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   LSG Baden-Württemberg, 29.06.2018 - L 8 AL 27/18   

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LSG Baden-Württemberg, 29.06.2018 - L 8 AL 27/18 (https://dejure.org/2018,22169)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.06.2018 - L 8 AL 27/18 (https://dejure.org/2018,22169)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. Juni 2018 - L 8 AL 27/18 (https://dejure.org/2018,22169)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Arbeitslosengeldanspruch - Bemessungszeitraum - abgerechnete Entgeltabrechnungszeiträume - Nichtberücksichtigung von Fortzahlungen des Arbeitsentgelts bei unwiderruflicher Freistellung von der Arbeitsleistung - leistungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB III § 150 Abs. 1 S. 1
    Anspruch auf Arbeitslosengeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R

    Renten- und Arbeitslosenversicherung - Beschäftigungsverhältnis bei Freistellung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.06.2018 - L 8 AL 27/18
    Grundsätzlich ist zwischen dem Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis zu differenzieren, daneben ist zu berücksichtigen, dass das Beitrags- und Leistungsrecht an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen können, die sich aber gegenseitig nicht ausschließen müssen, was für eine Differenzierung zwischen einem beitragsrechtlichen und einem leistungsrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses spricht (BSG, Urteil vom 26.11.1985 - 12 RK 51/83, juris RdNr.18; BSG, Urteil vom 24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R, juris RdNr.21).

    Selbst wenn Beschäftigungslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinne gegeben ist, schließt dies das Vorliegen einer Beschäftigung im beitragsrechtlichen Sinne nicht aus (BSG, Urteil vom 24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R, juris RdNr.21; BSG, Urteil vom 28.09.1993 - 11 RAr 69/92, juris RdNr. 13).

    Die vom LSG Nordrhein-Westfalen herangezogene Entscheidung des BSG vom 24.09.2008 (B 12 KR 22/07 R) betrifft das beitragsrechtliche Beschäftigungsverhältnis, wie in Rn. 21 (zitiert nach juris) deutlich wird, wenn nochmals betont wird, dass sich die Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne von derjenigen im beitragsrechtlichen Sinne unterscheidet und selbst wenn eine Beschäftigungslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinne gegeben ist, das Vorliegen einer Beschäftigung im beitragsrechtlichen Sinne nicht ausgeschlossen wird.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2017 - L 9 AL 150/15

    Höhe des Arbeitslosengeldes; Arbeitsverhältnis; Faktische Beschäftigungslosigkeit

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.06.2018 - L 8 AL 27/18
    Im Bemessungszeitraum nach § 150 Abs. 1 S. 1 SGB III werden lediglich die Entgelte berücksichtigt, die aufgrund einer Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne gezahlt wurden, wozu Entgelte, die für Zeiträume nach einer erfolgten Freistellung von der Arbeit gezahlt wurden, nicht zählen (ebenso LSG Hamburg, Urteil vom 05.04.2017 - L 2 AL 84/16, juris RdNr. 18; Bayrisches LSG, Beschluss vom 18.07.2016 - L 10 AL 133/16 NZB, juris RdNr. 10; a.A. LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.02.2017 - L 9 AL 150/15 - juris).

    Sie macht geltend, dass das LSG Nordrhein-Westfalen - NRW - mit Urteil vom 23.02.2017 (L 9 AL 150/15) festgestellt habe, dass es für das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinn unschädlich sei, dass der Arbeitnehmer unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt sei und der Arbeitgeber bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise auf die Ausübung seines Direktionsrechts verzichte, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer diesem das bisherige Arbeitsentgelt bis zum vertraglich vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses freiwillig weiterzahle.

    Die Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.02.2017 - L 9 AL 150/15 - überzeugt schon deshalb nicht, da die von der Rechtsprechung des BSG vorgenommene Differenzierung zwischen dem leistungsrechtlichen und dem beitragsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nicht berücksichtigt wird.

