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   LG Heidelberg, 28.07.2017 - 3 T 9/17   

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https://dejure.org/2017,28652
LG Heidelberg, 28.07.2017 - 3 T 9/17 (https://dejure.org/2017,28652)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 28.07.2017 - 3 T 9/17 (https://dejure.org/2017,28652)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 28. Juli 2017 - 3 T 9/17 (https://dejure.org/2017,28652)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1 GNotKG, § 19 GNotKG
    Notarkosten: Anforderungen an den Nachweis der Erteilung eines Beurkundungsauftrags

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beurkundungsauftrag erteilt: Notargebühren sind zu zahlen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.01.2017 - V ZB 79/16

    Kostenschuldnerschaft für Notarkosten: Auswirkungen einer Bitte eines

    Auszug aus LG Heidelberg, 28.07.2017 - 3 T 9/17
    Als Auftrag ist jedes an den Notar gerichtete Ersuchen zu verstehen, das auf die Vornahme einer notariellen Amtshandlung gerichtet ist (BGH, Beschl. v. 19.01.2017 - V ZB 79/16, MDR 2017, 609 Rn. 6).

    Das Verhalten des Kostenschuldners muss sich aus dem objektivierten Empfängerhorizont des Notars als eigenständiges Ersuchen um amtliches Tätigwerden darstellen, nicht lediglich als notwendige Mitwirkung an der Vorbereitung der Beurkundung (BGH, Beschl. v. 19.01.2017 - V ZB 79/16, MDR 2017, 609 Rn. 11).

    Ist ein Beurkundungstermin vereinbart, ist regelmäßig ein Beurkundungsauftrag anzunehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.01.2017 - V ZB 79/16, MDR 2017, 609 Rn. 7).

    Darüber hinaus kann die Amtstätigkeit (Beurkundungstätigkeit) eines Notars auch dadurch veranlasst werden, dass die Beteiligten den Notar um Änderungen an dem ihnen übersandten Entwurf eines zu beurkundenden Vertrags bitten (BGH, Beschl. v. 19.01.2017 - V ZB 79/16, MDR 2017, 609 Rn. 7; OLG Celle, Beschl. v. 23.02.215 - 2 W 37/15, juris Rn. 12-14; LG Chemnitz, Beschl. v. 18.03.2016 - 3 OH 8/14, juris Rn. 22).

    a) Es kommt vielmehr darauf an, ob das Verhalten der Antragsteller für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) den Schluss zulässt, ihm werde ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt (BGH, Beschl. v. 19.01.2017 - V ZB 79/16, MDR 2017, 609 Rn. 6).

  • OLG Celle, 23.02.2015 - 2 W 37/15

    Antragstellerhaftung für Erstellung eines Vertragsentwurfs durch schlüssiges

    Auszug aus LG Heidelberg, 28.07.2017 - 3 T 9/17
    Ob ein konkretes Beurkundungsansuchen erkennbar ist, also der Betroffene durch Wort oder Schrift zu erkennen gegeben hat, dass der Notar in seinem Interesse eine bestimmte Beurkundung vornehmen solle, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden (OLG Celle, Beschl. v. 23.02.2015 - 2 W 37/15, juris Rn. 9; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 30.11.1993 - 9 W 158/93, juris Rn. 15; Diehn, in: Korintenberg, GNotKG 20. Auflage 2017, Anl. 1 zu § 3 Abs. 2, Vorbemerkung 2.1 Rn. 6).

    Darüber hinaus kann die Amtstätigkeit (Beurkundungstätigkeit) eines Notars auch dadurch veranlasst werden, dass die Beteiligten den Notar um Änderungen an dem ihnen übersandten Entwurf eines zu beurkundenden Vertrags bitten (BGH, Beschl. v. 19.01.2017 - V ZB 79/16, MDR 2017, 609 Rn. 7; OLG Celle, Beschl. v. 23.02.215 - 2 W 37/15, juris Rn. 12-14; LG Chemnitz, Beschl. v. 18.03.2016 - 3 OH 8/14, juris Rn. 22).

    Denn zumindest in diesem Sinne - einer Genehmigung des vorliegenden Entwurfs mit Änderungen und damit eines Auftrags zur entsprechenden Entwurfsfertigung - müsste bei Würdigung der Gesamtumstände die E-Mail der Antragsteller vom 09.12.2014 mit der Bitte um Änderungen des übersandten Kaufvertragsentwurfs nach dem Empfängerhorizont des Antragsgegners aufgefasst werden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 2 W 37/15 -, Rn. 14, juris; Diehn in: Korintenberg, GNotKG, aaO , § 92 GNotKG Rn.33) .

    Die gesetzlich festgelegten Gebühren sind keiner Vereinbarung zugänglich, § 125 GNotKG (OLG Celle, Beschl. v. 23.02.2015 - 2 W 37/15, juris Rn. 19).

