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   LSG Baden-Württemberg, 22.03.2013 - L 4 KR 4983/10   

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https://dejure.org/2013,5894
LSG Baden-Württemberg, 22.03.2013 - L 4 KR 4983/10 (https://dejure.org/2013,5894)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.03.2013 - L 4 KR 4983/10 (https://dejure.org/2013,5894)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. März 2013 - L 4 KR 4983/10 (https://dejure.org/2013,5894)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de

    Generativer Beitrag - soziale Pflegeversicherung - Beitragsnachlass in Abhängigkeit von der Anzahl der Kinder - gesetzliche Rentenversicherung - zusätzliche über § 70 SGB 6 hinaus zu ermittelnde Entgeltpunkte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Beitragsnachlass wegen der Erziehung mehrerer Kinder in der sozialen Pflegeversicherung; Berücksichtigung von Kosten der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung in Form von zusätzlichen Entgeltpunkten

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 54 SGB 11, § 55 Abs 3 SGB 11, § 56 SGB 6, § 57 SGB 6, § 70 Abs 2 SGB 6
    Generativer Beitrag - soziale Pflegeversicherung - Beitragsnachlass in Abhängigkeit von der Anzahl der Kinder - gesetzliche Rentenversicherung - zusätzliche über § 70 SGB 6 hinaus zu ermittelnde Entgeltpunkte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Beitragsnachlass wegen der Erziehung mehrerer Kinder in der sozialen Pflegeversicherung sowie Berücksichtigung von Kosten der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung in Form von zusätzlichen Entgeltpunkten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2013, 422
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • LSG Baden-Württemberg, 27.01.2012 - L 4 KR 3984/10
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.03.2013 - L 4 KR 4983/10
    Der Senat ist auch nicht von der Verfassungswidrigkeit der der Beitragspflicht in der sozialen Pflegeversicherung zugrunde liegenden Vorschriften überzeugt, sodass eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht kommt (zum Folgenden: nicht rechtskräftige Urteile des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10 und L 4 KR 4537/10 -, beide in juris; Revisionen beim BSG anhängig: B 12 KR 5/12 R und B 12 KR 6/12 R; siehe auch LSG, Urteil vom 24. April 2012 - L 11 KR 3416/10 - in juris, Revision beim BSG anhängig: B 12 KR 15/12 R).

    Durch den höheren Beitrag für Kinderlose werden Unterhaltsverpflichtete gegenüber den Kinderlosen bereits ab dem ersten Kind entlastet (vgl. Urteile des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10 und L 4 KR 4537/10 - a.a.O.).

    Mit der gesetzliche Neuregelung im KiBG genügt - wie bereits dargelegt - der Gesetzgeber dem nach dem Urteil des BVerfG vom 03. April 2001 (a.a.O.) eingeräumten erheblichen Gestaltungsspielraums bei der Ausgestaltung eines Art. 3 Abs. 1 i.V. mit Art. 6 Abs. 1 GG entsprechenden Beitragsrechts in der Pflegeversicherung (Urteile des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10 und L 4 KR 4537/10 - a.a.O.).

    Der Senat ist auch nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung überzeugt, sodass eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht kommt (zum Folgenden wiederum: Urteile des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10 und L 4 KR 4537/10 -, a.a.O.; siehe auch LSG, Urteil vom 24. April 2012 - L 11 KR 3416/10 - a.a.O.).

    Die Ausführungen des BVerfG, wonach der Staat durch die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Pflicht zur Förderung der Familie nicht gehalten ist, die Beitragslast der Familie in der Pflegeversicherung auf der Leistungsseite auszugleichen, gilt, wie das BSG in den Urteilen vom 5. Juli 2006 (a.a.O.), denen sich der Senat anschließt (vgl. Urteile des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10 und L 4 KR 4537/10 - a.a.O.), dargelegt hat, auch für die Rentenversicherung.

