Rechtsprechung
LG Münster, 13.07.2010 - 014 O 416/09 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Grundschuldbestellung bei einer Verfügung über das Vermögen im Ganzen im gesetzlichen Güterstand ohne Zustimmung der Ehefrau ist unwirksam; Auswirkungen einer Verfügung über das Vermögen im Ganzen im gesetzlichen Güterstand ohne Zustimmung der Ehefrau auf die Wirksamkeit ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1365 Abs. 1; BGB § 1366 Abs. 4
Grundschuldbestellung bei einer Verfügung über das Vermögen im Ganzen im gesetzlichen Güterstand ohne Zustimmung der Ehefrau ist unwirksam; Auswirkungen einer Verfügung über das Vermögen im Ganzen im gesetzlichen Güterstand ohne Zustimmung der Ehefrau auf die Wirksamkeit ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Münster, 13.07.2010 - 014 O 416/09
- OLG Hamm, 14.03.2011 - 5 U 101/10
- BGH, 07.10.2011 - V ZR 78/11
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 12.07.1989 - IVb ZR 79/88
Zustimmungsbedürftigkeit der Belastung eines Grundstücks mit einem dinglichen …
Auszug aus LG Münster, 13.07.2010 - 14 O 416/09
In seinem Urteil vom 12.07.1989 - IV b ZR 79/88 (NJW 1990, 112) wirft der BGH die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit der Bestellung eines Wohnrechts nach § 1365 BGB auf und berücksichtigt bei der Beantwortung der Frage den Zinseffekt.In seiner Entscheidung geht der BGH namentlich davon aus, dass die Zustimmungsbedürftigkeit zum Zeitpunkt der Bestellung nicht schon feststehen muss, vielmehr lässt er es für die Zustimmungsbedürftigkeit ausreichen, dass diese nicht von vornherein auszuschließen ist (BGH NJW 1990, 112, 113, Ziff. 1 a. E.).
- BGH, 13.05.1982 - III ZR 164/80
Streit um die Rückzahlung eines Darlehens nach erfolgter Abtretung und …
Auszug aus LG Münster, 13.07.2010 - 14 O 416/09
Auch im Hinblick auf die Bewertung des Sicherungswerts einer Grundschuld vertritt der BGH die Auffassung, dass die dinglichen Zinsen zu berücksichtigen seien und dass der Sicherungswert deshalb über den Nominalwert hinausgehe (BGH, Urteil vom 13.05.1982 - III ZR 164/80 in NJW 1982, 2768).