    Zwar könnte sich ein solcher Schadensersatzanspruch, wenn das Vorbringen der Antragsteller zu der angeblichen sachwidrigen Auskunft der Notarangestellten über die sie treffende Kostenpflicht erwiesen wäre, aus § 19 Abs. 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) ergeben und der Kostenforderung möglicherweise auch in dem vorliegenden Antragsverfahren entgegengehalten werden (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 23.02.2015 - 2 W 37/15, juris Rn. 20; OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.11.2012 - 20 W 154/11, juris Rn. 15).

  • OLG Frankfurt, 26.11.2012 - 20 W 154/11

    Notarrecht: Unwirksamkeit einer Vereinbarung unentgeltlichen Tätigwerdens

    Auszug aus LG Heidelberg, 28.07.2017 - 3 T 9/17
    Denn damit würde die gesetzliche Verpflichtung des Notars zur Erhebung der gesetzlichen Gebühren konterkariert (OLG Celle, Beschl. v. 24.02.2011 - 2 W 19/11, juris Rn. 8; OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.11.2012 - 20 W 154/11, juris Rn. 13 f.).

    Zwar könnte sich ein solcher Schadensersatzanspruch, wenn das Vorbringen der Antragsteller zu der angeblichen sachwidrigen Auskunft der Notarangestellten über die sie treffende Kostenpflicht erwiesen wäre, aus § 19 Abs. 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) ergeben und der Kostenforderung möglicherweise auch in dem vorliegenden Antragsverfahren entgegengehalten werden (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 23.02.2015 - 2 W 37/15, juris Rn. 20; OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.11.2012 - 20 W 154/11, juris Rn. 15).

  • BGH, 23.11.1995 - IX ZR 213/94

    Haftung des Notars für das Verschulden von Hilfspersonen bei der

    Auszug aus LG Heidelberg, 28.07.2017 - 3 T 9/17
    Die Zurechnung eines Verschuldens von Hilfspersonen gemäß § 278 BGB kommt nur im Bereich der eigentlichen Amtshandlungen des Notars in Betracht (BGH, Urt. v. 23.11.1995 - IX ZR 213/94, juris Rn. 14 f.; Frenz, in: Eylmann, BNotO, 3. Aufl. 2011, § 19 Rn. 56 f.).
  • OLG Celle, 28.02.2011 - 2 W 19/11

    Notar; Gebührenerlass

    Auszug aus LG Heidelberg, 28.07.2017 - 3 T 9/17
    Denn damit würde die gesetzliche Verpflichtung des Notars zur Erhebung der gesetzlichen Gebühren konterkariert (OLG Celle, Beschl. v. 24.02.2011 - 2 W 19/11, juris Rn. 8; OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.11.2012 - 20 W 154/11, juris Rn. 13 f.).
  • LG Chemnitz, 18.03.2016 - 3 OH 8/14

    Auftragserteilung zur Kaufvertragsbeurkundung bei Vorbringen von Änderungs- und

    Auszug aus LG Heidelberg, 28.07.2017 - 3 T 9/17
    Darüber hinaus kann die Amtstätigkeit (Beurkundungstätigkeit) eines Notars auch dadurch veranlasst werden, dass die Beteiligten den Notar um Änderungen an dem ihnen übersandten Entwurf eines zu beurkundenden Vertrags bitten (BGH, Beschl. v. 19.01.2017 - V ZB 79/16, MDR 2017, 609 Rn. 7; OLG Celle, Beschl. v. 23.02.215 - 2 W 37/15, juris Rn. 12-14; LG Chemnitz, Beschl. v. 18.03.2016 - 3 OH 8/14, juris Rn. 22).
  • OLG Schleswig, 30.11.1993 - 9 W 158/93
    Auszug aus LG Heidelberg, 28.07.2017 - 3 T 9/17
    Ob ein konkretes Beurkundungsansuchen erkennbar ist, also der Betroffene durch Wort oder Schrift zu erkennen gegeben hat, dass der Notar in seinem Interesse eine bestimmte Beurkundung vornehmen solle, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden (OLG Celle, Beschl. v. 23.02.2015 - 2 W 37/15, juris Rn. 9; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 30.11.1993 - 9 W 158/93, juris Rn. 15; Diehn, in: Korintenberg, GNotKG 20. Auflage 2017, Anl. 1 zu § 3 Abs. 2, Vorbemerkung 2.1 Rn. 6).
  • LG Dresden, 26.05.2003 - 2 T 1264/01

    Beschwerde gegen die Kostenrechnungen eines Notars; Beauftragung mit der

    Auszug aus LG Heidelberg, 28.07.2017 - 3 T 9/17
    Es ist nicht erforderlich, dass die Urkundsbeteiligten bereits in allen Punkten Einigkeit erzielt haben oder der Entwurf für einen bereits feststehenden Urkundstermin gefertigt wird (LG Dresden, Beschl. v. 26.05.2003 - 2 T 1264/01, JurionRS 2003, 31643 Rn. 20; Diehn, in: Korintenberg, GNotKG, 20. Aufl. 2017, Anl. 1 zu § 3 Abs. 2, Vorbemerkung 2.1.3 Rn. 6).
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