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   LSG Baden-Württemberg, 19.01.2018 - L 4 KR 4301/15 KL   

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https://dejure.org/2018,9097
LSG Baden-Württemberg, 19.01.2018 - L 4 KR 4301/15 KL (https://dejure.org/2018,9097)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.01.2018 - L 4 KR 4301/15 KL (https://dejure.org/2018,9097)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. Januar 2018 - L 4 KR 4301/15 KL (https://dejure.org/2018,9097)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 35a Abs 6a S 1 SGB 4 vom 07.08.2013, § 35a Abs 6a S 2 SGB 4 vom 07.08.2013, § 35a Abs 6a S 3 SGB 4 vom 07.08.2013, § 41 Abs 4 S 3 SGB 4, § 69 Abs 2 SGB 4
    Krankenversicherung - Aufsichtsbehörde - Zustimmung zu einem Vorstandsdienstvertrag - Beschränkung auf Rechtskontrolle - maßgebliches Kriterium für die Angemessenheit der Vorstandsvergütung - Regelungen zur Anpassung der Vergütung durch eine dynamische Verweisung und zur ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB IV § 35a Abs. 6a

  • rechtsportal.de

    SGB IV § 35a Abs. 6a
    Anforderungen an eine aufsichtsbehördliche Zustimmung zu einer Änderungsvereinbarung zu einem Vorstandsdienstvertrag einer Betriebskrankenkasse

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (25)

  • BSG, 09.12.1997 - 1 RR 3/94

    Aufwandsentschädigungen für Organmitglieder im aufsichtsbehördlichen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.01.2018 - L 4 KR 4301/15
    bb) Für die aufsichtsbehördliche Genehmigung der von den Sozialversicherungsträgern beschlossenen Aufwandsentschädigungen für (ehrenamtliche) Organmitglieder nach § 41 SGB IV hat das BSG allerdings - in Abgrenzung zur reinen Rechtskontrolle bei der Genehmigung von Satzungen der Kranken- und Pflegekassen - angenommen, dass die Aufsichtsbehörde auch eine Zweckmäßigkeitsprüfung durchführen dürfe (BSG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 RR 3/94 - juris, Rn. 14 f. m.w.N. zur früheren Rechtsprechung).

    Das BSG hat den aufsichtsbehördlichen Genehmigungsvorbehalt in der Sozialversicherung seit jeher als ein weitergehendes Mitwirkungsrecht des Staates an der autonomen Rechtsetzung des Sozialversicherungsträgers verstanden, welches nur dort auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt ist, wo das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt (BSG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 RR 3/94 - juris, Rn. 14).

    Es hat darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber der Aufsichtsbehörde ausweislich der Entstehungsgeschichte der einschlägigen Vorschriften bewusst besondere, über eine bloße Rechtmäßigkeitsprüfung hinausgehende Einwirkungsmöglichkeiten eröffnen wollte, um ihr die Sicherstellung einer die Belange der Versichertengemeinschaft und der staatlichen Sozialversicherung als Ganzes berücksichtigenden sach- und funktionsgerechten Aufgabenerfüllung durch den Sozialversicherungsträger zu ermöglichen (siehe die Nachweise bei BSG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 RR 3/94 - juris, Rn. 14).

    Hieran habe die spätere zusammenfassende Kodifikation des Selbstverwaltungs- und Aufsichtsrechts im SGB IV gegenüber dem zuvor bestehenden Rechtszustand nichts Grundlegendes geändert (BSG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 RR 3/94 - juris, Rn. 15 - auch zum Folgenden).

    Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze würden auch für die aufsichtsbehördliche Genehmigung der von den Sozialversicherungsträgern beschlossenen Aufwandsentschädigungen für Organmitglieder gelten (BSG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 RR 3/94 - juris, Rn. 16 - auch zum Folgenden).

    Schon nach § 21 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) vom 19. Juli 1911 habe die Festsetzung der den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane zu gewährenden Pauschbeträge für Zeitverlust "der Zustimmung der Behörde, welche die Satzung genehmigt", bedurft (BSG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 RR 3/94 - juris, Rn. 16 mit Hinweisen zur Entstehungsgeschichte und weiteren Rechtsentwicklung).

    Etwas anderes ergebe sich nicht aus den Vorschriften des SGB V über das Satzungsrecht der Krankenkassen (BSG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 RR 3/94 - juris, Rn. 17 - auch zum Folgenden).

