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   LSG Baden-Württemberg, 21.11.2018 - L 3 AL 2273/18   

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https://dejure.org/2018,48439
LSG Baden-Württemberg, 21.11.2018 - L 3 AL 2273/18 (https://dejure.org/2018,48439)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.11.2018 - L 3 AL 2273/18 (https://dejure.org/2018,48439)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. November 2018 - L 3 AL 2273/18 (https://dejure.org/2018,48439)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 26 Abs 2 Nr 1 SGB 3, § 26 Abs 2a S 1 SGB 3, § 142 Abs 1 S 1 SGB 3, Art 6 Abs 4 GG
    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - sonstiger Versicherungspflichtiger - Bezug von Mutterschaftsgeld - unmittelbarere Anschluss an die dreijähriger Erziehungszeit - Einzelfallprüfung - Lücke von 45 Tagen - Verfassungswidrigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 23.02.2017 - B 11 AL 3/16 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - sonstiger

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.11.2018 - L 3 AL 2273/18
    Hierzu beziehe sich die Kammer auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.02.2017 (B 11 AL 3/16 R und B 11 AL 4/16 R, beide in juris), des Weiteren auf die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 18.10.2016 (L 13 AL 1634/15, juris), woraus sich ergebe, dass der Begriff "unmittelbar" in § 26 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) keine starre zeitliche Grenze bedeute.

    Das BSG hat in den beiden bereits genannten Entscheidungen vom 23.02.2017 (a.a.O.) zum auch hier streitentscheidenden Begriff "unmittelbar" in § 26 Abs. 2 SGB III a.F. ausgeführt, es sei aus Gründen der Praktikabilität nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte in ihrer Verwaltungspraxis einen Unterbrechungszeitraum von bis zu einem Monat stets als anschlusswahrend ansehe.

    Der Schutzzweck von § 26 SGB III a.F. erfordert danach zur Beantwortung der Frage, ob ein unmittelbarer Anschluss zwischen den Leistungen besteht, die Prüfung, welche besonderen Umstände im Einzelfall zur Unterbrechung geführt haben (BSG, Urteile vom 23.02.2017, a.a.O., auch zum Nachfolgenden).

    Es liegt eine vergleichsweise geringe Überschreitung der als stets anschlusswahrend angesehenen Monatsfrist um zwei Wochen vor, wobei dieser Dauer der Unterbrechung im Hinblick auf die Entscheidung des BSG vom 23.02.2017 (B 11 AL 3/16 R, a.a.O.), wonach im Falle des § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III a.F. selbst eine Lücke von über fünf Monaten theoretisch anschlusswahrend sein kann, von vornherein kein solches Gewicht zuerkannt werden kann, als dass ihr eine indizielle Bedeutung gegen eine Unmittelbarkeit zukommen könnte.

    Mit den beiden bereits genannten Entscheidungen des BSG vom 23.02.2017 (a.a.O.) ist endgültig und abschließend geklärt, dass im Einzelfall auch bei längeren Unterbrechungszeiträumen als einem Monat eine Versicherungszeit für den Bezug der in § 26 Abs. 2 SGB III genannten Leistungen in Betracht kommt und es zur Beantwortung der Frage, ob ein unmittelbarer Anschluss zwischen den Pflichtversicherungszeiten besteht, in diesem Falle einer Prüfung der besonderen Umstände im Einzelfall bedarf.

  • BSG, 18.08.2005 - B 7a/7 AL 94/04 R

    Minderung des Arbeitslosengeldes wegen verspäteter Meldung - frühzeitige

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.11.2018 - L 3 AL 2273/18
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass - wovon auch die Beklagte in Anknüpfung an die Rechtsprechung des BSG zu der bis zum 30.12.2005 geltenden Vorgängerregelung des § 37b SGB III (BSG, Urteil vom 18.08.2005, B 7a/7 AL 94/04 R, juris) ausgeht (vgl. BA, Leitfaden zu § 38 Abs. 1 SGB III, Stand 3/2012, A 4.2; vgl. hierzu auch Rademacker in: Hauck/Noftz, SGB, 01/14, § 38 SGB III Rn. 32) - Tage fehlender Dienstbereitschaft der Dienststellen der Beklagten bei der Fristberechnung "herauszurechnen" sind, da Tage der Verspätung nur solche Tage sein können, an denen die Dienststellen der Beklagten aufgesucht werden können (Brand, a.a.O., § 38 Rn. 15, m.w.N., auch zur Gegenauffassung).

