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   LSG Baden-Württemberg, 08.04.2003 - L 6 SB 552/03 B   

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https://dejure.org/2003,19140
LSG Baden-Württemberg, 08.04.2003 - L 6 SB 552/03 B (https://dejure.org/2003,19140)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.04.2003 - L 6 SB 552/03 B (https://dejure.org/2003,19140)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. April 2003 - L 6 SB 552/03 B (https://dejure.org/2003,19140)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vernehmungsersuchen durch eine Behörde an das zuständige Sozialgericht bei Verweigerung der Aussage durch einen Zeugen ohne Vorliegen eines Grundes; § 100 Abs. 1 SGB X (Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch) als eine Aussagepflicht normierende Rechtsvorschrift; Vorliegen eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 28.11.1957 - 2 BvL 11/56

    Amtshilfe und Grundsatz der Gewaltenteilung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 08.04.2003 - L 6 SB 552/03
    In diesem Zusammenhang kann ferner nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Regelungen des § 22 Abs. 1 und 2 SGB X den Grundsatz der Gewaltenteilung zwar nicht verletzen (vgl. BVerfGE 7, 183, 188f), aber jedenfalls tangieren, indem ein Gericht durch die Verpflichtung zur Amtshilfe in den Vollzug von Aufgaben der Exekutive eingebunden wird.
  • SG Neuruppin, 28.04.2016 - S 35 SF 53/16

    Sozialverwaltungsrecht: Vernehmung eines Arztes als Zeugen im

    Die in § 377 Abs. 3 ZPO für das gerichtliche Verfahren vorgesehene Einschränkung von schriftlichen Zeugenaussagen gilt für das Verwaltungsverfahren nicht, da der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme hier nicht anzuwenden ist ( vgl Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. April 2003 - L 6 SB 552/03 B, RdNr 10 mwN ).

    Der gegebenenfalls notwendige Zwang soll den Gerichten vorbehalten bleiben ( vgl Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. April 2003 - L 6 SB 552/03 B, RdNr 10 mwN ).

    Hierzu gehört auch und gerade, einen Arzt, der die von ihm geforderte schriftliche Auskunft nicht erteilt, zunächst zur mündlichen Vernehmung zu laden, bevor das Gericht um Amtshilfe angegangen wird ( vgl Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. April 2003 - L 6 SB 552/03 B, RdNr 11 ).

    Auch und gerade dieser Umstand zwingt zu einer restriktiven Auslegung ( vgl Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. April 2003 - L 6 SB 552/03 B, RdNr 12 ), was der Antragsteller in Ansehung des ihm bereits bekannten Beschlusses der Kammer vom 23. März 2016 - S 35 SF 37/16 RH - ( zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de ) erneut verkennt und in der von ihm erneut zitierten Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. Juli 2004 ( L 4 B 61/04 SB ), mit der sich die Kammer im Beschluss vom 23. März 2016 - S 35 SF 37/16 RH - ( zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de ) auch bereits auseinandergesetzt hat, fehlgewichtet wird.

    Die in § 22 SGB X liegende Missbrauchsgefahr hat insoweit im Übrigen auch der Gesetzgeber erkannt: Denn aus § 22 Abs. 4 SGB X ergibt sich, dass die Einleitung eines Vernehmungsersuchens nur einem bestimmten, fachlich besonders qualifizierten Personenkreis der Behörde vorbehalten ist ( vgl Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. April 2003 - L 6 SB 552/03 B, RdNr 13 ).

  • SG Neuruppin, 23.03.2016 - S 35 SF 37/16

    Anforderungen an die Vernehmung eines Arztes als sachverständiger Zeuge im

    Die in § 377 Abs. 3 ZPO für das gerichtliche Verfahren vorgesehene Einschränkung von schriftlichen Zeugenaussagen gilt für das Verwaltungsverfahren nicht, da der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme hier nicht anzuwenden ist (vgl Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. April 2003 - L 6 SB 552/03 B, RdNr 10 mwN).

