Rechtsprechung
LG Leipzig, 13.06.2013 - 04 O 3270/11 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,50921) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 13.10.2006 - V ZR 66/06
Pflicht des beratenden Verkäufers einer Eigentumswohnung zur Aufklärung über das …
Auszug aus LG Leipzig, 13.06.2013 - 4 O 3270/11
Dabei steht es einem auf Befragen des Käufers erteilten Rat gleich, wenn der Käufer - oder sein Vermittler - dem Käufer Berechnungsbeispiele über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, die diesen zum Vertragsabschluss bewegen sollen (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 13.10.2006, Az.: V ZR 66/06, NJW 2007, S. 1874-1876).In einem solchen Fall sind an die Kundgabe des Willens, die Beratung für den Verkäufer zu übernehmen und auszuführen (§ 164 BGB) keine strengen Anforderungen zu stellen; dies gilt jedenfalls dann, wenn der Vermittler zweifelsfrei keinen Auftrag von dem Käufer erhalten hat (…BGHZ 140, S. 111, 116 f.; vgl. hierzu BGH, Urteil v. 13.10.2006, Az.: V ZR 66/06, Rz. 16).
- BGH, 18.12.2007 - XI ZR 324/06
Begriff des verbundenen Geschäfts; Sittenwidrigkeit eines zu Kapitalanlagezwecken …
Auszug aus LG Leipzig, 13.06.2013 - 4 O 3270/11
Ein solches ist nur dann gegeben, wenn der Kaufpreis rund doppelt so hoch ist, wie der tatsächliche Wert des Verkaufsobjektes (vgl. BGH, Urteil v. 18.12.2007, Az.: XI ZR 324/06). - BGH, 27.11.1998 - V ZR 344/97
Haftung eines Immobilienverkäufers für die Richtigkeit eines Berechnungsbeispiels …
Auszug aus LG Leipzig, 13.06.2013 - 4 O 3270/11
In einem solchen Fall sind an die Kundgabe des Willens, die Beratung für den Verkäufer zu übernehmen und auszuführen (§ 164 BGB) keine strengen Anforderungen zu stellen; dies gilt jedenfalls dann, wenn der Vermittler zweifelsfrei keinen Auftrag von dem Käufer erhalten hat (BGHZ 140, S. 111, 116 f.;… vgl. hierzu BGH, Urteil v. 13.10.2006, Az.: V ZR 66/06, Rz. 16).