    Selbst wenn man mit Teilen der Rechtsprechung und Literatur bei der Berechnung der 3-Tages-Frist auf Kalendertage abstellen will (vgl. hierzu Rademacker a.a.O., m.w.N.), kann im Übrigen, solange die Beklagte Tage der fehlenden Dienstbereitschaft regelmäßig unberücksichtigt lässt (BA, Leitfaden zu § 38 Abs. 1 SGB III, a.a.O.), einem Arbeitnehmer nicht entgegengehalten werden, dass er sich innerhalb einer nach diesen Maßstäben berechneten 3-Tages-Frist arbeitsuchend gemeldet hat (vgl. BSG, Urteil vom 18.08.2005, a.a.O.; Rademacker, a.a.O., § 38 SGB III Rn. 33).

  • BSG, 23.02.2017 - B 11 AL 4/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Arbeitsförderungsrecht

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.11.2018 - L 3 AL 2273/18
    Hierzu beziehe sich die Kammer auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.02.2017 (B 11 AL 3/16 R und B 11 AL 4/16 R, beide in juris), des Weiteren auf die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 18.10.2016 (L 13 AL 1634/15, juris), woraus sich ergebe, dass der Begriff "unmittelbar" in § 26 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) keine starre zeitliche Grenze bedeute.
  • LSG Baden-Württemberg, 18.10.2016 - L 13 AL 1634/15

    Arbeitslosengeld - Erfüllung der Anwartschaftszeit - sonstiger

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.11.2018 - L 3 AL 2273/18
    Hierzu beziehe sich die Kammer auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.02.2017 (B 11 AL 3/16 R und B 11 AL 4/16 R, beide in juris), des Weiteren auf die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 18.10.2016 (L 13 AL 1634/15, juris), woraus sich ergebe, dass der Begriff "unmittelbar" in § 26 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) keine starre zeitliche Grenze bedeute.
  • BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 47/94

    Verfügbarkeit von Arbeitslosen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.11.2018 - L 3 AL 2273/18
    Zwar greift § 138 Abs. 5 Nr. 4 SGB III nicht schon dann, wenn der Leistungsberechtigte nur eine einzige, ihm zumutbare Maßnahme ohne wichtigen Grund abgelehnt hat; in diesem Fall tritt vielmehr eine Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme) ein (BSG, Urteil vom 29.06.1995, 11 RAr 47/94, juris) ein.
  • LSG Saarland, 25.09.2019 - L 6 AL 2/18

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - sonstiger

    Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 21.11.2018 (Az.: L 3 AL 2273/18) ebenfalls zu der Regelung des § 26 Abs. 2 SGB III entschieden, dass, wenn zwischen dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund einer Erziehungszeit und dem Bezug von Mutterschaftsgeld aufgrund einer weiteren Schwangerschaft eine Lücke von 45 Tagen bestehe, dies dennoch dem Erfordernis der "Unmittelbarkeit" genügen könne.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.02.2023 - L 11 AL 10/22

    Anwartschaftszeit; Rahmenfrist; Übergangsgeld wegen beruflicher Rehabilitation;

    Dies gilt auch für andere Fälle, in denen von der Rechtsprechung für Zeiträume von mehr als einem Monat eine Unmittelbarkeit i.S.d. § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III noch bejaht wurde (45 Tage bzw. sechs Wochen, vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. November 2018 - L 3 AL 2273/18 sowie LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. September 2018 - L 1 AL 3/17).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.08.2019 - L 7 AL 12/18
    Der Rechtsprechung des BSG lässt sich dabei als maßgebliche Kriterien entnehmen, ob die Klägerin die Dauer der Lücke beeinflussen konnte oder ob die Lücke von durch die Klägerin nicht beeinflussbaren Zufällen abhing (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 4/16 R - juris RdNr. 27; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. November 2018 - L 3 AL 2273/18 - juris RdNr. 27; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. September 2018 - L 1 AL 3/17 - juris RdNr. 40; Wehrhahn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl. 2019, § 26 RdNr. 34; a.A. SG Berlin, Urteil vom 20. Juli 2018 - S 58 AL 352/18 - juris RdNr. 19, das meint, auf ein Verschulden oder eine eigene Verursachung der Lücke durch die Klägerin komme es nicht an).
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