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   LG Mannheim, 19.06.2009 - 7 O 122/08 Kart   

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https://dejure.org/2009,7434
LG Mannheim, 19.06.2009 - 7 O 122/08 Kart (https://dejure.org/2009,7434)
LG Mannheim, Entscheidung vom 19.06.2009 - 7 O 122/08 Kart (https://dejure.org/2009,7434)
LG Mannheim, Entscheidung vom 19. Juni 2009 - 7 O 122/08 Kart (https://dejure.org/2009,7434)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Ausscheiden eines Beteiligten aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder: Wirksamkeit der Satzungsbestimmung über die Zahlung eines Gegenwertes durch den ausscheidenden Beteiligten

  • openjur.de

    § 307 BGB; § 23 VBLS

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer Satzungsbestimmung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) über die Zahlung eines Gegenwertes durch einen ausscheidenden Beteiligten; Zulässigkeit einer uneingeschränkten Inhaltskontrolle der einzelnen Bestimmungen in den allgemeinen ...

  • ra.de
  • rae-heckert.de PDF

    Gegenwertberechnungen der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Karlsruhe) bei Ausscheiden eines beteiligten Arbeitgebers für rechtswidrig erklärt

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwclegal.de (Kurzinformation)

    Gegenwertzahlung bei Ausscheiden aus der VBL

Besprechungen u.ä.

  • pwclegal.de (Entscheidungsbesprechung)

    Gegenwertzahlung bei Ausscheiden aus der VBL

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2010, 700
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus LG Mannheim, 19.06.2009 - 7 O 122/08
    Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14.11.2007 (BGHZ 174, 127-179) andeutet, aber dahinstehen lässt, ob den Satzungsbestimmungen der Klägerin im Verhältnis zu den Versicherten eine mit dem Verbot der Inhaltskontrolle einhergehende tarifvertragsgleiche Wirkung zuzugestehen ist, sieht die Kammer hierin keinerlei Ansatz für eine entsprechende Sichtweise bei den hier zur Beurteilung anstehenden Satzungsbestimmungen der Klägerin im Verhältnis zu den Beteiligten.

    Der Bundesgerichtshof (vgl. BGHZ 174, 127-179) erachtet es in ständiger Rechtsprechung als notwendig, Satzungsregelungen von der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle auszunehmen, insoweit sie auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen.

  • BGH, 07.05.1997 - IV ZR 179/96

    Wirksamkeit der Meldung von Angestellten zur Versorgungsanstalt des Bundes und

    Auszug aus LG Mannheim, 19.06.2009 - 7 O 122/08
    Soweit die Klägerin auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs v. 07.05.1997 (BGHZ 135, 333) abstellt und darin eine Bestätigung des Gegenwerts als "Gegenleistung" im Sinne der den Beteiligten obliegenden Hauptleistungspflichten erkennt, vermag die Kammer dies nicht im Ansatz nachzuvollziehen.
  • BGH, 23.06.1999 - IV ZR 136/98

    Anwendbarkeit des AGBG auf die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der

    Auszug aus LG Mannheim, 19.06.2009 - 7 O 122/08
    Auf das zwischen den Parteien erst zum 31.12.2003 beendete Dauerschuldverhältnis eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrags(vgl. dazu BGHZ 142, 103, 105 ff. m.w.N.) in Form der Beteiligung der Beklagten bei der Klägerin finden die §§ 305 ff BGB in ihrer Fassung nach der Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 Anwendung anstelle des AGB-Gesetzes (Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB).
  • BGH, 01.02.1984 - VIII ZR 54/83

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Tagespreisklausel in den AGB des

    Auszug aus LG Mannheim, 19.06.2009 - 7 O 122/08
    Fehlen für eine Vertragsergänzung geeignete Vorschriften oder Rechtsgrundsätze, ist die Lücke durch ergänzende Vertragauslegung zu füllen (BGHZ 90, 69, 75).
  • BGH, 04.06.1970 - VII ZR 187/68

    Vergütung bei vorzeitiger Beendigung eines Steuerberatervertrags

    Auszug aus LG Mannheim, 19.06.2009 - 7 O 122/08
    Hieraus ergibt sich insbesondere die Grenze, dass die ergänzenden Vertragsauslegung dann, wenn eine Regelungslücke in verschiedener Weise geschlossen werden kann und keine besonderen Anhaltspunkte dafür bestehen, für welche Alternative sich die Parteien entschieden hätten, ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 54, 106, 115).
  • BGH, 08.03.1984 - IX ZR 144/83