  • LSG Hamburg, 05.04.2017 - L 2 AL 84/16

    Gewährung eines höheren Arbeitslosengeldes unter Berücksichtigung eines nach

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.06.2018 - L 8 AL 27/18
    Im Bemessungszeitraum nach § 150 Abs. 1 S. 1 SGB III werden lediglich die Entgelte berücksichtigt, die aufgrund einer Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne gezahlt wurden, wozu Entgelte, die für Zeiträume nach einer erfolgten Freistellung von der Arbeit gezahlt wurden, nicht zählen (ebenso LSG Hamburg, Urteil vom 05.04.2017 - L 2 AL 84/16, juris RdNr. 18; Bayrisches LSG, Beschluss vom 18.07.2016 - L 10 AL 133/16 NZB, juris RdNr. 10; a.A. LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.02.2017 - L 9 AL 150/15 - juris).

    Im Bemessungszeitraum nach § 150 Absatz 1 Satz 1 SGB III können nämlich lediglich die Entgelte berücksichtigt werden, die aufgrund einer Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne gezahlt wurden (BSG, Beschluss vom 30.04.2010 - B 11 AL 160/09 B, juris RdNr. 3), wozu Entgelte, die für Zeiträume nach einer erfolgten Freistellung von der Arbeit gezahlt wurden, nicht zählen (LSG Hamburg, Urteil vom 05.04.2017 - L 2 AL 84/16, juris RdNr. 18; Bayrisches LSG, Beschluss vom 18.07.2016 - L 10 AL 133/16 NZB, juris RdNr. 10).

    Weder einfach- noch verfassungsrechtlich wird eine strenge Beitragsäquivalenz gefordert (LSG Hamburg, Urteil vom 05.04.2017 - L 2 AL 84/16, juris RdNr. 20; Eppelein in: juris-PK SGB III, § 150 RdNr. 14.2).

  • BSG, 26.11.1985 - 12 RK 51/83

    Konkurseröffnung - Beitragspflicht - Freistellung von der Arbeit -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.06.2018 - L 8 AL 27/18
    Grundsätzlich ist zwischen dem Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis zu differenzieren, daneben ist zu berücksichtigen, dass das Beitrags- und Leistungsrecht an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen können, die sich aber gegenseitig nicht ausschließen müssen, was für eine Differenzierung zwischen einem beitragsrechtlichen und einem leistungsrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses spricht (BSG, Urteil vom 26.11.1985 - 12 RK 51/83, juris RdNr.18; BSG, Urteil vom 24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R, juris RdNr.21).

    Diese Regelung zeigt, dass das Beitrags- und Leistungsrecht an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen können, die sich aber nicht gegenseitig auszuschließen brauchen (BSG, Urteil vom 26.11.1985 - L 12 RK 51/83, juris RdNr. 18).

  • LSG Bayern, 18.07.2016 - L 10 AL 133/16

    Nichtzulassungsbeschwerde - Höhe von Arbeitslosengeld

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.06.2018 - L 8 AL 27/18
    Im Bemessungszeitraum nach § 150 Abs. 1 S. 1 SGB III werden lediglich die Entgelte berücksichtigt, die aufgrund einer Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne gezahlt wurden, wozu Entgelte, die für Zeiträume nach einer erfolgten Freistellung von der Arbeit gezahlt wurden, nicht zählen (ebenso LSG Hamburg, Urteil vom 05.04.2017 - L 2 AL 84/16, juris RdNr. 18; Bayrisches LSG, Beschluss vom 18.07.2016 - L 10 AL 133/16 NZB, juris RdNr. 10; a.A. LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.02.2017 - L 9 AL 150/15 - juris).

