 S 2 BauGB
    Formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts an der streitgegenständlichen Grundstücksfläche durch die Gemeinde

  • ra.de
  • notar-drkotz.de

    Rechtmäßigkeit der Vorkaufsrechtsausübung durch Gemeinde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamburg, 11.07.2012 - 1 U 1/11

    Bauleitplanung in Hamburg: Ausübung eines Vorkaufsrechts; Angabe des

    Auszug aus LG Hamburg, 06.01.2017 - 351 O 1/15
    In § 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist vor diesem Hintergrund lediglich eine fachspezifische (Mindest-)Begründungspflicht zu sehen, die durch die allgemeine Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 3 HmbVwVfG ergänzt wird (hierzu und zum Folgenden: OLG Hamburg, Urt. v. 11.7.2012, 1 U 1/11 Baul, juris, Rn. 30).

    Entgegen den Einwänden des Beteiligten zu 1) genügt der angefochtene Bescheid der Beteiligten zu 2) jedoch auch dieser erweiterten Begründungspflicht: Denn bei der Ausübung des Vorkaufsrechts in den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB handelt es sich um eine intendierte Entscheidung, die im Regelfall keine (weiteren) Ermessenserwägungen mehr erfordert, sofern kein Ausnahmefall vorliegt (hierzu und zum Folgenden: OLG Hamburg, Urt. v. 11.7.2012, a.a.O., Rn. 31, m.w.N.).In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist die Ausübung des Vorkaufsrechts in aller Regel durch das Allgemeinwohl gedeckt, so dass nur in besonderen Ausnahmesituationen eine zusätzliche Erläuterung erforderlich ist.

    Denn Gründe, die in der Sphäre des Betroffenen liegen, die dieser aber nicht vorgetragen hat, und die sich der Behörde nicht aufdrängen mussten, müssen von ihr bei der Ermessensausübung auch nicht erörtert werden (hierzu und zum Folgenden: OLG Hamburg, Urt. v. 11.7.2012, a.a.O., Rn. 32, m.w.N.).

    (a) Es liegt ein wirksamer Kaufvertrag über die Teilfläche des Grundstücks vor und das Vorkaufsrecht kann sich auf Teile eines (Buch-)Grundstücks beschränken(vgl.OLG Hamburg, Urt. v. 11.7.2012, a.a.O., Rn. 33).

    Es genügt, wenn die Flächen zu einem späteren Zeitpunkt benötigt werden (OLG Hamburg, Urt. v. 11.7.2012, 1 U 1/11 Baul, Rn. 37; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-berger, a.a.O., § 24, Rn. 64).

    An die Ausübung des Vorkaufsrechts sind nicht die gleichen strengen Anforderungen zu stellen wie an die Zulässigkeit einer Enteignung gemäß § 87 Abs. 1 BauGB (hierzu und zum Folgenden: OLG Hamburg, Urt. v. 11.7.2012, 1 U 1/11 Baul, Rn. 36, m.w.N.).

    Die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts liegt gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB im Ermessen der Gemeinde (hierzu und zum Folgenden: OLG Hamburg, Urt. v. 11.7.2012, 1 U 1/11 Baul, Rn. 39, m.w.N.).

    In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB bestimmt die Gemeinde den an den Verkäufer zu zahlenden Betrag gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 BauGB nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils des Baugesetzbuchs (§§ 93 ff. BauGB), wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte.Dabei reicht es aus, wenn feststeht, dass das Grundstück zu irgendeinem späteren Zeitpunkt entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans enteignet werden könnte (OLG Hamburg, Urt. v. 11.7.2012, 1 U 1/11 Baul, Rn. 41 f., m.w.N.).

  • OVG Hamburg, 28.10.1993 - Bf II 41/92

    Baugenehmigung; Schaukasten; Werbefläche; Fremdwerbung; Bauplanungsrechtliche

    Auszug aus LG Hamburg, 06.01.2017 - 351 O 1/15
    (b) Der Teilbebauungsplan ... betreffend die K. Straße, der nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleitet wurde (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 28.10.1993, Bf II 41/92, juris, Rn. 23), trifft für die Fläche, für die das Vorkaufsrecht ausgeübt wurde, die Festsetzung "Neue Straßenfläche".

    Dabei sind bei der Auslegung von Festsetzungen in nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteten Plänen - wie dem vorliegenden Teilbebauungsplan, der auf dem Bebauungsplangesetz von 1923 beruht (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 28.10.1993, Bf II 41/92, juris, Rn. 23) - die aktuell geltenden rechtlichen Grundlagen (Baunutzungsverordnung, § 9 BauGB) als Maßstab zur Konkretisierung heranzuziehen, soweit dies aufgrund der Unbestimmtheit der ursprünglichen gesetzlichen Grundlagen oder zur Erfassung damals nicht geregelter aber städtebaulich relevanter Nutzungstypen erforderlich ist (OVG Hamburg, Urt. v. 10.4.1997, Bf II 72/96, juris, Rn. 61 ff.).