    Die Befugnis der Aufsichtsbehörde, im Rahmen ihrer Mitwirkung auch die Angemessenheit der vom Versicherungsträger beschlossenen Entschädigungsregelungen zu überprüfen, sei freilich nicht mit einer Fachaufsicht im Sinne eines umfassenden Prüfungs- und Weisungsrechts gleichzusetzen (BSG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 RR 3/94 - juris, Rn. 18 - auch zum Folgenden).

    Dem Versicherungsträger müsse im Hinblick auf die mit dem Selbstverwaltungsrecht verbundene Personal- und Finanzhoheit auch da, wo das Gesetz eine aufsichtsbehördliche Genehmigung vorschreibe, ein Spielraum für die Gestaltung der eigenen personellen und organisatorischen Belange verbleiben (siehe die Nachweise bei BSG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 RR 3/94 - juris, Rn. 18).

    Allerdings hat das BSG in seinem bereits zitierten Urteil vom 9. Dezember 1997 (1 RR 3/94 - juris, Rn. 18) ausgeführt, in Bezug auf die der Aufsichtsbehörde zukommende Befugnis, allgemeine Bewertungsmaßstäbe zu entwickeln, mit denen sie unbestimmte Rechtsbegriffe in einer bestimmten, für alle Anwendungsfälle maßgeblichen Weise konkretisiert und so die Grundlage für eine einheitliche Genehmigungspraxis schafft, unterliege der Beurteilungsspielraum der Aufsichtsbehörde nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle: Die gerichtliche Kontrolle beschränke sich darauf, ob die gewählten Maßstäbe vom Zweck des jeweiligen Genehmigungsvorbehalts gedeckt sowie zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet seien und ob sie im konkreten Fall zutreffend angewandt wurden (BSG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 RR 3/94 - juris, Rn. 18).

  • BSG, 14.02.2007 - B 1 A 3/06 R

    Krankenkasse - Veröffentlichung von Vorstandsvergütungen im Bundesanzeiger und

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.01.2018 - L 4 KR 4301/15
    Dies mag man durch den "Grundsatz maßvoller Ausübung der Rechtsaufsicht" oder eine Reduktion der Aufsicht auf eine Vertretbarkeitskontrolle (BSG, Urteil vom 14. Februar 2007 - B 1 A 3/06 R - juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 22. März 2005 - B 1 A 1/03 R - juris, Rn. 33) umschreiben, auch wenn dies der gesamten Thematik nur weitere vage Begriff hinzufügt, die letztlich ohne rationell-operationelle Funktion bleiben müssen.

    Das Selbstverwaltungsrecht der Krankenkassen ist nicht grundrechtlich fundiert und daher der unterverfassungsrechtlichen Rechtsordnung nicht vorgegeben oder von sonstiger verfassungsrechtlicher Dignität, sondern das Selbstverwaltungsrecht besteht vorneherein nur im Rahmen der gesetzlichen Ausgestaltung des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. auch Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats - 2 BvR 1248/03, 2 BvR 1249/03 - juris, Rn. 33 ff.; BSG, Urteil vom 14. Februar 2007 - B 1 A 3/06 R - juris, Rn. 17).

    Dass die Transparenz der Vergütung ein besonderes Anliegen des Gesetzgebers ist, lässt sich auch § 35a Abs. 6 Satz 2 SGB IV entnehmen, der die Veröffentlichung der jährlichen Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder anordnet (zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2008 - 1 BvR 3255/07 - juris, Rn. 20 ff.; BSG, Urteil vom 14. Februar 2007 - B 1 A 3/06 R - juris, Rn. 20 ff.).

  • BSG, 18.11.2014 - B 1 A 1/14 R

    Krankenversicherung - Versagung einer Satzungsgenehmigung - keine

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.01.2018 - L 4 KR 4301/15
    c) Der Senat kann offen lassen, ob die Statthaftigkeit der Klage aus § 54 Abs. 3 SGG i.V.m. § 54 Abs. 1 SGG in Form einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage oder unmittelbar aus § 54 Abs. 1 SGG in Form einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage folgt (ebenfalls offen gelassen etwa bei BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 1 A 1/14 R - juris, Rn. 8; BSG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 1 RR 6/90 - juris, Rn. 11 f.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Mai 2009 - L 11 KR 3718/08 KL - juris, Rn. 16; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2017 - L 5 KR 1700/16 KL, nicht veröffentlicht), denn in beiden Varianten ist die gerichtliche Prüfung identisch.

    Dies führt dazu, dass eine Zustimmung nur erteilt werden darf - dann aber auch erteilt werden muss -, wenn das von der Zustimmung erfasste Regelungswerk rechtmäßig ist, also insbesondere mit höherrangigem Recht vereinbar ist (vgl. zu § 195 Abs. 1 SGB V BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 1 A 1/14 R - juris, Rn. 9; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Mai 2009 - L 11 KR 3718/08 KL - juris, Rn. 18 f.).

