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   LG Hamburg, 24.04.2015 - 303 O 236/14   

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https://dejure.org/2015,49974
LG Hamburg, 24.04.2015 - 303 O 236/14 (https://dejure.org/2015,49974)
LG Hamburg, Entscheidung vom 24.04.2015 - 303 O 236/14 (https://dejure.org/2015,49974)
LG Hamburg, Entscheidung vom 24. April 2015 - 303 O 236/14 (https://dejure.org/2015,49974)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 38 InsO, § 55 Abs 2 InsO, § 55 Abs 3 InsO, § 143 Abs 1 InsO, § 130 Abs 1 S 1 Nr 1 InsO
    Vorliegen eines insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückerstattungsanspruchs hinsichtlich der im Zeitraum des Schutzschirmverfahrens seitens der Schuldnerin gezahlten Sozialversicherungsbeiträge

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.06.2005 - IX ZR 152/03

    Anfechtbarkeit einer vor Fälligkeit bewirkten Zahlung des Insolvenzschuldners

    Auszug aus LG Hamburg, 24.04.2015 - 303 O 236/14
    Sieht man die Gegenleistung in der Arbeitsleistung der bei der Beklagten versicherten Arbeitnehmer, so rührt diese nicht von der Beklagten her (vgl. BGH Entscheidung vom 9. Juni 2005, Aktenzeichen IX ZR 152/03).
  • OLG Naumburg, 29.01.2014 - 5 U 195/13

    Eigenverwaltung in der Insolvenz: Reichweite der gerichtlichen Ermächtigung des

    Auszug aus LG Hamburg, 24.04.2015 - 303 O 236/14
    Eine Berufung auf eine erteilte Globalermächtigung kommt dann nicht in Betracht, wenn es sich um Verbindlichkeiten handelt, die mit der Betriebsfortführung und Sanierung nichts zu tun haben (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.01.2014, Az. 5 U 195/13, bei juris Rn. 23 a.E.) oder deren Eigenschaft als spätere Masseverbindlichkeit für den Gläubiger wegen anderweitiger wirtschaftlicher Absicherung nicht erforderlich ist und damit einer Sanierung wegen der drohenden Verringerung der Insolvenzmasse entgegensteht.
  • LG Hamburg, 19.11.2014 - 303 O 335/13

    Insolvenzanfechtung: Rückforderung der an die gesetzliche Krankenversicherung

    Auszug aus LG Hamburg, 24.04.2015 - 303 O 236/14
    Wählt er den Weg der Globalermächtigung greife mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens deshalb zunächst § 55 Abs. 2 InsO (so auch LG Hamburg, Urteil vom 19.11.2014, Az. 303 O 335/13).
  • OLG Hamm, 18.09.1986 - 27 U 11/86
    Auszug aus LG Hamburg, 24.04.2015 - 303 O 236/14
    Dies führt aber gerade nach Sinn und Zweck des Insolvenzanfechtungsrechts einerseits (Wiederherstellung der wirtschaftlichen Lage vor der Rechtshandlung) und nach dem mit der Insolvenzausfallversicherung verfolgten rechtspolitischen Absicht einer Subventionierung der Insolvenzmasse im Interesse einer gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung andererseits nicht dazu, dass eine Rückstufung der Forderung ausgeschlossen wäre (so im Ergebnis zur Konkursordnung zu Recht OLG Hamm, Urteil vom 18.09.1986, Az. 27 U 11/86, ZIP 1986, 1476-1478 (1477)).
  • OLG Hamburg, 21.10.2015 - 1 U 196/14

    Insolvenzanfechtung: Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr von

    dd) Ferner folgt der Senat auch nicht der in dem Urteil des LG Hamburg, Urteil vom 03.03.2015, 303 O 236/14 (nicht veröffentlich) dargelegten Rechtsauffassung, dass nach Sinn und Zweck des § 270b InsO jedenfalls solche Forderungen nach erfolgter Insolvenzverfahrenseröffnung nicht als Masseverbindlichkeiten gelten, bei deren Begleichung die Schuldnerin einen Anfechtungsvorbehalt klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, deren Begleichung offensichtlich nicht der Vorbereitung der Sanierung des insolvenzreifen Unternehmens gedient hat und bezüglich derer ein insolvenzrechtliches Ausfallrisiko wegen eines (kompensierenden) Anspruchs gegen die Bundesagentur für Arbeit auf Zahlung aus der Insolvenzausfallversicherung besteht.
  • FG Münster, 13.08.2020 - 5 K 96/17

    Umsatzsteuer - Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die während der

    aa) Die Regelung des § 270b Abs. 3 InsO eröffnet dem Schuldner die Möglichkeit, zwischen dem Antrag auf Erlass einer pauschalen oder globalen Ermächtigung einerseits und dem Antrag auf Erlass einer Einzel- oder Gruppenermächtigung andererseits zu wählen (OLG Dresden, Urteil vom 15.10.2014, 13 U 1605/13, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP) 2015, 1937; LG Hamburg, Urteil vom 24.4.2015, 303 O 236/14, Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht (ZInsO) 2016, 1108; Kern in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung (MüKoInsO), 4. Aufl. 2020, § 270b Rn. 113).
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