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   LSG Baden-Württemberg, 19.06.2015 - L 4 P 1544/14 KL   

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LSG Baden-Württemberg, 19.06.2015 - L 4 P 1544/14 KL (https://dejure.org/2015,18680)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.06.2015 - L 4 P 1544/14 KL (https://dejure.org/2015,18680)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. Juni 2015 - L 4 P 1544/14 KL (https://dejure.org/2015,18680)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Pflegeversicherung

  • openjur.de

    Soziale Pflegeversicherung - Festsetzung der Vergütung stationärer Pflegeleistungen eines Pflegeheims durch Schiedsspruch - Überprüfung - Zuschlag für die Einräumung einer Gewinnerzielungsmöglichkeit - keine Anknüpfung an die Lebenshaltungskosten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schiedsspruch über die Festsetzung von Pflegevergütungen; Prüfungsmaßstab; Eingeschränkte gerichtliche Kontrollmöglichkeit eines Schiedsspruchs; Ermittlung der Gewinnmöglichkeit

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 76 SGB 11, § 82 Abs 1 S 1 SGB 11, § 84 Abs 2 SGB 11, § 85 Abs 1 SGB 11, § 85 Abs 5 S 1 SGB 11
    Soziale Pflegeversicherung - Festsetzung der Vergütung stationärer Pflegeleistungen eines Pflegeheims durch Schiedsspruch - Überprüfung - Zuschlag für die Einräumung einer Gewinnerzielungsmöglichkeit - keine Anknüpfung an die Lebenshaltungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schiedsspruch über die Festsetzung von Pflegevergütungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Gewinnchance Pflegeheime nicht an Verbraucherpreise koppeln

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Pflegesatzvereinbarungen: Gewinnchance für Pflegeheime darf nicht an Verbraucherpreise gekoppelt werden

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZS 2015, 667
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 16.05.2013 - B 3 P 2/12 R

    Soziale Pflegeversicherung - Festsetzung der Vergütung stationärer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.06.2015 - L 4 P 1544/14
    Die Revision der Klägerin zu 2) wies das BSG mit Urteil vom 16. Mai 2013 (B 3 P 2/12 R, in juris) mit der Maßgabe zurück, dass die Beklagte bei ihrer erneuten Entscheidung die Rechtsauffassung des BSG zu beachten hat.

    Dies ergebe für Lebensmittel mit 4 v.H. bei einer Gewichtung von 36 v.H. einen Anteil von 1, 44 v.H., für Energie mit 2, 1 v.H. bei einer Gewichtung von 20 v.H. einen Anteil von 0, 42 v.H., für die restlichen Aufwendungen mit 1, 2 v.H. bei einer Gewichtung von 44 v.H. einen Anteil von 0, 528 v.H., insgesamt eine mögliche Entwicklung der Sachkosten über die kalkulierte Entwicklung der Pflegesätze hinaus von 2, 388 v.H. Zur Begründung führte sie weiter aus, aufgrund des Urteils des BSG vom 16. Mai 2013 (a.a.O.) sei der Schiedsspruch vom 18. Februar 2010 in jedem Fall insoweit zu ändern gewesen, dass die im Rahmen des externen Vergleichs vorgenommenen pauschalen Kürzungen rückgängig zu machen gewesen seien.

    Weder die Begründung der Forderung der Klägerin zu 2) noch das vom Kläger zu 1) und den Beigeladenen geforderte Festhalten an ihrer (der Beklagten) bisherigen Spruchpraxis komme in Betracht, weil beides mit dem Urteil des BSG vom 16. Mai 2013 (a.a.O.) nicht vereinbar gewesen wäre.

    Indem die Beklagte diese Auslastungsquote und zusätzlich noch die Pflegesätze um einen festen Prozentsatz von 2, 388 v.H. erhöhe, gehe sie über die vom BSG im Urteil vom 16. Mai 2013 (a.a.O.) aufgezeigten Methoden hinaus, dass die Gewinnmöglichkeit entweder über einen festen Umsatz bezogenen Prozentsatz geschehen oder über die Auslastungsquote gesteuert werden könne, nicht aber beide Möglichkeiten der Gewinnerzielung nebeneinander.