    Vorzeitige Auflösung eines Direktschulvertrages

    Auszug aus LG Mannheim, 19.06.2009 - 7 O 122/08
    Unangemessen ist eine benachteiligende Klausel, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich die eigenen Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGHZ 90, 280, 284).
  • LG Mannheim, 09.07.2010 - 7 O 265/09

    Wettbewerbsbeschränkung: Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder als

    Bei der Entscheidung über den Leistungsantrag Ziffer I kommt es nach der bisherigen Kammerauffassung (vgl. im Einzelnen zu § 307 BGB: Kammer, Urt. v. 19.06.2009 - 7 O 122/08 Kart., BetrAV 2009, 565, Gründe I.3.) auf kartellrechtliche Verbotstatbestände (also Vorfragen i.S.v. § 87 Abs. 1 Satz 2 GWB) zwar nicht an, da die Regelung des § 23 VBLS schon an der Hürde des § 307 Abs. 1 BGB scheitert (dazu unten II.), allerdings gelten für die Verweisung vom Kartellgericht an das Nicht-Kartellgericht strengere Anforderungen als umgekehrt, sodass schon dann, wenn es nicht gänzlich ausgeschlossen ist, dass es zur Prüfung von Kartellrecht kommen kann, das Kartellgericht für die Entscheidung zuständig bleibt (vgl. Bornkamm in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Band 1, 10. Aufl. 2006, § 87 Rn. 23; Dicks in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, Band 2, 2006, § 87 Rn. 21 jeweils m.w.N.).

    Als tarifvertragliche Regelung wäre § 23 Abs. 2 VBLS aber allenfalls anzusehen, soweit die Beklagte als Zusatzversorgungseinrichtung eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 4 Abs. 2 TVG wäre (vgl. im Einzelnen zu §§ 307 Abs. 3, 310 Abs. 4 BGB: Kammer, Urt. v. 19.06.2009 - 7 O 122/08 Kart., BetrAV 2009, 565, Gründe I.2.a)).

    Eine solche - formwirksam (§ 1 Abs. 2 TVG) durch Tarifvertrag (Art. 9 Abs. 3 S. 1 GG i.V.m. § 1 Abs. 1 TVG) getroffene - Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien des Tarifvertrags über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV) für eine Gegenwertzahlung des ausscheidenden Beteiligten besteht nicht (vgl. im Einzelnen: Kammer, Urt. v. 19.06.2009 - 7 O 122/08 Kart., BetrAV 2009, 565, Gründe I.2.b)) und kann auch nicht mit dem Hinweis auf das Werk von Gilbert/Hesse (Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes) substantiiert dargelegt werden.

    c) Die Regelung des § 23 Abs. 2 VBLS ist keine Preisvereinbarung, die nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer Inhaltskontrolle entzogen wäre (vgl. im Einzelnen: Kammer, Urt. v. 19.06.2009 - 7 O 122/08 Kart., BetrAV 2009, 565, Gründe I.2.c)).

    Die Regelung in § 23 Abs. 2 VBLS in den Fassungen seit 01.04.1995 benachteiligt die ausscheidenden Beteiligten bei der gebotenen überindividuellen, generalisierenden Betrachtung unangemessen, was zur Unwirksamkeit dieser Satzungsbestimmungen führt (§ 307 Abs. 1 BGB), womit die weiteren Einwendungen der Klägerin gegen die Wirksamkeit der Regelung zunächst dahinstehen können (vgl. im Einzelnen zu § 307 Abs. 1 S. 1 BGB: Kammer, Urt. v. 19.06.2009 - 7 O 122/08 Kart., BetrAV 2009, 565, Gründe I.3.).

    b) An einer an das Ausscheiden des Beteiligten geknüpften Finanzierungsregelung für bei der Beklagten verbleibende Versicherungslasten hat die Beklagte zunächst ein berechtigtes Interesse, nämlich im Spannungsverhältnis zwischen künftig ausbleibenden Beitragszahlungen des ausscheidenden Beteiligten und bereits bestehenden Rentenlasten bzw. Anwartschaften eine Abwicklungsmodalität zu finden, die die Folgen des Ausscheidens nicht der Beklagten und damit mittelbar den übrigen Beteiligten allein aufbürdet (vgl. im Einzelnen: Kammer, Urt. v. 19.06.2009 - 7 O 122/08 Kart., BetrAV 2009, 565, Gründe I.3.b)).