  • VGH Bayern, 06.02.2014 - 2 B 13.2570

    Vorkaufsrecht; Sanierungssatzung; Wohl der Allgemeinheit; Konkretisierung des

    Auszug aus LG Hamburg, 06.01.2017 - 351 O 1/15
    Vielmehr kann das Vorkaufsrecht im Gegensatz zur Enteignung durch das Wohl der Allgemeinheit auch dann gerechtfertigt sein, wenn die benötigten Grundstücksflächen nicht sofort, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt benötigt werden (VGH München, Urt. v. 6.2.2014, 2 B 13.2570, juris, Rn. 16).
  • BGH, 18.04.1991 - III ZR 79/90

    Bewertung eines zur öffentlichen Grünfläche herabgestuften Grundstücks

    Auszug aus LG Hamburg, 06.01.2017 - 351 O 1/15
    Denn für die Preisbemessung ist der Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts maßgebend (BGH, Urt. v. 18.4.1991, III ZR 79/90, juris, Rn. 13).
  • BGH, 26.10.1972 - III ZR 78/71

    Ermittlung des Verkehrswertes einer Vorgartenfläche nach dem gewöhnlichen Markt -

    Auszug aus LG Hamburg, 06.01.2017 - 351 O 1/15
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lassen sich bei Teilenteignungen von Grundstücken die Nachteile, die der Eigentümer durch den Verlust der Teilfläche erleidet, im Regelfall am sichersten nach dem Unterschiedsbetrag bemessen, um den der Wert des Restgrundstücks nach der (Teil-)Enteignung hinter dem Wert des Gesamtgrundstücks vor der Enteignung zurückbleibt (BGH, Urt. v. 26.10.1972, III ZR 78/71, juris, Rn. 9).
  • BVerwG, 18.11.2004 - 4 CN 11.03

    Planfeststellungsersetzender Bebauungsplan; UVP-Pflicht; unterlassene

    Auszug aus LG Hamburg, 06.01.2017 - 351 O 1/15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine bauplanerische Festsetzung funktionslos sein, wenn und soweit sich die Sach- oder die Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Beschl. v. 9.10.2003, 4 B 85/03, juris, Rn. 8 Urt. v. 18.11.2004, 4 CN 11/03, juris, Rn. 33 f., jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 09.10.2003 - 4 B 85.03

    Nichtzulassung der Revision; Umfassende Sachverhaltsermittlung des

    Auszug aus LG Hamburg, 06.01.2017 - 351 O 1/15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine bauplanerische Festsetzung funktionslos sein, wenn und soweit sich die Sach- oder die Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Beschl. v. 9.10.2003, 4 B 85/03, juris, Rn. 8 Urt. v. 18.11.2004, 4 CN 11/03, juris, Rn. 33 f., jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 05.07.2001 - 1 BaulW 2/01

    Zuständigkeit der Baulandgerichte bei Ausübung des Vorkaufsrechts durch Gemeinde

    Auszug aus LG Hamburg, 06.01.2017 - 351 O 1/15
    Insbesondere ist der ordentliche Rechtsweg gegeben und die Baulandkammer ist sachlich zuständig, denn Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist die mit Bescheid der Beteiligten zu 2) vom 26. Januar 2015 erfolgte Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 4 BauGB (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 5.7.2001, 1 BaulW 2/01, juris Rn. 7).
  • LG Karlsruhe, 20.10.2017 - 16 O 5/15

    Baulandsache: Rechtsmäßigkeit der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts zum

    Vor diesem Hintergrund ist die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB im Regelfall durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt (LG Hamburg, Urteil vom 06.01.2017 - 351 O 1/15 -, juris Rn. 33; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Lohr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 24 Rn. 20; Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 24 Rn. 28).

    Dass die Gemeinde diejenigen (weiteren) Schritte, die erforderlich sind, um die Flächen entsprechend dem Bebauungsplan für öffentliche Zwecke nutzen zu können, alsbald vornimmt, ist im Rahmen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB - anders als im Fall des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nrn 5 und 6 BauGB - nach herrschender Meinung grundsätzlich nicht erforderlich (OLG Hamburg, Urteil vom 11.07.2012 - 1 U 1/11 Baul -, juris Rn. 37; LG Hamburg, Urteil vom 06.01.2017 - 351 O 1/15 -, juris Rn. 36; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 125. Erg.-Lfg Mai 2017, § 24 Rn. 64 u. 67; Grziwotz, in: Spannowsky/Uechtritz, 2. Auflage 2014, § 24 Rn. 23; Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 24 Rn. 28; a.A. Bracher, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Auflage 2004, Rn. 2525, wonach die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen sei, wenn die Gemeinde die öffentliche Nutzung in absehbarer Zeit nicht realisieren wolle oder könne, etwa, weil keine hinreichenden Haushaltsmittel zur Verfügung stünden).

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