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   LG Hamburg, 21.01.2015 - 315 O 295/14   

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https://dejure.org/2015,70566
LG Hamburg, 21.01.2015 - 315 O 295/14 (https://dejure.org/2015,70566)
LG Hamburg, Entscheidung vom 21.01.2015 - 315 O 295/14 (https://dejure.org/2015,70566)
LG Hamburg, Entscheidung vom 21. Januar 2015 - 315 O 295/14 (https://dejure.org/2015,70566)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 14 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 14 Abs 5 S 1 MarkenG, § 23 Nr 2 MarkenG, § 24 Abs 1 MarkenG, § 24 Abs 2 MarkenG
    Markenverletzung: Benutzung der Marke eines Sportwagenherstellers im Rahmen einer Fahrzeug-Bezeichnung in einem Internetangebot

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.04.2011 - I ZR 33/10

    GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE

    Auszug aus LG Hamburg, 21.01.2015 - 315 O 295/14
    Von einer markenmäßigen Nutzung ist immer dann auszugehen, wenn eine Marke durch einen Dritten in der Weise verwendet wird, dass ihre Funktionen beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden können (BGH GRUR 2011, 1135, Rn. 11 - "GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE").

    Ob die Verwendung einer Marke zur Bestimmung einer angebotenen Ware notwendig ist, ist dabei im Rahmen der Prüfung der Beeinträchtigung der Werbefunktion unberücksichtigt zu lassen, da sich diese Frage erst bei der Schutzschranke des § 23 MarkenG stellt (zu all dem: HansOLG Hamburg, a.a.O.; BGH GRUR 2011, 1135 - "GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE").

  • BGH, 03.11.2005 - I ZR 29/03

    Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem

    Auszug aus LG Hamburg, 21.01.2015 - 315 O 295/14
    Dies ist erst anzunehmen, wenn durch die Veränderung die Eigenart der Ware bezogen auf ihre "charakteristischen Sacheigenschaften" berührt wird (BGH GRUR 2006, 329 - "Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem").

    Hingegen tangieren Zubehörteile, die lediglich das Design eines Fahrzeugs verändern, dessen charakteristische Sacheigenschaften regelmäßig nicht, sofern sie weder einen abweichenden äußerlichen Gesamteindruck des Fahrzeugs herbeiführen (so unter Bezugnahme auf das Geschmacksmusterrecht: Schröder, a.a.O., S. 60; vgl. insoweit auch: BGH, U. v. 14.12.1995, Az. I ZR 210/93, GRUR 1996, 271, 274 - "Gefärbte Jeans") noch den Eindruck einer irgendwie gearteten Handelsbeziehung mit dem Ursprungshersteller erwecken (vgl. dazu: BGH, U. v. 3.11.2005, Az. I ZR 29/03, GRUR 2006, 329, Rn. 34 - "Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem").

  • BGH, 26.04.1990 - I ZR 198/88

    Verletzung von Warenzeichenrechten durch Reparatur eines erheblich beschädigten

    Auszug aus LG Hamburg, 21.01.2015 - 315 O 295/14
    Das gilt selbst dann, wenn es sich bei den zum Umbau verwendeten Teilen um qualitativ gleichwertige (Original-)Ersatzteile des Herstellers des umgebauten bzw. instandgesetzten Fahrzeugs handelt, denn als "Ware" im Sinne der Markenkennzeichnung ist stets das konkrete, unter Verwendung bestimmter Teile produzierte Einzelfahrzeug anzusehen und nicht etwa die (Gattungs-)Ware "Fahrzeuge eines bestimmten Herstellers" schlechthin (zu all dem: BGH, U. v. 26.4.1990, Az. I ZR 198/88, GRUR 1990, 678, 679 - "Herstellerkennzeichen auf Unfallwagen").

    Die dargestellten Eingriffe in das komplexe Zusammenspiel der Fahrzeugkomponenten, die für die Fahreigenschaften maßgeblich sind, reichen jedenfalls in ihrer Kumulation so weit, dass hier nicht nur ein Eingriff in die charakteristischen Sacheigenschaften des betroffenen Ausgangsfahrzeugs, sondern ein Eingriff in dessen "substantielle Identität" im Sinne der oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs "Herstellerkennzeichen auf Unfallwagen" (BGH, Urt. v. 26.4.1990, Az. I ZR 198/88, GRUR 1990, 678, 679) anzunehmen ist.