    Denn auch für den Gruppenversicherungsvertrag im Umlagesystem gilt das sog. Versicherungsprinzip (vgl. im Einzelnen: Kammer, Urt. v. 19.06.2009 - 7 O 122/08 Kart., BetrAV 2009, 565, Gründe I.3.b)), wonach der Versicherer ein bestimmtes Risiko absichert und im Versicherungsfall bei einer Personenversicherung die vereinbarte Leistung bewirkt, der Versicherungsnehmer dies durch Zahlung der vereinbarten Prämie entgilt.

    d) In der Abwägung dieser Interessen benachteiligt die Regelung des § 23 Abs. 2 VBLS in den seit 01.04.1995 geltenden Fassungen den ausscheidenden Beteiligten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (vgl. im Einzelnen: Kammer, Urt. v. 19.06.2009 - 7 O 122/08 Kart., BetrAV 2009, 565, Gründe I.3.d)), da sie beim Ausscheiden eines Beteiligten die von der Beklagten übernommenen, versicherten Risiken einer durch die Gegenwertberechnung eigenständigen, vom Ausscheidenden aufzubringenden und auf dem Prinzip der Kapitaldeckung beruhenden Finanzierung in Form einer Einmalzahlung unterstellt, ohne in irgendeiner Weise die bisher im Umlagesystem vom Beteiligten geleisteten Zahlungen (Prämien) zu berücksichtigen.

    Dieser nach § 23 Abs. 2 VBLS im Falle des Ausscheidens vorgesehene Systemwechsel von der Umlagefinanzierung in Form des Abschnittsdeckungssystems zu einer Kapitaldeckungsfinanzierung mit vorschüssiger Einmalzahlung, bei welcher der ausscheidende Beteiligte nunmehr sämtliche - nunmehr individuell zugeordneten - Risiken nach dem Prinzip der Kapitaldeckung auszufinanzieren hat, gibt einseitig den Interessen der Beklagten den Vorzug und vereint geradezu die Vorteile beider Finanzierungssysteme allein auf Seiten der Beklagten (vgl. im Einzelnen: Kammer, Urt. v. 19.06.2009 - 7 O 122/08 Kart., BetrAV 2009, 565, Gründe I.3.d)cc)).

    Entgegen der auf Beklagtenseite geäußerten Sichtweise existieren verschiedene, auch umsetzbare, Gestaltungsmöglichkeiten der beim systematisch nicht vorgesehenen Ausscheiden eines Beteiligten aus dem Umlagesystem der Beklagten auftretenden Probleme und Friktionen, insbesondere die schlagwortartig als "Erstattungslösung" oder "Rückabwicklungslösung mit Gegenwert (ggf. mit Pauschalierung)" zu bezeichnenden Gestaltungen (vgl. im Einzelnen: Kammer, Urt. v. 19.06.2009 - 7 O 122/08 Kart., BetrAV 2009, 565, Gründe I.3.d)bb) und cc)), welche die grundsätzlich berechtigten Interessen der ausscheidenden Beteiligten zu berücksichtigen vermögen, insbesondere ohne eine erhebliche Kündigungserschwernis für den Beteiligten zu bewirken.

    Eine gesetzliche Regelung für den Fall des Ausscheidens aus einem im Umlageverfahren ausgestalteten Zusatzversorgungssystem ist nicht vorhanden (vgl. auch: Kammer, Urt. v. 19.06.2009 - 7 O 122/08 Kart., BetrAV 2009, 565, Gründe II.1.).

    Insoweit unterscheidet sich die vorliegend zu beantwortende Frage, ob die in den Satzungsbestimmungen der Beklagten vorgesehene Aufsicht staatlicher Organe ausreichend ist, Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt in einer Weise zu verhindern, die einer Qualifizierung der Beklagten als Unternehmen im Sinne des Art. 102 AEUV (Ex-Art. 82 EGV) entgegensteht, maßgeblich von der in den Entscheidungen der Kammer zur AGB-rechtlichen Wirksamkeit der Gegenwert- (Kammerurteil v. 19.06.2009, 7 O 122/08 Kart., juris) und Sanierungsgeldbestimmungen (Kammerurteil v. 23.04.2010, 7 O 346/08 Kart., juris) zu adressierenden Frage, ob die Art und Weise des Zustandekommens der entsprechenden Satzungsbestimmungen eine AGB-rechtliche Inhaltskontrolle durch die Gerichte versperrt und ob das das Gruppenversicherungsverhältnis prägende Äquivalenzprinzip soweit durch den im System der Beklagten angelegten Solidargedanken beeinflusst wird, dass es keinen Maßstab bei der Angemessenheitskontrolle der Satzungsbestimmungen mehr bilden könnte.

