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   LSG Baden-Württemberg, 27.02.2020 - L 3 AS 520/20 ER-B   

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LSG Baden-Württemberg, 27.02.2020 - L 3 AS 520/20 ER-B (https://dejure.org/2020,5853)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.02.2020 - L 3 AS 520/20 ER-B (https://dejure.org/2020,5853)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. Februar 2020 - L 3 AS 520/20 ER-B (https://dejure.org/2020,5853)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 22 Abs 8 S 1 SGB 2, § 22 Abs 8 S 2 SGB 2, § 573 Abs 1 S 1 BGB, § 573 Abs 2 Nr 1 BGB, § 535 Abs 2 BGB
    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Übernahme von Mietschulden - Sicherung der Unterkunft - ordentliche Kündigung des Vermieters - Möglichkeit zur Abwendung der Kündigung durch Begleichung der Mietschulden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Übernahme von Mietschulden in Form eines Darlehens nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2020, 993
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.07.2015 - L 32 AS 1579/15

    Übernahme von Mietrückständen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.02.2020 - L 3 AS 520/20
    Dies kann einer nachhaltigen Sicherung der Unterkunft durch Mietschuldentilgung und somit einem Anspruch auf Übernahme der Mietschulden durch den Grundsicherungsträger entgegenstehen (Anschluss an LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.07.2015 - L 32 AS 1579/15, juris Rn. 16 ff.).

    Diese Möglichkeit besteht jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nicht im Falle einer - hier gegebenen - ordentlichen Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BGH Urteil vom 25.10.2006 - VIII ZR 102/06, juris; Urteil vom 01.07.2015 - VIII ZR 278/13, juris; Beschluss vom 20.07.2016 - VIII ZR 238/15, juris), was auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Sozialgerichte sowie in der einschlägigen Kommentarliteratur (LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 16.07.2018 - L 29 AS 1252/18, Rn. 27ff., und vom 01.07.2015 - L 32 AS 1579/15, Rn. 16, juris; Luik, a.a.O., § 22, Rn. 261) so vertreten wird.

    Der erkennende Senat verweist auf die überzeugende Begründung des LSG Berlin-Brandenburg, das im Beschluss vom 01.07.2015 (L 32 AS 1579/15) diesbezüglich ausgeführt hat: "Daher kann die Befriedigung der Vermieterin hinsichtlich der fälligen Miete nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung des Mietverhältnisses führen, denn § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB findet nach ständiger Rechtsprechung des BGH keine Anwendung bei der Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB (...).

  • BGH, 20.07.2016 - VIII ZR 238/15

    Wohnraummiete: Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung bei unwirksamer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.02.2020 - L 3 AS 520/20
    Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch auf Gewährung eines Darlehens zum Ausgleich ihrer Mietschulden gemäß § 22 Abs. 8 SGB II. Vorliegend könne zwar durch eine Übernahme der Mietschulden die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB abgewendet werden, hiervon bleibe aber die Wirksamkeit der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses unberührt, da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) (Urteil vom 01.07.2015 - VIII ZR 278/13, juris; Beschluss vom 20.07.2016 - VIII ZR 238/15, juris) die Regelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB auf eine wegen Mietzahlungsverzugs erfolgte ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht anwendbar sei.

    Diese Möglichkeit besteht jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nicht im Falle einer - hier gegebenen - ordentlichen Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BGH Urteil vom 25.10.2006 - VIII ZR 102/06, juris; Urteil vom 01.07.2015 - VIII ZR 278/13, juris; Beschluss vom 20.07.2016 - VIII ZR 238/15, juris), was auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Sozialgerichte sowie in der einschlägigen Kommentarliteratur (LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 16.07.2018 - L 29 AS 1252/18, Rn. 27ff., und vom 01.07.2015 - L 32 AS 1579/15, Rn. 16, juris; Luik, a.a.O., § 22, Rn. 261) so vertreten wird.

  • BGH, 01.07.2015 - VIII ZR 278/13

    Wohnraummiete: Außerordentliches Kündigungsrecht des Nacherben; Vereinbarung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.02.2020 - L 3 AS 520/20
    Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch auf Gewährung eines Darlehens zum Ausgleich ihrer Mietschulden gemäß § 22 Abs. 8 SGB II. Vorliegend könne zwar durch eine Übernahme der Mietschulden die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB abgewendet werden, hiervon bleibe aber die Wirksamkeit der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses unberührt, da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) (Urteil vom 01.07.2015 - VIII ZR 278/13, juris; Beschluss vom 20.07.2016 - VIII ZR 238/15, juris) die Regelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB auf eine wegen Mietzahlungsverzugs erfolgte ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht anwendbar sei.

    Diese Möglichkeit besteht jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nicht im Falle einer - hier gegebenen - ordentlichen Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BGH Urteil vom 25.10.2006 - VIII ZR 102/06, juris; Urteil vom 01.07.2015 - VIII ZR 278/13, juris; Beschluss vom 20.07.2016 - VIII ZR 238/15, juris), was auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Sozialgerichte sowie in der einschlägigen Kommentarliteratur (LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 16.07.2018 - L 29 AS 1252/18, Rn. 27ff., und vom 01.07.2015 - L 32 AS 1579/15, Rn. 16, juris; Luik, a.a.O., § 22, Rn. 261) so vertreten wird.