    Die Klägerin kann sich, auch insoweit schließt sich der Senat dem Urteil des BSG vom 5. Juli 2006 (a.a.O.) an (Urteile des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10 und L 4 KR 4537/10 - a.a.O.), auf das Urteil des BVerfG vom 3. April 2001 (a.a.O.) und den dortigen Regelungsauftrag/Normprüfungsauftrag an den Gesetzgeber auch nicht in dem Sinne berufen, als sie daraus ein verfassungsrechtliches Gebot ableiten wollen, ihre Erziehungsleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung leistungssteigernd zu berücksichtigen.

    Auf das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Ausführungen des BVerfG im Urteil vom 3. April 2001 (a.a.O.) nicht übertragbar (Urteile des Senats vom 27. Januar 2012- L 4 KR 3984/10 und L 4 KR 4537/10 - a.a.O.).

    Im Übrigen wäre ein beitragsrechtlicher Ausgleich auch ein krasser Verstoß gegen wesentliche Strukturprinzipien der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. Urteil des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10 und L 4 KR 4537/10 - a.a.O.).

    Das Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung genügt auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das BVerfG im Urteil vom 7. Juli 1992 (a.a.O.) aufgestellt hat (vgl. Urteil des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10 und L 4 KR 4537/10 - a.a.O.).

    Dasselbe gilt für Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zu seinem 18. Lebensjahr (vgl. Urteil des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10 - in juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 27.01.2012 - L 4 KR 4537/10
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.03.2013 - L 4 KR 4983/10
    Der Senat ist auch nicht von der Verfassungswidrigkeit der der Beitragspflicht in der sozialen Pflegeversicherung zugrunde liegenden Vorschriften überzeugt, sodass eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht kommt (zum Folgenden: nicht rechtskräftige Urteile des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10 und L 4 KR 4537/10 -, beide in juris; Revisionen beim BSG anhängig: B 12 KR 5/12 R und B 12 KR 6/12 R; siehe auch LSG, Urteil vom 24. April 2012 - L 11 KR 3416/10 - in juris, Revision beim BSG anhängig: B 12 KR 15/12 R).

    Durch den höheren Beitrag für Kinderlose werden Unterhaltsverpflichtete gegenüber den Kinderlosen bereits ab dem ersten Kind entlastet (vgl. Urteile des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10 und L 4 KR 4537/10 - a.a.O.).

    Mit der gesetzliche Neuregelung im KiBG genügt - wie bereits dargelegt - der Gesetzgeber dem nach dem Urteil des BVerfG vom 03. April 2001 (a.a.O.) eingeräumten erheblichen Gestaltungsspielraums bei der Ausgestaltung eines Art. 3 Abs. 1 i.V. mit Art. 6 Abs. 1 GG entsprechenden Beitragsrechts in der Pflegeversicherung (Urteile des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10 und L 4 KR 4537/10 - a.a.O.).

    Der Senat ist auch nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung überzeugt, sodass eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht kommt (zum Folgenden wiederum: Urteile des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10 und L 4 KR 4537/10 -, a.a.O.; siehe auch LSG, Urteil vom 24. April 2012 - L 11 KR 3416/10 - a.a.O.).

    Die Ausführungen des BVerfG, wonach der Staat durch die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Pflicht zur Förderung der Familie nicht gehalten ist, die Beitragslast der Familie in der Pflegeversicherung auf der Leistungsseite auszugleichen, gilt, wie das BSG in den Urteilen vom 5. Juli 2006 (a.a.O.), denen sich der Senat anschließt (vgl. Urteile des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10 und L 4 KR 4537/10 - a.a.O.), dargelegt hat, auch für die Rentenversicherung.

    Die Klägerin kann sich, auch insoweit schließt sich der Senat dem Urteil des BSG vom 5. Juli 2006 (a.a.O.) an (Urteile des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10 und L 4 KR 4537/10 - a.a.O.), auf das Urteil des BVerfG vom 3. April 2001 (a.a.O.) und den dortigen Regelungsauftrag/Normprüfungsauftrag an den Gesetzgeber auch nicht in dem Sinne berufen, als sie daraus ein verfassungsrechtliches Gebot ableiten wollen, ihre Erziehungsleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung leistungssteigernd zu berücksichtigen.