  • LG Mannheim, 30.04.2010 - 7 O 158/08

    Zahlungsansprüche aus Anlass eines Ausscheidens aus einem Dauerschuldverhältnis

    Als tarifvertragliche Regelung wäre § 23 Abs. 2 VBLS aber allenfalls anzusehen, soweit die Klägerin als Zusatzversorgungseinrichtung eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 4 Abs. 2 TVG wäre (vgl. im Einzelnen zu §§ 307 Abs. 3, 310 Abs. 4 BGB : Kammer, Urt. v. 19.06.2009 - 7 O 122/08 Kart ., BetrAV 2009, 565, Gründe I.2.a)).

    Eine solche - formwirksam ( § 1 Abs. 2 TVG ) durch Tarifvertrag ( Art. 9 Abs. 3 S. 1 GG i.V.m. § 1 Abs. 1 TVG ) getroffene - Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien des Tarifvertrags über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV) für eine Gegenwertzahlung des ausscheidenden Beteiligten besteht nicht (vgl. im Einzelnen: Kammer, Urt. v. 19.06.2009 - 7 O 122/08 Kart ., BetrAV 2009, 565, Gründe I.2.b)).

    Die Regelung des § 23 Abs. 2 VBLS ist keine Preisvereinbarung, die nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer Inhaltskontrolle entzogen wäre (vgl. im Einzelnen: Kammer, Urt. v. 19.06.2009 - 7 O 122/08 Kart ., BetrAV 2009, 565, Gründe I.2.c)).

    Die Regelung in § 23 Abs. 2 VBLS in den Fassungen seit 01.01.1995 benachteiligt die ausscheidenden Beteiligten bei der gebotenen überindividuellen, generalisierenden Betrachtung unangemessen, was zur Unwirksamkeit dieser Satzungsbestimmungen führt ( § 307 Abs. 1 BGB ), womit die weiteren Einwendungen der Beklagten gegen die Wirksamkeit der Regelung dahinstehen können (vgl. im Einzelnen zu § 307 Abs. 1 S. 1 BGB : Kammer, Urt. v. 19.06.2009 - 7 O 122/08 Kart ., BetrAV 2009, 565, Gründe I.3.).

    An einer an das Ausscheiden des Beteiligten geknüpften Finanzierungsregelung für bei der Klägerin verbleibende Versicherungslasten hat die Klägerin zunächst ein berechtigtes Interesse, nämlich im Spannungsverhältnis zwischen künftig ausbleibenden Beitragszahlungen des ausscheidenden Beteiligten und bereits bestehenden Rentenlasten bzw. Anwartschaften eine Abwicklungsmodalität zu finden, die die Folgen des Ausscheidens nicht der Klägerin und damit mittelbar den übrigen Beteiligten allein aufbürdet (vgl. im Einzelnen: Kammer, Urt. v. 19.06.2009 - 7 O 122/08 Kart ., BetrAV 2009, 565, Gründe I.3.b)).

    Denn auch für den Gruppenversicherungsvertrag im Umlagesystem gilt das sog. Versicherungsprinzip (vgl. im Einzelnen: Kammer, Urt. v. 19.06.2009 - 7 O 122/08 Kart ., BetrAV 2009, 565, Gründe I.3.b)), wonach der Versicherer ein bestimmtes Risiko absichert und im Versicherungsfall bei einer Personenversicherung die vereinbarte Leistung bewirkt, der Versicherungsnehmer dies durch Zahlung der vereinbarten Prämie entgilt.

    In der Abwägung dieser Interessen benachteiligt die Regelung des § 23 Abs. 2 VBLS in den seit 01.01.1995 geltenden Fassungen den ausscheidenden Beteiligten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (vgl. im Einzelnen: Kammer, Urt. v. 19.06.2009 - 7 O 122/08 Kart ., BetrAV 2009, 565, Gründe I.3.d)), da sie beim Ausscheiden eines Beteiligten die von der Klägerin übernommenen, versicherten Risiken einer durch die Gegenwertberechnung eigenständigen, vom Ausscheidenden aufzubringenden und auf dem Prinzip der Kapitaldeckung beruhenden Finanzierung in Form einer Einmalzahlung unterstellt, ohne in irgendeiner Weise die bisher im Umlagesystem vom Beteiligten geleisteten Zahlungen (Prämien) zu berücksichtigen.