  • BGH, 10.10.2012 - VIII ZR 107/12

    Anforderungen an eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.02.2020 - L 3 AS 520/20
    Damit kommt es hier auf die in Literatur und Rechtsprechung uneinheitlich beantwortete Frage, ob eine ordentliche Kündigung auch bei einem Zahlungsverzug unterhalb der Schwelle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB zulässig ist (vgl. zum Streitstand BGH, Urteil vom 10.10.2012 - VIII ZR 107/12, Rn. 15 ff., juris) nicht an.
  • BGH, 25.10.2006 - VIII ZR 102/06

    Kündigung nach unsorgfältiger Beratung durch den Mieterschutzverein

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.02.2020 - L 3 AS 520/20
    Diese Möglichkeit besteht jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nicht im Falle einer - hier gegebenen - ordentlichen Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BGH Urteil vom 25.10.2006 - VIII ZR 102/06, juris; Urteil vom 01.07.2015 - VIII ZR 278/13, juris; Beschluss vom 20.07.2016 - VIII ZR 238/15, juris), was auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Sozialgerichte sowie in der einschlägigen Kommentarliteratur (LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 16.07.2018 - L 29 AS 1252/18, Rn. 27ff., und vom 01.07.2015 - L 32 AS 1579/15, Rn. 16, juris; Luik, a.a.O., § 22, Rn. 261) so vertreten wird.
  • BVerfG, 14.02.2017 - 1 BvR 2507/16

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.02.2020 - L 3 AS 520/20
    Vorliegend schien es zum Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde und der Antragstellung zumindest im Hinblick auf den zivilrechtlichen Streitstand hinsichtlich der analogen Anwendung von § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB nicht ausgeschlossen, dass sich eine im Sinne des Begehrens der Antragstellerin andere rechtliche Bewertung eines Anspruchs nach § 22 Abs. 8 SGB II ergeben könnte (vgl. dazu auch Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14.02.2017 - 1 BvR 2507/16, Rn. 14, juris).
  • BVerfG, 25.02.2009 - 1 BvR 120/09

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung eines Spezialrollstuhls als

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.02.2020 - L 3 AS 520/20
    Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden, wobei hiervon nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Ausnahmen zu machen sind, wenn drohende schwere Grundrechtsverletzungen zu verhindern sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.02.2009 - 1 BvR 120/09, Rn. 17, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2016 - L 2 AS 11/16

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Beschwerde gegen die Ablehnung einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.02.2020 - L 3 AS 520/20
    Letzteres ist u.a. dann der Fall, wenn eine Kündigung bereits ausgesprochen und sich deren Rechtswirkungen nicht mehr vermeiden lassen, weil etwa der Vermieter unter keinen Umständen zur Fortsetzung des Mietverhältnisses bereit ist (vgl. Luik in Eicher/Luik, SGB 11, 4. Auflage 2017, § 22, Rn. 269; Piepenstock in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, § 22, Rn. 244; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.01.2016 - L 2 AS 11/16 B-ER, Rn. 4, juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.07.2018 - L 29 AS 1252/18

    Voraussetzungen einer Übernahme von Mietschulden als Darlehen durch den

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.02.2020 - L 3 AS 520/20
    Diese Möglichkeit besteht jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nicht im Falle einer - hier gegebenen - ordentlichen Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BGH Urteil vom 25.10.2006 - VIII ZR 102/06, juris; Urteil vom 01.07.2015 - VIII ZR 278/13, juris; Beschluss vom 20.07.2016 - VIII ZR 238/15, juris), was auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Sozialgerichte sowie in der einschlägigen Kommentarliteratur (LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 16.07.2018 - L 29 AS 1252/18, Rn. 27ff., und vom 01.07.2015 - L 32 AS 1579/15, Rn. 16, juris; Luik, a.a.O., § 22, Rn. 261) so vertreten wird.
  • LSG Baden-Württemberg, 23.02.2024 - L 3 AS 261/24

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die hilfebedürftige Person ohne vorläufige Bewilligung der Leistungen den Mietzins nicht zahlen, sich hierdurch das Verhältnis zum Vermieter verschlechtern und diesen veranlassen könnte, seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen, wodurch das Risiko, die Kosten eines zivilgerichtlichen Räumungsrechtsstreits tragen zu müssen, die hilfebedürftige Person zu tragen hätte, zumal nach Rechtshängigkeit einer Räumungsklage nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der Verlust der Wohnung noch sicher abgewendet werden kann (BVerfG, Beschluss vom 01.08.2017 - 1 BvR 1910/12, juris; Senatsbeschluss vom 14.02.2022 - L 3 AS 230/22 ER-B; Senatsbeschluss vom 10.05.2021 - L 3 AS 1326/21 ER-B; Senatsbeschluss vom 15.10.2020 - L 3 AS 2602/20 ER-B; Senatsbeschluss vom 14.05.2018 - L 3 AS 1269/18; Senatsbeschluss vom 20.11.2017 - L 3 AS 4029/17 ER-B; vergleiche zur fehlenden Abwendbarkeit bei bereits erfolgter Räumung oder fehlender Abwendbarkeit einer Räumung durch Begleichung der Mietschulden: Senatsbeschluss vom 27.02.2020 - L 3 AS 520/20 ER-B).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.07.2022 - L 18 AS 678/22

    KdUH - Mietschulden - nachhaltige Sicherung der Unterkunft - Räumungsklage -

    Die vom Antragsteller begehrte Anordnung dürfte zudem auch deshalb nicht (mehr) geeignet sein, die derzeit noch bewohnte Unterkunft (nachhaltig) zu sichern, weil seine Vermieterin nicht mehr bereit ist, das Mietverhältnis fortzusetzen (vgl. insoweit den bereits von der Vorinstanz zitierten Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Februar 2020 - L 3 AS 520/20 ER-B -, juris Rn. 22), und zwar auch nicht für den Fall, dass die Mietschulden vom Antragsgegner übernommen und die laufende Miete vom Antragsgegner direkt an sie gezahlt wird (vgl. die diesbezüglichen Erklärungen der bbg gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Schreiben vom 20. Juli 2022 und gegenüber dem Senat im Schreiben vom 21. Juli 2022).
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