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   LSG Bayern, 01.03.2018 - L 4 KR 499/17   

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https://dejure.org/2018,17554
LSG Bayern, 01.03.2018 - L 4 KR 499/17 (https://dejure.org/2018,17554)
LSG Bayern, Entscheidung vom 01.03.2018 - L 4 KR 499/17 (https://dejure.org/2018,17554)
LSG Bayern, Entscheidung vom 01. März 2018 - L 4 KR 499/17 (https://dejure.org/2018,17554)
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  • BSG, 21.08.1996 - 3 RK 22/95

    Vergütungsanspruch einer Hebamme

    Auszug aus LSG Bayern, 01.03.2018 - L 4 KR 499/17
    Wie aus dem im Verwaltungsverfahren geführten Schriftwechsel erkennbar sei, vertrete die Beklagte die Auffassung, dass das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.08.1996, 3 RK 22/95, nicht anwendbar sei.

    Soweit vom Bevollmächtigten vorgetragen worden sei, dass die streitigen Gebühren deshalb abrechenbar gewesen wären, weil nach dem Urteil des BSG vom 21.08.1996, 3 RK 22/95, davon auszugehen sei, dass der Hebammenvergütungsverordnung nicht entnehmbar sei, dass Hebammengebühren nur einmal anfielen, so dass eine weitere Hebamme, die die Versicherte ebenfalls behandelt habe, keinen Gebührenanspruch mehr geltend machen könne, liege der Entscheidung des BSG nach Auffassung des Gerichts ein anderer Sachverhalt zugrunde als der vorliegende.

    Bezüglich der Abrechnung von Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung, die innerhalb des maßgebenden Zeitraums durch eine andere als die die Pauschalgebühr abrechnende Beleghebamme erbracht worden waren, hat das BSG mit Urteil vom 21.08.1996, 3 RK 22/95, das auf einer Abrechnung von Leistungen nach der damals geltenden Hebammenhilfe-Gebührenverordnung (HebGV) vom 28.10.1986 beruhte, einen Wegfall des Gebührenanspruchs nach den Abrechnungsbestimmungen als nicht erfüllt angesehen, weil das damals geltende Gebührenverzeichnis eine Einbeziehung der von einer anderen freiberuflich tätigen Hebamme erbrachten Hilfeleistung in die eigene Gebührenabrechnung nicht vorsehe.

  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 324/01

    Führung eines Prozesses durch die gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter

    Auszug aus LSG Bayern, 01.03.2018 - L 4 KR 499/17
    Ebenso unerheblich sei, dass die Klägerin und die weiteren Hebammen an der Kreisklinik K-Stadt nach außen gegenüber Dritten nicht als Gesellschaft hätten auftreten wollen (vgl. BGH NJW-RR 04, 275).

    Ebenso unerheblich ist, dass die Klägerin und die weiteren Hebammen der Kreisklinik nach außen gegenüber Dritten nicht als Gesellschaft auftreten wollten (vgl. BGH NJW-RR 04, 275).

  • LSG Bayern, 01.03.2018 - L 4 KR 498/17

    Hebammenvergütung - zur Abrechnung von Hebammenleistung

    Auszug aus LSG Bayern, 01.03.2018 - L 4 KR 499/17
    In der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2018 haben sich die Beteiligten auf ihr Vorbringen in dem vorangegangenen Verfahren L 4 KR 498/17 (Berufungsklägerin Fr. M. E.).

    Dementsprechend hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 01.03.2018 in dem Parallelverfahren L 4 KR 498/17, auf das er Bezug genommen hat, vorgetragen, es hätte sich in der Praxis nach diesem Zeitpunkt nichts geändert.

  • SG Augsburg, 27.06.2017 - S 6 KR 627/15

    Hebammenvergütung - Hebammengemeinschaft

    Auszug aus LSG Bayern, 01.03.2018 - L 4 KR 499/17
    Das SG hat in den Parallelverfahren (Az.: S 6 KR 627/15 - Fr. M. D., S 6 KR 628/15 - Fr. J. E. - und S 6 KR 629/15 - Fr. M. E.) die dortigen Klagen mit Urteil vom 27. Juni 2017 nach mündlicher Verhandlung abgewiesen.

    Nach der Einvernahme der Klägerinnen aus den Rechtsstreitigkeiten S 6 KR 627/15, S 6 KR 628/15 und S 6 KR 629/15 stehe für das Gericht aber fest, dass diese mit den weiteren Hebammen an der Kreisklinik K-Stadt eine Arbeits- und Interessengemeinschaft bilde und damit ein gesellschaftsähnliches Rechtsverhältnis im Sinne der §§ 705 ff. BGB und somit eine Hebammengemeinschaft.

  • SG Augsburg, 27.06.2017 - S 6 KR 628/15

    Abrechnung von Leistungen der Hebammenhilfe durch eine Hebammengemeinschaft

    Auszug aus LSG Bayern, 01.03.2018 - L 4 KR 499/17
    Das SG hat in den Parallelverfahren (Az.: S 6 KR 627/15 - Fr. M. D., S 6 KR 628/15 - Fr. J. E. - und S 6 KR 629/15 - Fr. M. E.) die dortigen Klagen mit Urteil vom 27. Juni 2017 nach mündlicher Verhandlung abgewiesen.

    Nach der Einvernahme der Klägerinnen aus den Rechtsstreitigkeiten S 6 KR 627/15, S 6 KR 628/15 und S 6 KR 629/15 stehe für das Gericht aber fest, dass diese mit den weiteren Hebammen an der Kreisklinik K-Stadt eine Arbeits- und Interessengemeinschaft bilde und damit ein gesellschaftsähnliches Rechtsverhältnis im Sinne der §§ 705 ff. BGB und somit eine Hebammengemeinschaft.

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