    Die - unzutreffende - Auffassung des Klägers zu 1), bei einer Auslastungsquote von 96, 5 v.H. bestehe eine ausreichende Möglichkeit, Gewinn zu erzielen, sei mit dem Urteil des BSG vom 16. Mai 2013 (a.a.O.) nicht vereinbar.

    Nach der Rechtsprechung des BSG (zuletzt Urteil vom 16. Mai 2013 - B 3 P 2/12 R -, a.a.O., m.w.N.) sind Pflegesatzverhandlungen und eventuell nachfolgende Schiedsstellenverfahren grundsätzlich nach einem zweigliedrigen Prüfungsmuster durchzuführen: Grundlage der Verhandlung über Pflegesätze und Entgelte ist zunächst die Abschätzung der voraussichtlichen Kosten der in der Einrichtung erbrachten Leistungen nach § 85 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 SGB XI (Prognose).

    d) Im vorliegenden Klageverfahren ist die gerichtliche Prüfung des angefochtenen Schiedsspruchs vom 19. Dezember 2013 zudem darauf begrenzt, ob die Beklagte in diesem Schiedsspruch sich an die Rechtsauffassung des BSG in dessen Urteil vom 16. Mai 2013 (a.a.O.) gehalten hat.

    Letzteres setzt dann aber voraus, dass die der Entgeltbemessung zugrunde gelegte Auslastungsquote im Vergleich mit den anderen Einrichtungen im jeweiligen Bezugsraum so realistisch angesetzt ist, dass sie bei ordnungsgemäßer Betriebsführung zu einem angemessenen Unternehmensgewinn führen kann (zum Ganzen BSG, Urteil vom 16. Mai 2013 - B 3 P 2/12 R -, a.a.O.).

    Dies haben weder der Senat im Urteil vom 11. November 2011 (a.a.O.) noch des BSG im Urteil vom 16. Mai 2013 (a.a.O.) beanstandet.

    Eine (abschließende) Angemessenheitsprüfung ist nur bei "extremen Ausreißern" durchzuführen (BSG, Urteil vom 16. Mai 2013 - B 3 P 2/12 R -, a.a.O.).

    Da die Beklagte die von der Klägerin zu 2) geltend gemachten prospektiven Personalkosten aufgrund der Tarifsteigerungen als plausibel ansah und keinen "extremen Ausreißer" feststellen konnte - wofür auch das BSG im Urteil vom 16. Mai 2013 (a.a.O.) keine Anhaltspunkte hatte -, konnte sie auf der zweiten Stufe keine pauschalen Abzüge mehr vornehmen.

    Dies untersagte das BSG im Urteil vom 16. Mai 2013 (a.a.O.), wie auch bereits der Senat im vorangegangenen Urteil vom 11. November 2011 (a.a.O.).

  • BSG, 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R

    Überprüfung von Verwaltungsakten in der Pflegeversicherung, Rückwirkung des

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.06.2015 - L 4 P 1544/14
    Der Schiedsspruch, den eine Schiedsstelle nach § 76 SGB XI trifft, ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) (BSG, Urteile vom 14. Dezember 2000 - B 3 P 19/00 R - und 17. Dezember 2009 - B 3 P 3/08 R -, beide in juris).

    Richtiger Beklagter ist die jeweilige Schiedsstelle (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2000 - B 3 P 19/00 R - a.a.O.), so dass diese im Falle der Rechtswidrigkeit ihres Schiedsspruchs auch verpflichtet werden kann, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts zu entscheiden.

