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   LG Wuppertal, 15.12.2016 - 9 S 281/15   

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https://dejure.org/2016,63341
LG Wuppertal, 15.12.2016 - 9 S 281/15 (https://dejure.org/2016,63341)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 15.12.2016 - 9 S 281/15 (https://dejure.org/2016,63341)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 15. Dezember 2016 - 9 S 281/15 (https://dejure.org/2016,63341)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04

    Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an

    Auszug aus LG Wuppertal, 15.12.2016 - 9 S 281/15
    Für die Berechnung von Fahrzeugschäden stehen dem Geschädigten regelmäßig zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Reparatur des Unfallfahrzeugs oder Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs (vgl. Senat BGHZ 154, 395, 397 f.; 162, 161, 165; 181, 242 ff., = VersR 2009, 1092 Rn. 13, jeweils m.w.N.).

    Ist eine Wiederherstellung im Rechtssinne möglich, so kann der Kläger nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. z.B. BGHZ 162, 161, 167 f.) nur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangen, weil er fiktiv abrechnet und die Kosten für eine Reparatur des Fahrzeugs fast doppelt so hoch sind wie der Wiederbeschaffungswert.

    Ersatz von Reparaturkosten - bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs - können nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang ausgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Schätzung gemacht hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 162, 161, 169).

  • BGH, 02.03.2010 - VI ZR 144/09

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Über den Wiederbeschaffungswert hinaus

    Auszug aus LG Wuppertal, 15.12.2016 - 9 S 281/15
    Die Kammer hält die zitierte Rechtsprechung des Landgerichts Düsseldorf vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BGH (VI ZR 144/09, in juris) für nicht überzeugend.

    In dem vom BGH, VI ZR 144/09, entschiedenen Fall ging es zwar nicht um ein Taxi, sondern um ein sog. "Unikat" mit vom Geschädigten individuell vorgenommenen Veränderungen.

  • LG Düsseldorf, 23.12.2010 - 21 S 30/10

    Es besteht ein Anspruch auf fiktive Umlackierungskosten oder Umrüstungskosten bei

    Auszug aus LG Wuppertal, 15.12.2016 - 9 S 281/15
    Mit der Anschlussberufung wendet der Kläger gegen die angefochtene Entscheidung ein, ihm hätten auf der Grundlage der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 23.12.2010, Az. 21 S 30/10, mit welchem sich das Amtsgericht nicht auseinandergesetzt habe, auch Umrüstkosten in Höhe von 1.835,08 EUR zugesprochen sowie die Beklagten zur Freistellung von weiteren, vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt werden müssen.

    Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 23.12.2010, 21 S 30/10 (in juris), unter Bezugnahme auf gleichlautende Entscheidungen des OLG Karlsruhe, des OLG Hamm, des OLG Düsseldorf und des KG Berlin ausgeführt, bei einem Totalschaden sei es nicht sachgerecht, mit dem Begriff der "fiktiven Umrüstkosten" zu operieren; eine Reparatur scheide nämlich von vornherein aus und könne daher auch nicht als Orientierungsmaß für den Schaden dienen; im Rahmen des § 251 BGB sei vielmehr auf das Wert- oder Summeninteresse abzustellen; zu ersetzen sei die Differenz zwischen dem Wert des Vermögens, wie er sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde und dem durch den Unfall tatsächlich verminderten Wert; in diesem Sinne seien auch die Umrüstkosten im Rahmen der Wiederbeschaffung auszugleichende Vermögensnachteile; da es keinen Gebrauchtwagenmarkt für gebrauchte Taxifahrzeuge gebe [...] wären die Umbaukosten auf jeden Fall zu entstanden, wenn sich die Klägerin ein entsprechendes Ersatzfahrzeug angeschafft hätte; diese Kosten seien folglich nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts auszugleichen.

  • BGH, 08.12.1987 - VI ZR 53/87

    Herstellbarkeit eines durch einen Brand zerstörten Wohngebäudes; Ausgleich eines

    Auszug aus LG Wuppertal, 15.12.2016 - 9 S 281/15
    Dies ergibt sich aus § 251 Abs. 1 BGB (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 102, 322 ff. und vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408 f.; BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - VIII ZR 220/84 - NJW 1985, 2413 ff.).
  • BGH, 09.12.2008 - VI ZR 173/07

    Bemessung des Schadens bei der Vernichtung eines Datenbestandes auf der

    Auszug aus LG Wuppertal, 15.12.2016 - 9 S 281/15
    Dies ergibt sich aus § 251 Abs. 1 BGB (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 102, 322 ff. und vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408 f.; BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - VIII ZR 220/84 - NJW 1985, 2413 ff.).
  • BGH, 09.06.2009 - VI ZR 110/08

    Schadenabrechnung auf Neuwagenbasis

    Auszug aus LG Wuppertal, 15.12.2016 - 9 S 281/15
    Für die Berechnung von Fahrzeugschäden stehen dem Geschädigten regelmäßig zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Reparatur des Unfallfahrzeugs oder Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs (vgl. Senat BGHZ 154, 395, 397 f.; 162, 161, 165; 181, 242 ff., = VersR 2009, 1092 Rn. 13, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 22.05.1985 - VIII ZR 220/84

    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen der Beschädigung einer mit gemieteten

    Auszug aus LG Wuppertal, 15.12.2016 - 9 S 281/15
    Dies ergibt sich aus § 251 Abs. 1 BGB (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 102, 322 ff. und vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408 f.; BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - VIII ZR 220/84 - NJW 1985, 2413 ff.).
  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02

    Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

    Auszug aus LG Wuppertal, 15.12.2016 - 9 S 281/15
    Für die Berechnung von Fahrzeugschäden stehen dem Geschädigten regelmäßig zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Reparatur des Unfallfahrzeugs oder Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs (vgl. Senat BGHZ 154, 395, 397 f.; 162, 161, 165; 181, 242 ff., = VersR 2009, 1092 Rn. 13, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 15.06.2010 - VI ZR 232/09

    Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall: Anzusetzender Restwert bei unreparierter

    Auszug aus LG Wuppertal, 15.12.2016 - 9 S 281/15
    Nach BGH VI ZR 232/09 darf der Geschädigte, der sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lässt, sondern es veräußern und ein Ersatzfahrzeug anschaffen will, seiner Schadensabrechnung im Allgemeinen denjenigen Restwert zugrunde legen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat; anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte für das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt.
  • BGH, 13.10.2009 - VI ZR 318/08

    Schadensabrechnung unter Zugrundelegung des durch Sachverständigengutachten

    Auszug aus LG Wuppertal, 15.12.2016 - 9 S 281/15
    Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des BGH VI ZR 318/08 berufen.
  • BGH, 10.07.2007 - VI ZR 258/06

    Höhe des Schadensersatzes bei wirtschaftlichem Totalschaden

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