    Im Verhältnis zum Versicherungsträger ist eine solche Zustimmung ein Verwaltungsakt (BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 1 A 1/14 R - juris, Rn. 9 m.w.N.).

  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.01.2018 - L 4 KR 4301/15
    Soweit allgemeine Verwaltungsvorschriften die einheitliche Rechtsanwendung durch die Behörden für diese verbindlich regeln, ändert dies nichts an Umfang und Intensität der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebotenen gerichtlichen Kontrolle (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - juris, Rn. 71).

    So sind etwa Verwaltungsvorschriften, mit denen die Verwaltung einen einheitlichen Verwaltungsvollzug bei der Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder bei der Ausübung des Verwaltungsermessens sichergestellt werden soll, grundsätzlich Gegenstand, nicht jedoch Maßstab richterlicher Kontrolle des Verwaltungshandelns (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - juris, Rn. 71; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 31. Mai 1988 - 1 BvR 520/83 - juris, Rn. 37).

  • BVerfG, 09.06.2004 - 2 BvR 1248/03

    Verfassungsbeschwerden gegen Risikostrukturausgleich erfolglos

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.01.2018 - L 4 KR 4301/15
    Das Selbstverwaltungsrecht der Krankenkassen ist nicht grundrechtlich fundiert und daher der unterverfassungsrechtlichen Rechtsordnung nicht vorgegeben oder von sonstiger verfassungsrechtlicher Dignität, sondern das Selbstverwaltungsrecht besteht vorneherein nur im Rahmen der gesetzlichen Ausgestaltung des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. auch Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats - 2 BvR 1248/03, 2 BvR 1249/03 - juris, Rn. 33 ff.; BSG, Urteil vom 14. Februar 2007 - B 1 A 3/06 R - juris, Rn. 17).

    Zwar ist eine Krankenkasse als Körperschaft des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht Trägerin von Grundrechten (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. April 1975 - 2 BvR 879/73 - juris, Rn. 66 ff.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 - 2 BvR 1248/03, 2 BvR 1249/03 - juris, Rn. 23 ff.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. Januar 2008 - 1 BvR 2156/02, 1 BvR 2206/02 - juris, Rn. 3 ff.; siehe dazu auch Ruppert/Schorkopf, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 90 Rn. 48 ff.) und kann sich somit nach herrschender Ansicht auch nicht auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG berufen (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. April 1975 - 2 BvR 879/73 - juris, Rn. 76; Ibler, in: Friauf/Höfling [Hrsg.], Berliner Kommentar zum GG, Art. 19 IV Rn. 10 [Oktober 2002] m.w.N. auch zur Gegenansicht).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.05.2009 - L 11 KR 3718/08

    Krankenversicherung - Satzungsbestimmung - Bonus für gesundheitsbewusstes

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.01.2018 - L 4 KR 4301/15
    c) Der Senat kann offen lassen, ob die Statthaftigkeit der Klage aus § 54 Abs. 3 SGG i.V.m. § 54 Abs. 1 SGG in Form einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage oder unmittelbar aus § 54 Abs. 1 SGG in Form einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage folgt (ebenfalls offen gelassen etwa bei BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 1 A 1/14 R - juris, Rn. 8; BSG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 1 RR 6/90 - juris, Rn. 11 f.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Mai 2009 - L 11 KR 3718/08 KL - juris, Rn. 16; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2017 - L 5 KR 1700/16 KL, nicht veröffentlicht), denn in beiden Varianten ist die gerichtliche Prüfung identisch.

    Dies führt dazu, dass eine Zustimmung nur erteilt werden darf - dann aber auch erteilt werden muss -, wenn das von der Zustimmung erfasste Regelungswerk rechtmäßig ist, also insbesondere mit höherrangigem Recht vereinbar ist (vgl. zu § 195 Abs. 1 SGB V BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 1 A 1/14 R - juris, Rn. 9; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Mai 2009 - L 11 KR 3718/08 KL - juris, Rn. 18 f.).