  • BSG, 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R

    Soziale Pflegeversicherung - stationäre Pflegeeinrichtung - Vorliegen einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.06.2015 - L 4 P 1544/14
    Die angestellten Erwägungen müssen, damit sie auf ihre sachliche Richtigkeit sowie auf ihre Plausibilität und Vertretbarkeit hin geprüft werden können, im Schiedsspruch genannt werden oder jedenfalls für die Beteiligten und das Gericht deutlich gemacht sein, so dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar ist und dies von den Beteiligten sowie dem Gericht nachvollzogen werden kann (z.B.: BSG, Urteil vom 29. Januar 2009 - B 3 P 7/08 R - Urteil des Senats vom 25. Januar 2013 - L 4 P 758/11 KL -, a.a.O.).
  • BSG, 17.12.2009 - B 3 P 3/08 R

    Der Schiedsspruch einer Schiedsperson zur Vergütung von Leistungen der häuslichen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.06.2015 - L 4 P 1544/14
    Der Schiedsspruch, den eine Schiedsstelle nach § 76 SGB XI trifft, ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) (BSG, Urteile vom 14. Dezember 2000 - B 3 P 19/00 R - und 17. Dezember 2009 - B 3 P 3/08 R -, beide in juris).
  • BSG, 29.01.2009 - B 3 P 6/08 R

    Berechnung der leistungsgerechten Vergütung von Pflegeheimen und ambulanten

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.06.2015 - L 4 P 1544/14
    Ergänzt habe sie die Kalkulation im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, z.B. Urteil vom 29. Januar 2009 - B 3 P 6/08 -, in juris) zudem um einen Wagnis- und Risikozuschlag von 3 v.H.
  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 27/06 R

    Bescheidungsurteil - Beschränkung der gerichtlichen Prüfungskompetenz im

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.06.2015 - L 4 P 1544/14
    Folgt in einem Bescheidungsurteil das Gericht den Einwendungen eines der Beteiligten nicht oder nicht in vollem Umfang, kann der Beteiligte bei der erneuten Bescheidung mit denjenigen Einwendungen, die das Gericht in seiner für die Neubescheidung für maßgeblich erklärten Rechtsauffassung nicht berücksichtigt hat, aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftig gewordenen (Bescheidungs-)Urteils nicht mehr gehört werden, auch dann, wenn das Gericht zu Einzelnen erhobenen Einwendungen in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich Stellung nimmt (zum Ganzen: vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 2007 - B 6 KA 27/06 R -, in juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 11.11.2011 - L 4 P 1629/10

    Soziale Pflegeversicherung - Festsetzung der leistungsgerechten Vergütung für

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.06.2015 - L 4 P 1544/14
    Mit ihrer gegen diesen Schiedsspruch zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhobenen Klage (L 4 P 1629/10 KL) wandte sich die Klägerin zu 2) gegen die pauschalen Kürzungen und begehrte weiter den Ansatz eines Wagnis- und Risikozuschlags, der zwischen 2, 5 v.H. und 5 v.H. betragen müsse.
  • LSG Baden-Württemberg, 25.01.2013 - L 4 P 758/11

    Soziale Pflegeversicherung - Festsetzung der leistungsgerechten Vergütung für

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.06.2015 - L 4 P 1544/14
    Die angestellten Erwägungen müssen, damit sie auf ihre sachliche Richtigkeit sowie auf ihre Plausibilität und Vertretbarkeit hin geprüft werden können, im Schiedsspruch genannt werden oder jedenfalls für die Beteiligten und das Gericht deutlich gemacht sein, so dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar ist und dies von den Beteiligten sowie dem Gericht nachvollzogen werden kann (z.B.: BSG, Urteil vom 29. Januar 2009 - B 3 P 7/08 R - Urteil des Senats vom 25. Januar 2013 - L 4 P 758/11 KL -, a.a.O.).
  • LSG Baden-Württemberg, 05.03.2010 - L 4 P 4532/08

    Gerichtliche Überprüfung der Festsetzung von Pflegesätzen für stationäre

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.06.2015 - L 4 P 1544/14
    Diese Vorschrift ist, soweit Landessozialgerichte erstinstanzlich nach § 29 SGG zuständig sind, entsprechend anzuwenden (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 5. März 2010 - L 4 P 4532/08 KL -, in juris).
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