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   LSG Bayern, 04.02.2003 - L 3 U 239/02   

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https://dejure.org/2003,22173
LSG Bayern, 04.02.2003 - L 3 U 239/02 (https://dejure.org/2003,22173)
LSG Bayern, Entscheidung vom 04.02.2003 - L 3 U 239/02 (https://dejure.org/2003,22173)
LSG Bayern, Entscheidung vom 04. Februar 2003 - L 3 U 239/02 (https://dejure.org/2003,22173)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung von Geld- und Sachleistungen; Verletztengeld zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge und Heilbehandlungsmaßnahmen; Zuständigkeit verschiedener Sozialleistungsträger; Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit; Vorliegen eines ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Erstattungsanspruch gem. § 105 SGB X - Ausschlussfrist gem. § 111 Satz 2 SGB X n. F.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 12.12.1990 - 12 RK 35/89

    Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge bei zu Unrecht gewährtem

    Auszug aus LSG Bayern, 04.02.2003 - L 3 U 239/02
    Der - von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt der Höhe nach bestrittene - Anspruch auf Erstattung ist begründet (vgl. BSGE 68, 82).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2002 - L 16 KR 117/98

    Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Bayern, 04.02.2003 - L 3 U 239/02
    Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er die Frage der Auslegung des § 111 Satz 2 SGB X in der Fassung durch das 4. Euro Einführungsgesetz für klärungsbedürftig hält, zumal diese Rechtsfrage auch im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25.04.2002 (L 16 Kr 117/98) angesprochen wird.
  • LSG Bayern, 22.03.2005 - L 18 U 181/03

    Anspruch auf Erstattung von nicht unfallbedingten Reha-Leistungen; Annahme einer

    Ein Wissenmüssen oder schuldhaftes Nichtwissen spielt nach dem Wortlaut des § 111 SGB X nF keine Rolle (vgl BayLSG vom 04.02.2003 - L 3 U 239/02 - juris: KSRE 034660422 und von Wulffen, SGB X, 5.Aufl, § 111 Anm 9).
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