Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -
| Dritter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs (§§ 30 - 67) |
| Erster Titel - Allgemeine Grundsätze (§§ 30 - 37) |
(1) Sind Rechte oder Pflichten davon abhängig, daß eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, ist das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger oder, soweit es sich um eine Angabe im Rahmen des Dritten oder Sechsten Abschnitts des Vierten Buches handelt, gegenüber dem Arbeitgeber ergibt.
(2) Von einem nach Absatz 1 maßgebenden Geburtsdatum darf nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß
| 1. | ein Schreibfehler vorliegt oder | |
| 2. | sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Absatz 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt. |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Geburtsdaten, die Bestandteil der Versicherungsnummer oder eines anderen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs verwendeten Kennzeichens sind, entsprechend.
verbot § 34Begrenzung von Rechten und Pflichten § 35Sozialgeheimnis § 36Handlungsfähigkeit § 36aElektronische Kommunikation § 37Vorbehalt abweichender Regelungen
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Rechtsprechung zu § 33a SGB I
151 Entscheidungen zu § 33a SGB I in unserer Datenbank:
- LAG Baden-Württemberg, 11.06.2026 - 3 Sa 49/25
Befristung - Geburtsdatum - Kündigung - Regelaltersgrenze
- LSG Hessen, 29.05.2018 - L 2 R 163/16
Geburtsdatum ist nachträglich nicht um 12 Jahre zu ändern
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 16.11.2017 - L 7 R 100/15
Änderung des Geburtsdatums in der Versicherungsnummer - türkischer ...
- OVG Bremen, 15.04.2024 - 2 B 330/23
Unbegleitete minderjährige Ausländer; Altersfeststellung; Handlungsfähigkeit; ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.06.2025 - L 33 R 333/21
Neuvergabe einer Versicherungsnummer in der gesetzlichen Rentenversicherung - ...
- LSG Bayern, 20.03.2019 - L 13 R 496/15
Rentenversicherungsrecht: Anspruch auf Änderung der Versicherungsnummer bzw. des ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 18.11.2020 - B 13 R 133/19 B
Vergabe einer neuen Versicherungsnummer unter Zugrundelegung eines anderen ...
- SG Augsburg, 15.06.2015 - S 2 R 641/14
Änderung der Versicherungsnummer
- BSG, 18.11.2020 - B 13 R 133/19 B
- LSG Hessen, 15.12.2020 - L 2 R 421/18
SGB VI
Querverweise
Auf § 33a SGB I verweisen folgende Vorschriften:
- Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)
- Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
- Allgemeine Grundsätze
- § 37 (Vorbehalt abweichender Regelungen)