    Auf das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Ausführungen des BVerfG im Urteil vom 3. April 2001 (a.a.O.) nicht übertragbar (Urteile des Senats vom 27. Januar 2012- L 4 KR 3984/10 und L 4 KR 4537/10 - a.a.O.).

    In einem solchen Fall verlassen die Betreffenden das Sicherungssystem der gesetzlichen Rentenversicherung vollständig (vgl. Urteil des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10und L 4 KR 4537/10 - a.a.O.).

    Im Übrigen wäre ein beitragsrechtlicher Ausgleich auch ein krasser Verstoß gegen wesentliche Strukturprinzipien der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. Urteil des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10 und L 4 KR 4537/10 - a.a.O.).

    Das Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung genügt auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das BVerfG im Urteil vom 7. Juli 1992 (a.a.O.) aufgestellt hat (vgl. Urteil des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10 und L 4 KR 4537/10 - a.a.O.).

  • BSG, 05.07.2006 - B 12 KR 20/04 R

    Rentenversicherung - Betreuungsaufwand für Kinder - keine Freistellung von

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.03.2013 - L 4 KR 4983/10
    Die Rechtsfrage sei erneut klärungsbedürftig, weil Prof. Dr. Anne Lenze das Urteil des BSG (vom 5. Juli 2006 - B 12 KR 20/04 R - in juris) zur Berücksichtigung der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung so massiv kritisiert habe, dass dessen Richtigkeit nunmehr mit Fug und Recht angezweifelt werden könne und das Beitrags- und Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung immer noch unvereinbar mit dem Grundgesetz (GG) sei.

    Ein derartiger Anspruch auf Berücksichtigung eines generativen Beitrags lässt sich, wie das BSG in seinem nach Ansicht des Senats wohlbegründeten Urteil vom 5. Juli 2006 (B 12 KR 20/04 R a.a.O.), gegen das die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde (BVerfG, Beschluss vom 5. Januar 2010 - 1 BvR 3039/06 - a.a.O.), im Hinblick auf die gesetzliche Rentenversicherung ausgeführt hat, aus der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG zur staatlichen Förderungspflicht von Familien im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ableiten.

    Die Ausführungen des BVerfG, wonach der Staat durch die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Pflicht zur Förderung der Familie nicht gehalten ist, die Beitragslast der Familie in der Pflegeversicherung auf der Leistungsseite auszugleichen, gilt, wie das BSG in den Urteilen vom 5. Juli 2006 (a.a.O.), denen sich der Senat anschließt (vgl. Urteile des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10 und L 4 KR 4537/10 - a.a.O.), dargelegt hat, auch für die Rentenversicherung.

    Die Klägerin kann sich, auch insoweit schließt sich der Senat dem Urteil des BSG vom 5. Juli 2006 (a.a.O.) an (Urteile des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10 und L 4 KR 4537/10 - a.a.O.), auf das Urteil des BVerfG vom 3. April 2001 (a.a.O.) und den dortigen Regelungsauftrag/Normprüfungsauftrag an den Gesetzgeber auch nicht in dem Sinne berufen, als sie daraus ein verfassungsrechtliches Gebot ableiten wollen, ihre Erziehungsleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung leistungssteigernd zu berücksichtigen.

    Auch nach seinem weiteren Inhalt gibt das Urteil des BVerfG vom 3. April 2001 keinen mittelbaren Anlass, aus dem sich die Verfassungswidrigkeit der Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung im Hinblick auf eine nicht ausreichende Berücksichtigung des Aufwands für Kinder ergeben würde (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 5. Juli 2006 a.a.O.).

