Rechtsprechung
LG Landshut, 25.08.2017 - 22 O 412/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
BGB § 343
Angemessenheit einer Vertragsstrafe - rewis.io
Angemessenheit einer Vertragsstrafe
- ra.de
Verfahrensgang
- LG Landshut, 26.06.2014 - 22 O 412/04
- OLG München, 15.07.2015 - 20 U 2958/14
- LG Landshut, 25.08.2017 - 22 O 412/04
- OLG München, 24.10.2018 - 20 U 2963/17
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 02.11.2010 - 1 StR 544/09
Ablehnung von Beweisanträgen wegen Unzumutbarkeit; Bedeutung des Grundsatzes der …
Auszug aus LG Landshut, 25.08.2017 - 22 O 412/04
Dieser Beweisantrag ist - 12 Jahre nach Klageerhebung - auf Unzumutbares gerichtet, vgl. BGH, 1 StR 544/09, NSTZ 2011, 294 und deshalb unbeachtlich. - LAG Niedersachsen, 15.09.2011 - 7 Sa 1908/10
Bei einer frei ausgehandelten Vertragsstrafe kann die verwirkte Strafe auf Antrag …
Auszug aus LG Landshut, 25.08.2017 - 22 O 412/04
Insoweit wird auch auf das Urteil des LAG Niedersachsen, 15.09.2011, 7 Sa 1908/10, BeckRS 2011, 77438 Bezug genommen. - BGH, 29.04.2014 - II ZR 216/13
Gesellschafterausschließung in der GmbH: Satzungsbestimmung über …
Auszug aus LG Landshut, 25.08.2017 - 22 O 412/04
Eine Vertragsstrafe soll als Druckmittel zur ordnungsgemäßen Leistung anhalten oder einen Schadensersatzanspruch pauschalieren, vgl. BGH 29.04.2014, II ZR 216/13, NZG 2014, 820 ff. Die Verwirkung einer Vertragsstrafe setzt das Verschulden des Verletzers voraus, BGH a.a.O. Rn 18. Die Festlegung der Höhe einer Vertragsstrafe muss sich im Hinblick auf den doppelten Charakter der Vertragsstrafe, die sowohl Präventions- als auch Kompensationsfunktion hat, einerseits daran orientieren, wie hoch ein zu erwartender Schaden ist, andererseits muss auch berücksichtigt werden, in welchem Verhältnis die Interessen des Verletzers an der Handlung zum Interesse des Anspruchsstellers an deren Unterbleiben stehen. - BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 26/15
Vertrag über die Lieferung von Arzneimitteln: Stellen von Vertragsbedingungen bei …
Auszug aus LG Landshut, 25.08.2017 - 22 O 412/04
Des weiteren kommen in Betracht die wirtschaftliche Lage der Parteien (c), die Höhe des möglichen und des eingetretenen Schadens (d), der Grad des Verschuldens des Schuldners (e) sowie das Interesse, weitere Verletzungshandlungen zu verhindern (f), vgl. Gottwald in MüKo, Rn. 18 zu § 343 BGB, BGH, 20.01.2016, VIII ZR 26/15.
- OLG München, 24.10.2018 - 20 U 2963/17
Abfindung nach Ausscheiden aus einer BGB-Gesellschaft und Angemessenheit einer …
Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 25.08.2017, AZ: 22 O 412/04, berichtigt durch Beschluss vom 30.10.2017, in Ziffer II. und IV. abgeändert und klarstellend neu gefasst wie folgt:.Dieses Urteil und das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 25.08.2017, AZ: 22 O 412/04, soweit die Berufung zurückgewiesen wurde, sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten legten Berufung ein und beantragten zuletzt, das Urteil des Landgerichts Landshut vom 26.06.2014, Az. 22 O 412/04, aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Landshut zurückzuverweisen.
Das Urteil des LG Landshut vom 03.08.2017 - 22 O 412/04 - wird aufgehoben.
Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des Landgerichts vom 26.06.2014, AZ: 22 O 412/04, wird Bezug genommen.