    Der gegebenenfalls notwendige Zwang soll den Gerichten vorbehalten bleiben (vgl Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. April 2003 - L 6 SB 552/03 B, RdNr 10 mwN).

    Hierzu gehört auch und gerade, einen Arzt, der die von ihm geforderte schriftliche Auskunft nicht erteilt, zunächst zur mündlichen Vernehmung zu laden, bevor das Gericht um Amtshilfe angegangen wird (vgl Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. April 2003 - L 6 SB 552/03 B, RdNr 11).

    Nicht zuletzt dies lässt eine restriktive Auslegung angezeigt erscheinen (vgl Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. April 2003 - L 6 SB 552/03 B, RdNr 12), was der Antragsteller verkennt und in der von ihm zitierten Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. Juli 2004 (L 4 B 61/04 SB) fehlgewichtet wird.

    Die in § 22 SGB X liegende Missbrauchsgefahr hat insoweit im Übrigen auch der Gesetzgeber erkannt: Denn aus § 22 Abs. 4 SGB X ergibt sich, dass die Einleitung eines Vernehmungsersuchens nur einem bestimmten, fachlich besonders qualifizierten Personenkreis der Behörde vorbehalten ist (vgl Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. April 2003 - L 6 SB 552/03 B, RdNr 13).

  • LSG Hessen, 13.07.2004 - L 4 B 61/04

    Zulässigkeitsvoraussetzung des Vernehmungsersuchens einer Behörde an das

    Fordert eine Verwaltungsbehörde (hier: Versorgungsamt) wiederholt einen auskunftspflichtigen Zeugen (hier: Einen Arzt im Schwerbe- hindertenverfahren nach SGB IX) erfolglos zur Abgabe seiner Erklärungen (hier: Befundberichte) auf, so bedarf es zur Feststellung dessen grundloser und nachhaltiger Aussageverweigerung nicht auch noch des Nachweises einer erfolglosen Vorladung zur Vernehmung durch die Behörde als Zulässigkeitsvoraussetzung des Vernehmungs-ersuchens an das Sozialgericht (Distanzierung von LSG Baden-Württemberg, 08.04.2003 - L 6 SB 552/03 B).

    Dieses Vernehmungsersuchen wies das SG unter Hinweis auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. April 2003 (Az.: L 6 SB 552/03 B) zurück.

  • LSG Baden-Württemberg, 20.11.2020 - L 1 SF 3593/20

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Verweigerung der schriftlichen

    Die bloße Nichterstattung einer schriftlichen Äußerung sei nicht ausreichend (unter Hinweis auf: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.04.2003 - L 6 SB 552/03 B - juris).

    Eine Behörde hat auch gar nicht die rechtliche Möglichkeit, dass sie einen Zeugen "zur mündlichen Vernehmung ordnungsgemäß laden kann" (so die Formulierung des LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.04.2003 - L 6 SB 552/03 B), weil das SGB X sie nicht zu einer förmlichen Ladung oder gar zu deren Durchsetzung mit Ordnungsmitteln ermächtigt.

  • SG Berlin, 26.09.2019 - S 118 VE 70/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtshilfeersuchen - Zeugenvernehmung -

    Zwar wird man insoweit - anders als bei einem Amtshilfeersuchen einer Behörde - nicht verlangen können, dass das ersuchende Gericht zuvor selbstständig alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen hat (vgl. zum Amtshilfeersuchen: Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. April 2003 - L 6 SB 552/03 B -, juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.07.2009 - L 5 SF 3/09
    Die in § 377 Abs. 3 ZPO für das gerichtliche Verfahren vorgesehene Einschränkung hinsichtlich schriftlicher Zeugenaussagen gilt für das Verwaltungsverfahren nicht, da der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme hier nicht anzuwenden ist (so bereits Senatsbeschluss vom 30.07.2008 - L 5 B 6/08 SB -, unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. April 2003 - Az.: L 6 SB 552/03 B, zitiert nach Juris, m.w.N.).
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