  • BGH, 04.12.2008 - I ZR 3/06

    Ohrclips - Bewerbung "à la Cartier" für Cartier-fremde Produkte ist

    Auszug aus LG Hamburg, 21.01.2015 - 315 O 295/14
    Der Verkehr versteht das Verwenden von gesondert nach Marken gebildeten Anzeigenrubriken dahin, dass die unter der jeweiligen Rubrik eingestellten Waren von dem fraglichen Markeninhaber herrühren (BGH WRP 2009, 967 - Ohrclips; LG Frankfurt, GRUR-RR 2013, 66).
  • LG Frankfurt/Main, 30.08.2012 - 3 O 324/11

    Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch: Voraussetzungen für eine markenmäßige

    Auszug aus LG Hamburg, 21.01.2015 - 315 O 295/14
    Der Verkehr versteht das Verwenden von gesondert nach Marken gebildeten Anzeigenrubriken dahin, dass die unter der jeweiligen Rubrik eingestellten Waren von dem fraglichen Markeninhaber herrühren (BGH WRP 2009, 967 - Ohrclips; LG Frankfurt, GRUR-RR 2013, 66).
  • BGH, 17.07.2003 - I ZR 256/00

    "Vier Ringe über Audi"; Voraussetzungen der Erschöpfung einer Marke

    Auszug aus LG Hamburg, 21.01.2015 - 315 O 295/14
    Mit dem Inverkehrbringen unter der Marke ist dabei auch das Ankündigungsrecht erschöpft (dazu: BGH, U. v. 17.7.2003, Az. I ZR 256/00, GRUR 2003, 878, 879 - "Vier Ringe über Audi").
  • BGH, 14.12.1995 - I ZR 210/93

    "Gefärbte Jeans"; Zulässigkeit des Wiederverkaufs umgefärbter gebrauchter Jeans;

    Auszug aus LG Hamburg, 21.01.2015 - 315 O 295/14
    Hingegen tangieren Zubehörteile, die lediglich das Design eines Fahrzeugs verändern, dessen charakteristische Sacheigenschaften regelmäßig nicht, sofern sie weder einen abweichenden äußerlichen Gesamteindruck des Fahrzeugs herbeiführen (so unter Bezugnahme auf das Geschmacksmusterrecht: Schröder, a.a.O., S. 60; vgl. insoweit auch: BGH, U. v. 14.12.1995, Az. I ZR 210/93, GRUR 1996, 271, 274 - "Gefärbte Jeans") noch den Eindruck einer irgendwie gearteten Handelsbeziehung mit dem Ursprungshersteller erwecken (vgl. dazu: BGH, U. v. 3.11.2005, Az. I ZR 29/03, GRUR 2006, 329, Rn. 34 - "Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem").
  • BGH, 24.06.2004 - I ZR 44/02

    SodaStream

    Auszug aus LG Hamburg, 21.01.2015 - 315 O 295/14
    Im Hinblick auf die Herkunftsfunktion einer Marke ist dies der Fall, wenn das angegriffene Zeichen so benutzt wird, dass es im Rahmen des Produktabsatzes die gekennzeichneten Waren oder Leistungen von Waren oder Leistungen anderer Unternehmen unterscheidet (BGH GRUR 2005, 162, 162 - "SodaStream").
  • BGH, 14.12.2006 - I ZR 11/04

    Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten

    Auszug aus LG Hamburg, 21.01.2015 - 315 O 295/14
    aa) Zwar mag ein rein beschreibender Gebrauch einer Marke in Betracht zu ziehen sein, wenn die Marke des Herstellers einer Ware nach deren Umbau durch einen Dritten auf der Ware verbleibt, das umbauende Unternehmen daneben aber auch ein eigenes Zeichen anbringt und der Verkehr nach den konkreten Umständen des Einzelfalls dieses neue Zeichen als alleinigen Herkunftshinweis für das Produkt in seinem nunmehrigen - umgebauten - Zustand auffasst, während er die Herkunftsfunktion der auf der Ware verbliebenen Marke (weiterhin) nur auf das Ursprungsprodukt bezieht (vgl. dazu: BGH GRUR 2007, 705ff. - "Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten").
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