    Dieser nach § 23 Abs. 2 VBLS im Falle des Ausscheidens vorgesehene Systemwechsel von der Umlagefinanzierung in Form des Abschnittsdeckungssystems zu einer Kapitaldeckungsfinanzierung mit vorschüssiger Einmalzahlung, bei welcher der ausscheidende Beteiligte nunmehr sämtliche - nunmehr individuell zugeordneten - Risiken nach dem Prinzip der Kapitaldeckung auszufinanzieren hat, gibt einseitig den Interessen der Klägerin den Vorzug und vereint geradezu die Vorteile beider Finanzierungssysteme allein auf Seiten der Klägerin (vgl. im Einzelnen: Kammer, Urt. v. 19.06.2009 - 7 O 122/08 Kart ., BetrAV 2009, 565, Gründe I.3.d)cc)).

    Entgegen der klägerischen Sichtweise existieren verschiedene, auch umsetzbare, Gestaltungsmöglichkeiten der beim systematisch nicht vorgesehenen Ausscheiden eines Beteiligten aus dem Umlagesystem der Klägerin auftretenden Probleme und Friktionen, insbesondere die schlagwortartig als "Erstattungslösung" oder "Rückabwicklungslösung mit Gegenwert (ggf. mit Pauschalierung)" zu bezeichnenden Gestaltungen (vgl. im Einzelnen: Kammer, Urt. v. 19.06.2009 - 7 O 122/08 Kart ., BetrAV 2009, 565, Gründe I.3.d)bb) und cc)), welche die grundsätzlich berechtigten Interessen der ausscheidenden Beteiligten zu berücksichtigen vermögen, insbesondere ohne eine erhebliche Kündigungserschwernis für den Beteiligten zu bewirken.

    Eine gesetzliche Regelung für den Fall des Ausscheidens aus einem im Umlageverfahren ausgestalteten Zusatzversorgungssystem ist nicht vorhanden (vgl. auch: Kammer, Urt. v. 19.06.2009 - 7 O 122/08 Kart ., BetrAV 2009, 565, Gründe II.1.).

    Angesichts der Vielzahl der möglichen Ausgestaltungen und der fehlenden Anhaltspunkte hinsichtlich des Willens der Vertragsparteien sind nach Auffassung der Kammer keine ausreichenden Grundlagen für eine ergänzende Vertragauslegung vorhanden (vgl. im Einzelnen: Kammer, Urt. v. 19.06.2009 - 7 O 122/08 Kart ., BetrAV 2009, 565, Gründe II.2.a) und b) sowie Urt. v. 18.12.2009 - 7 O 290/08 Kart.; a.A. 2. Zivilkammer, LG Mannheim, Urt. v. 28.8.2009 - 2 O 74/08 , Gründe II.3.).

  • OLG Karlsruhe, 24.10.2018 - 6 U 120/16

    Rückzahlung von bereits geleisteten Gegenwertzahlungen bei Beendigung der

    In erster Instanz wurden beide Klagen durch Urteile des Landgerichts Mannheim vom 19.6.2009 (7 O 122/08 und 7 O 123/08) abgewiesen.
  • OLG Karlsruhe, 14.12.2011 - 6 U 193/10

    Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder: Inhaltskontrolle der

    Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19.06.2009 - 7 O 122/08 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert:.
  • LG Mannheim, 28.08.2009 - 2 O 74/08

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Ergänzende Vertragsauslegung der

    a) Dies hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim (Urt. v. 19.06.2009 - 7 O 122/08 Kart.) in Bezug auf § 23 Abs. 2 VBLS in den Fassungen seit 01.01.1995 auf Grund der nachfolgenden Erwägungen angenommen:.
  • LG Karlsruhe, 26.02.2010 - 6 O 136/08

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Anspruch auf Rückzahlung von

    Auch das Gegenwertverlangen unterliegt rechtlichen Grenzen (vgl. LG Mannheim, Urt. v. 28.08.2009 - 2 O 74/08; Urt. v. 19.06.2009 - 7 O 122/08, BetrAV 2009, 565-569 u. BetrAV 2009, 774-778).
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