  • BVerfG, 05.01.2010 - 1 BvR 3039/06

    Mangelnde Substantiierung einer Urteilsverfassungsbeschwerde bei Bezugnahme auf

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.03.2013 - L 4 KR 4983/10
    Mit Beschluss vom 5. Juni 2009 setzte das SG das Verfahren nach Mitteilung des BVerfG, dass zum Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung und zur Beitragshöhe in der gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehende Verfassungsbeschwerdeverfahren (1 BvR 1997/08, 1 BvR 2056/08; 1 BvR 2973//06, 1 BvR 2983/06, 1 BvR 3039/06) anhängig seien, aus.

    Die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2973/06, 1 BvR 2983/06 und 1 BvR 3039/06 seien mittlerweile nicht zur Entscheidung angenommen worden (Nichtannahmebeschlüsse vom 5. Januar 2010; in juris).

    Ein derartiger Anspruch auf Berücksichtigung eines generativen Beitrags lässt sich, wie das BSG in seinem nach Ansicht des Senats wohlbegründeten Urteil vom 5. Juli 2006 (B 12 KR 20/04 R a.a.O.), gegen das die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde (BVerfG, Beschluss vom 5. Januar 2010 - 1 BvR 3039/06 - a.a.O.), im Hinblick auf die gesetzliche Rentenversicherung ausgeführt hat, aus der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG zur staatlichen Förderungspflicht von Familien im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ableiten.

  • LSG Baden-Württemberg, 24.04.2012 - L 11 KR 3416/10

    Rentenversicherung - Krankenversicherung - Pflegeversicherung - Beitragsbemessung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.03.2013 - L 4 KR 4983/10
    Der Senat ist auch nicht von der Verfassungswidrigkeit der der Beitragspflicht in der sozialen Pflegeversicherung zugrunde liegenden Vorschriften überzeugt, sodass eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht kommt (zum Folgenden: nicht rechtskräftige Urteile des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10 und L 4 KR 4537/10 -, beide in juris; Revisionen beim BSG anhängig: B 12 KR 5/12 R und B 12 KR 6/12 R; siehe auch LSG, Urteil vom 24. April 2012 - L 11 KR 3416/10 - in juris, Revision beim BSG anhängig: B 12 KR 15/12 R).

    Der Senat ist auch nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung überzeugt, sodass eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht kommt (zum Folgenden wiederum: Urteile des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10 und L 4 KR 4537/10 -, a.a.O.; siehe auch LSG, Urteil vom 24. April 2012 - L 11 KR 3416/10 - a.a.O.).

  • BVerfG, 05.01.2010 - 1 BvR 2983/06

    Mangelnde Substantiierung einer Urteilsverfassungsbeschwer bei Bezugnahme auf

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.03.2013 - L 4 KR 4983/10
    Mit Beschluss vom 5. Juni 2009 setzte das SG das Verfahren nach Mitteilung des BVerfG, dass zum Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung und zur Beitragshöhe in der gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehende Verfassungsbeschwerdeverfahren (1 BvR 1997/08, 1 BvR 2056/08; 1 BvR 2973//06, 1 BvR 2983/06, 1 BvR 3039/06) anhängig seien, aus.

    Die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2973/06, 1 BvR 2983/06 und 1 BvR 3039/06 seien mittlerweile nicht zur Entscheidung angenommen worden (Nichtannahmebeschlüsse vom 5. Januar 2010; in juris).

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94

    Pflegeversicherung III

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.03.2013 - L 4 KR 4983/10
    In Übertragung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur sozialen Pflegeversicherung (Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 1629/94 - in juris) auf die Rentenversicherung müsse hier erst recht der generative Beitrag von Beitragszahlern mit Kindern innerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen werden.

    Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 3. April 2001 (1 BvR 1629/94; a.a.O.) ausgeführt, dass Art. 6 GG als Freiheitsrecht den Staat verpflichte, Eingriffe in die Familie zu unterlassen.

