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   LSG Baden-Württemberg, 10.03.2014 - L 10 R 2657/12   

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https://dejure.org/2014,6128
LSG Baden-Württemberg, 10.03.2014 - L 10 R 2657/12 (https://dejure.org/2014,6128)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.03.2014 - L 10 R 2657/12 (https://dejure.org/2014,6128)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. März 2014 - L 10 R 2657/12 (https://dejure.org/2014,6128)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 33a Abs 1 SGB 1, § 33a Abs 2 Nr 2 SGB 1, § 33a Abs 3 SGB 1, § 37 SGB 1, § 147 SGB 6
    Neuvergabe einer Versicherungsnummer - unrichtiges Geburtsdatum - zulässige Klageart - Anwendbarkeit der Korrekturregelungen der §§ 44 ff SGB 10 - zu berücksichtigende Urkunden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB I § 33a
    Zulässigkeit der Vergabe einer neuen Versicherungsnummer mit einem anderen Geburtsdatum; Statthaftigkeit der Anfechtungsklage; Bindungswirkung des Urteils eines türkischen Zivilgerichts

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2014, 400
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 05.04.2001 - B 13 RJ 35/00 R

    Neuvergabe einer Versicherungsnummer aufgrund eines türkischen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 10.03.2014 - L 10 R 2657/12
    Denn die Neuvergabe einer Versicherungsnummer stellt einen Verwaltungsakt dar (BSG, Urteil vom 05.04.2001, B 13 RJ 35/00 R in SozR 3-1200 § 33a Nr. 4; für die Erstvergabe offen gelassen).

    Dabei ist das dieser ersten Angabe entsprechende Geburtsdatum nicht automatisch durch das Geburtsdatum, das die ältere Urkunde (hier das türkische Rentenversicherungsbuch) enthält, zu ersetzen (BSG, Urteil vom 05.04.2001, a.a.O.; BSG, Urteil vom 31.01.2002, B 13 RJ 9/01 R).

    Wenn mehrere "ältere" Urkunden mit unterschiedlichen Geburtsdaten vorliegen, ist nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts zu entscheiden, ob aus einer dieser älteren Urkunden sich nunmehr statt des zuerst angegebenen Geburtsdatums ein anderes Geburtsdatum "ergibt" (s. hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 05.04.2001, a.a.O.; BSG, Urteil vom 31.01.2002, B 13 RJ 9/01 R).

    Zwar beweist auch dieses Urteil des türkischen Zivilgerichts als öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO lediglich den dokumentierten Vorgang als solchen, nicht aber den Inhalt, also die Richtigkeit des darin dokumentierten Geburtsdatums (BSG, Urteil vom 05.04.2001, a.a.O.).

    In diesem Zusammenhang kann im Rahmen der Beweiswürdigung auch geprüft werden, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Änderung des Geburtsdatums im Herkunftsstaat wesentlich mit dem Ziel verfolgt wurde, in Deutschland eine Sozialleistung missbräuchlich in Anspruch zu nehmen (BSG, Urteil vom 31.01.2002, B 13 RJ 9/01 R; s. auch BSG, Urteil vom 05.04.2001, a.a.O. zur Praxis in der Türkei).

    Die dort vorgenommenen Ersteintragungen einer Geburt in der Türkei können ohnehin keine Vermutung der Richtigkeit für sich beanspruchen, da Eintragungen nicht selten erst mehrere Jahre nach der Geburt vorgenommen wurden und der genaue Zeitpunkt der Geburt bei der Eintragung unter Umständen schon nicht mehr bekannt war (vgl. hierzu und zu weiteren Gründen für fehlende bzw. nachträgliche Eintragungen BSG, Urteil vom 05.04.2001, a.a.O.).

    Mit dieser Regelung wird das im Geltungsbereich des SGB maßgebliche Geburtsdatum vielmehr eigenständig definiert (vgl. BSG, Urteil vom 05.04.2001, a.a.O.).

  • BSG, 31.01.2002 - B 13 RJ 9/01 R

    Maßgebliches Geburtsdatum eines türkischen Staatsangehörigen - Vollendung des 60.

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 10.03.2014 - L 10 R 2657/12
    Dabei ist das dieser ersten Angabe entsprechende Geburtsdatum nicht automatisch durch das Geburtsdatum, das die ältere Urkunde (hier das türkische Rentenversicherungsbuch) enthält, zu ersetzen (BSG, Urteil vom 05.04.2001, a.a.O.; BSG, Urteil vom 31.01.2002, B 13 RJ 9/01 R).