    Im Bemessungszeitraum nach § 150 Absatz 1 Satz 1 SGB III können nämlich lediglich die Entgelte berücksichtigt werden, die aufgrund einer Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne gezahlt wurden (BSG, Beschluss vom 30.04.2010 - B 11 AL 160/09 B, juris RdNr. 3), wozu Entgelte, die für Zeiträume nach einer erfolgten Freistellung von der Arbeit gezahlt wurden, nicht zählen (LSG Hamburg, Urteil vom 05.04.2017 - L 2 AL 84/16, juris RdNr. 18; Bayrisches LSG, Beschluss vom 18.07.2016 - L 10 AL 133/16 NZB, juris RdNr. 10).

  • BSG, 11.12.2014 - B 11 AL 2/14 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Feststellung des

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.06.2018 - L 8 AL 27/18
    Die Entscheidung vom 11.12.2014 (B 11 AL 2/14 R) betrifft ebenso nur die beitragsrechtliche Beschäftigung, da hier das Erfüllen der Anwartschaftszeit streitig gewesen ist und daher ebenfalls das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne entscheidend war (vgl. auch LSG Hamburg, Urteil vom 21.03.2018 - L 2 AL 45/17, juris RdNr. 18).
  • LSG Bayern, 19.09.2017 - L 10 AL 67/17

    Bemessungszeitraum, unwiderrufliche Freistellung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.06.2018 - L 8 AL 27/18
    Der Gesetzgeber ist bei der Ausgestaltung sozialversicherungsrechtlicher Systeme von Verfassungs wegen nicht gehalten, Geldleistungen der Höhe nach in voller Äquivalenz zu den Beiträgen festzusetzen (Bayrisches LSG, Urteil vom 19.09.2017 - L 10 AL 67/17, juris RdNr. 18 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 11.03.1980 - 1 BvL 20/76).
  • BSG, 13.07.2006 - B 7a AL 16/05 R

    Erlöschen der Wirkung der Arbeitslosmeldung - unentgeltliche Auslandsfahrt eines

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.06.2018 - L 8 AL 27/18
    Auch entgeltliche Beschäftigungsverhältnisse, die nicht der Beitragspflicht unterliegen, sowie unentgeltliche Beschäftigungsverhältnisse werden erfasst, entscheidend ist, dass Gegenstand des Verhältnisses gerade die Leistung fremdnütziger Arbeit von wirtschaftlichem Wert im Rahmen eines wirtschaftlichen Austauschverhältnisses ist (BSG, Urteil vom 13.07.2006 - B 7a AL 16/05 R, juris RdNr. 12).
  • BSG, 30.04.2010 - B 11 AL 160/09 B

    Höhe des Arbeitslosengeldes - Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.06.2018 - L 8 AL 27/18
    Im Bemessungszeitraum nach § 150 Absatz 1 Satz 1 SGB III können nämlich lediglich die Entgelte berücksichtigt werden, die aufgrund einer Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne gezahlt wurden (BSG, Beschluss vom 30.04.2010 - B 11 AL 160/09 B, juris RdNr. 3), wozu Entgelte, die für Zeiträume nach einer erfolgten Freistellung von der Arbeit gezahlt wurden, nicht zählen (LSG Hamburg, Urteil vom 05.04.2017 - L 2 AL 84/16, juris RdNr. 18; Bayrisches LSG, Beschluss vom 18.07.2016 - L 10 AL 133/16 NZB, juris RdNr. 10).
  • BSG, 28.09.1993 - 11 RAr 69/92

    Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.06.2018 - L 8 AL 27/18
    Selbst wenn Beschäftigungslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinne gegeben ist, schließt dies das Vorliegen einer Beschäftigung im beitragsrechtlichen Sinne nicht aus (BSG, Urteil vom 24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R, juris RdNr.21; BSG, Urteil vom 28.09.1993 - 11 RAr 69/92, juris RdNr. 13).
  • BVerfG, 11.03.1980 - 1 BvL 20/76

    Zur Verfassungsmäßigkeit von AFG Paragraph 168 Abs 1 S 1 - Zusammentreffen von

  • LSG Hamburg, 21.03.2018 - L 2 AL 45/17

    Arbeitslosengeld

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