  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.03.2013 - L 4 KR 4983/10
    Deshalb müssen Berechtigung und Eigenleistung einander zwar nicht entsprechen, je höher indessen der einem Anspruch zugrunde liegende Anteil der eigenen Leistung ist, desto stärker tritt der verfassungsrechtlich wesentliche personale Bezug und mit ihm ein tragender Grund des Eigentumsschutzes hervor (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Januar 1995 - 1 BvR 892/88 - und 24. Mai 2000 - 1 BvL 1/98 u.a. - beide in juris, wonach bei der Berechnung kurzfristiger Lohnersatzleistungen zwar eine versicherungsmathematische Äquivalenz zwischen entrichteten Beiträgen und der Höhe der Leistungen nicht geboten ist, der Gesetzgeber jedoch nicht berechtigt ist, bei der Leistungsbemessung sämtliche beitragspflichtigen Entgeltbestandteile außer Betracht zu lassen).
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.03.2013 - L 4 KR 4983/10
    Seit dem Urteil des BVerfG vom 28. Februar 1980 (1 BvL 17/77 u.a.; in juris) ist es mittlerweile ständige verfassungsrechtliche Rechtsprechung, dass Rentenanwartschaften dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterliegen.
  • BSG, 30.09.2015 - B 12 KR 15/12 R

    Rentenversicherung - Krankenversicherung - Pflegeversicherung - Beitragsbemessung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.03.2013 - L 4 KR 4983/10
    Der Senat ist auch nicht von der Verfassungswidrigkeit der der Beitragspflicht in der sozialen Pflegeversicherung zugrunde liegenden Vorschriften überzeugt, sodass eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht kommt (zum Folgenden: nicht rechtskräftige Urteile des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10 und L 4 KR 4537/10 -, beide in juris; Revisionen beim BSG anhängig: B 12 KR 5/12 R und B 12 KR 6/12 R; siehe auch LSG, Urteil vom 24. April 2012 - L 11 KR 3416/10 - in juris, Revision beim BSG anhängig: B 12 KR 15/12 R).
  • BVerfG, 12.03.1996 - 1 BvR 609/90

    Kindererziehungszeiten

  • BVerfG, 29.03.1996 - 1 BvR 1238/95

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der

  • BVerfG, 24.05.2000 - 1 BvL 1/98

    Lohnersatzleistungen

  • BVerfG, 05.01.2010 - 1 BvR 2973/06

    Mangelnde Substantiierung einer Urteilsverfassungsbeschwerde bei unzureichender

  • BSG, 20.07.2017 - B 12 KR 13/15 R

    Berücksichtigung von Betreuungs- und Erziehungsaufwand für Kinder bei der

  • BSG, 20.07.2017 - B 12 KR 14/15 R

    Rentenversicherung - keine Beitragsentlastung wegen des Betreuungs- und

  • BSG, 09.10.2007 - B 12 KR 28/07 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

  • Drs-Bund, 24.04.2002 - BT-Drs 14/8864
  • BVerfG, 02.09.2009 - 1 BvR 1997/08

    Unzureichend substantiierte Verfassungsbeschwerde gegen um 0,25 % erhöhten

  • LSG Bayern, 15.02.2017 - L 1 R 310/15

    Rentenhöhe - Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten

    Auch aus der in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen Verpflichtung des Staates zur Förderung der Familie ergibt sich kein gesetzliches Gebot, die Erziehungsleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung stärker leistungssteigernd zu berücksichtigen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2013 - L 4 KR 4983/10 -, juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.06.2013 - L 1 R 841/11
    Das BSG hat in verschiedenen Urteilen § 70 Abs. 2 SGB VI für recht- und verfassungsmäßig gehalten (vgl. Urteile vom 17. Dezember 2002 - B 4 RA 46/02, vom 10. April 2003 - B 4 RA 56/02 R - und 12. Dezember 2006 - B 13 RJ 22/05 R =SozR 4-2400 § 70 Nr. 1; vgl so auch zuletzt LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. März 2013 - L 4 KR 4983/10).
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