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   LG Hof, 12.10.2017 - 4 Qs 123/17   

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https://dejure.org/2017,55977
LG Hof, 12.10.2017 - 4 Qs 123/17 (https://dejure.org/2017,55977)
LG Hof, Entscheidung vom 12.10.2017 - 4 Qs 123/17 (https://dejure.org/2017,55977)
LG Hof, Entscheidung vom 12. Oktober 2017 - 4 Qs 123/17 (https://dejure.org/2017,55977)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GVG § 74c
    Kein Entfallen der Sonderzuständigkeit des Wirtschaftstrafrichters für Bannbruch bei Eingreifen der Subsidiaritätsregelung des § 372 Abs. 2 AO

  • rewis.io

    Kein Entfallen der Sonderzuständigkeit des Wirtschaftstrafrichters für Bannbruch bei Eingreifen der Subsidiaritätsregelung des § 372 Abs. 2 AO

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.04.2016 - 1 StR 448/15

    Notwendigkeit einer unter Verstoß gegen Monopolvorschriften begangenen Beihilfe

    Auszug aus LG Hof, 12.10.2017 - 4 Qs 123/17
    Der BGH bestätigte diese Auffassung von der Sonderstellung des § 372 AO schon im Jahre 1973 zum inhaltsgleichen § 396 Abs. 2 RAO - alter Fassung - und hält an dieser Rechtsauffassung weiterhin fest (pars pro toto: BGH, Beschluss vom 27.04.2016 - 1 StR 448/15 [Rdn. 2]) und führte dazu aus (BGH NJW 1973, 1707 [1708]): "Dem Gesetzgeber steht es jedoch frei, wie hier, das Verhältnis von Strafvorschriften zueinander in einer Weise zu bestimmen, die sich nicht genau in eine der von Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Konkurrenzformen einordnen lässt.
  • BGH, 04.07.1973 - 3 StR 15/73

    Schmuggel von Pflanzenteilchen der "cannabis sativa" - Subsidiarität des

    Auszug aus LG Hof, 12.10.2017 - 4 Qs 123/17
    Der BGH bestätigte diese Auffassung von der Sonderstellung des § 372 AO schon im Jahre 1973 zum inhaltsgleichen § 396 Abs. 2 RAO - alter Fassung - und hält an dieser Rechtsauffassung weiterhin fest (pars pro toto: BGH, Beschluss vom 27.04.2016 - 1 StR 448/15 [Rdn. 2]) und führte dazu aus (BGH NJW 1973, 1707 [1708]): "Dem Gesetzgeber steht es jedoch frei, wie hier, das Verhältnis von Strafvorschriften zueinander in einer Weise zu bestimmen, die sich nicht genau in eine der von Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Konkurrenzformen einordnen lässt.
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