    Wenn mehrere "ältere" Urkunden mit unterschiedlichen Geburtsdaten vorliegen, ist nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts zu entscheiden, ob aus einer dieser älteren Urkunden sich nunmehr statt des zuerst angegebenen Geburtsdatums ein anderes Geburtsdatum "ergibt" (s. hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 05.04.2001, a.a.O.; BSG, Urteil vom 31.01.2002, B 13 RJ 9/01 R).

    In diesem Zusammenhang kann im Rahmen der Beweiswürdigung auch geprüft werden, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Änderung des Geburtsdatums im Herkunftsstaat wesentlich mit dem Ziel verfolgt wurde, in Deutschland eine Sozialleistung missbräuchlich in Anspruch zu nehmen (BSG, Urteil vom 31.01.2002, B 13 RJ 9/01 R; s. auch BSG, Urteil vom 05.04.2001, a.a.O. zur Praxis in der Türkei).

  • BSG, 28.04.2004 - B 5 RJ 33/03 R

    Geburtsdatum - Beweiskraft eines ausländischen Schulregisterauszuges - Urkunde -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 10.03.2014 - L 10 R 2657/12
    Eine Beschränkung auf die Berücksichtigung nur bestimmter Urkunden ist der Vorschrift nicht zu entnehmen (s. BSG, Urteil vom 28.04.2004, B 5 RJ 33/03 R, auch zum Nachfolgenden, jeweils mit weiteren Nachweisen zu Rechtsprechung und weiteren gesetzlichen Regelungen).
  • BSG, 17.02.1998 - B 13 RJ 31/96 R

    Änderung des Geburtsdatums in der Versicherungsnummer eines türkischen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 10.03.2014 - L 10 R 2657/12
    Mit dem Bundessozialgericht (Beschluss vom 17.02.1998, B 13 RJ 31/96 R) geht der Senat davon aus, dass die Regelungen der §§ 44 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), insbesondere also die auch umfassende Kriterien des Vertrauensschutzes enthaltende Vorschrift des § 45 SGB X (Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes), gemäß § 37 SGB I keine Anwendung finden, weil sich aus der VKVV entsprechende spezielle Regelungen ergeben.
  • BFH, 10.11.1960 - V 57/58 U

    Anwendungsbereich des sogenannten Verhüttungsprivilegs nach § 4 Ziff. 4 UStG

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 10.03.2014 - L 10 R 2657/12
    Ausweislich dieses Urteils (Bl. 57/58 VA) hatte der Kläger diese Berichtigung beantragt und sein Vater hatte in der Verhandlung bestätigt, dass der Kläger zwei Jahre älter eingetragen wurde, als sein tatsächliches Geburtsdatum war.
  • LSG Hessen, 15.12.2020 - L 2 R 421/18

    SGB VI

    Die Beurteilung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des in der Versicherungsnummer verwendeten Geburtsdatums verlangt eine behördliche Entscheidung auf dem Gebiet des öffentliches Rechts mit Außenwirkung (BSG, EuGH-Vorlage vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 31/96 R, juris; siehe auch BSG, Urteil vom 5. April 2001, B 13 RJ 35/00 R, BSGE 88, 89-96, SozR 3-1200 § 33a Nr. 4, SozR 3-5748 § 1 Nr. 3: keine Entscheidung über Verwaltungsaktqualität bei Erstvergabe; siehe auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. März 2014, L 10 R 2657/12, juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.05.2018 - L 3 R 837/17
    Die Regelaltersgrenze erfüllt der Kläger auch nicht durch die ihm - zunächst - fehlerhaft erteilten Versicherungsnummern, da diese aktenkundig stillgelegt sind und der Kläger keinen Vertrauensschutz aus der Vergabe einer (falschen) Versicherungsnummer für sich herleiten kann (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. März 2014 - L 10 R 2657/12 -, juris Rn. 22 unter Verweis auf BSG, EuGH-Vorlage-Beschluss vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 31/96 R, und nachfolgend EuGH, Urteil vom 14. März 2000 - C-102/98 und C-211/98 -).
  • LSG Baden-Württemberg, 10.03.2015 - L 9 R 4253/14
    Im Rahmen des Widerspruchsbescheids vom 10.06.2014 hingegen bezieht sich die Beklagte auf § 44 SGB X. In Bezug auf die Neuvergabe einer Versicherungsnummer finden nach der Rechtsprechung die §§ 44 ff. SGB X und insbesondere die Kriterien des Vertrauensschutzes im Hinblick auf die Spezialregelungen der VKVV keine Anwendung, wonach immer dann eine neue Versicherungsnummer zu vergeben sei, wenn sich das Geburtsdatum in der bisherigen Versicherungsnummer als unrichtig erweise (s. hierzu LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2014, L 10 R 2657/12; BSG, Beschluss vom 17.02.1998, B 13 RJ 31/96 R).
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