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LG Mainz, 26.10.2011 - 8 T 207/11 |
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Volltextveröffentlichung
- Informationsverbund Asyl und Migration
AufenthG § 62 Abs. 3 S. 2
Abschiebungshaft, Verlängerungsantrag, Haftdauer, Sicherungshaft, Beugehaft, Untertauchen, Unterbrechung, Verhinderung, Abschiebung, Verhältnismäßigkeit, Erforderlichkeit, Identitätsfeststellung, Ghana, Sierra Leone, Mitwirkungspflicht
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- OLG München, 04.02.2005 - 34 Wx 7/05
Sicherungshaft von über sechs Monaten
Auszug aus LG Mainz, 26.10.2011 - 8 T 207/11
Der Verhältnismäßigkeltsgrundsatz nach Art. 20 Abs. 3 GG verlangt von der Sicherungshaft abzusehen, wenn das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung nach Abwägung mit dem Freiheitsanspruch des Betroffenen nicht überwiegt (OLG München, Beschluss vom 04. Februar 2005 - 34 Wx 007/05 -). - BayObLG, 30.07.1987 - BReg. 3 Z 80/87
Gesetzliche Höchstdauer der Sicherungshaft
Auszug aus LG Mainz, 26.10.2011 - 8 T 207/11
Zunächst ist festzuhalten, dass die gesetzliche Höchstdauer der Sicherungshaft von insgesamt achtzehn Monaten, wie sie sich aus § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ergibt, auch bei wiederholter Haftanordnung nicht (insgesamt) überschritten werden darf (BayObLG, Beschluss vom 30. Juli 1987 - BReg 3 Z 80/87 -).