  • BVerfG, 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen den Anspruch auf Vergütungsanpassung im

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.01.2018 - L 4 KR 4301/15
    Allerdings schützt dieses Grundrecht auch den Abschluss von Arbeits- bzw. Dienstverträgen und namentlich die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen verbindlich auszuhandeln (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11, 1 BvR 1843/11 - juris, Rn. 66 f. m.w.N.).
  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

    Erfolgshonorare

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.01.2018 - L 4 KR 4301/15
    Die Berufsausübungsfreiheit steht unter einfachem Gesetzvorbehalt, der Eingriff muss also auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig sein (siehe statt vieler nur BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Dezember 2006 - 1 BvR 2576/04 - juris, Rn. 60).
  • BSG, 22.03.2005 - B 1 A 1/03 R

    Aufsichtsmaßnahme gegen Krankenkasse - Leistungsgewährung und

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.01.2018 - L 4 KR 4301/15
    Dies mag man durch den "Grundsatz maßvoller Ausübung der Rechtsaufsicht" oder eine Reduktion der Aufsicht auf eine Vertretbarkeitskontrolle (BSG, Urteil vom 14. Februar 2007 - B 1 A 3/06 R - juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 22. März 2005 - B 1 A 1/03 R - juris, Rn. 33) umschreiben, auch wenn dies der gesamten Thematik nur weitere vage Begriff hinzufügt, die letztlich ohne rationell-operationelle Funktion bleiben müssen.
  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.01.2018 - L 4 KR 4301/15
    So sind etwa Verwaltungsvorschriften, mit denen die Verwaltung einen einheitlichen Verwaltungsvollzug bei der Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder bei der Ausübung des Verwaltungsermessens sichergestellt werden soll, grundsätzlich Gegenstand, nicht jedoch Maßstab richterlicher Kontrolle des Verwaltungshandelns (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - juris, Rn. 71; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 31. Mai 1988 - 1 BvR 520/83 - juris, Rn. 37).
  • BVerfG, 25.02.2008 - 1 BvR 3255/07

    Pflicht zur Veröffentlichung von Vorstandsvergütungen der gesetzlichen

  • BVerfG, 09.04.1975 - 2 BvR 879/73

    AOK

  • Drs-Bund, 08.10.1975 - BT-Drs 7/4122
  • BSG, 29.02.1984 - 8 RK 27/82

    Förderung von Gemeinschaftsveranstaltungen - Aufwendung von finanziellen Mitteln

  • BVerfG, 31.01.2008 - 1 BvR 2156/02

    Mangelnde Beschwerdefähigkeit einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts

  • BSG, 31.03.1998 - B 1 A 1/96 B

    Charakter der aufsichtsbehördlichen Genehmigung

  • BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 8/14 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Überschreitung des Richtgrößenvolumens - Beratung

  • BSG, 03.03.2009 - B 1 A 1/08 R

    Eine Krankenkasse darf nicht 100 Millionen Euro ihrer Betriebsmittel

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.06.2014 - L 1 KR 435/12

    Künstliche Befruchtung - nichteheliche Lebensgemeinschaft

  • BSG, 24.04.2002 - B 7/1 A 4/00 R

    Krankenversicherung - Satzungsbestimmung - eigenständige Leistungsvorschrift -

  • LSG Baden-Württemberg, 21.06.2017 - L 5 KR 1700/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - örtliche Zuständigkeit des Landessozialgerichts -

  • BSG, 25.06.1991 - 1 RR 6/90

    Ermäßigung des Beitragssatzes für freiwillige Mitglieder mit Anspruch auf

  • BSG, 07.11.2000 - B 1 A 4/99 R

    Satzungsgenehmigung bei einer Pflegekasse, Wahl des Sitzes

  • LSG Baden-Württemberg, 25.01.2013 - L 4 P 758/11

    Soziale Pflegeversicherung - Festsetzung der leistungsgerechten Vergütung für

  • LSG Baden-Württemberg, 15.08.2014 - L 4 KR 2163/13

    Krankenversicherung - Rechtmäßigkeit eines aufsichtsrechtlichen

  • BSG, 20.03.2018 - B 1 A 1/17 R

    Aufsichtsbehörde darf Kriterien für die Vergütung von Krankenkassenvorständen

    Auf die Person des Vorstandsvorsitzenden kommt es mangels unmittelbarer Betroffenheit (vgl hierzu 1. b) nicht an (aA LSG Baden-Württemberg Urteil vom 19.1.2018 - L 4 KR 4301/15 KL - im Übrigen § 160 Abs. 2 SGG verletzend) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.04.2019 - L 7 KA 38/17

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Vertragsbestimmung zur Vergütung von Vorständen

    Dies berücksichtigt das prognostische Element, welches der Prüfung innewohnt (BSG, Urteil vom 20. März 2017 - B 1 A 1/17 R, Rn. 16, zur Begründung der Einschätzungsprärogative der der Aufsicht unterstehenden Versicherungsträger; zur dynamischen Verweisung, Urteil des LSG Baden-Württemberg, vom 19. Januar 2018, L 4 KR 4301/15 KL).
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