Rechtsprechung
LSG Bayern, 09.08.2017 - L 18 SO 8/17 NZB |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Sozialhilfe
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
SGB IX § 14 Abs. 4 S. 1; SGB X § 102; SGB XII § 19
Voraussetzungen und Umfang eines Erstattungsanspruchs des zweitangegangenen Rehaträgers
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Voraussetzungen und Umfang eines Erstattungsanspruchs des zweitangegangenen Rehaträgers
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erstattungsstreit zwischen Reha-Trägern; Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen; Materiellrechtliche Zuständigkeit für die Leistungserbringung; Ausgleich für die aufgedrängte Zuständigkeit; Anspruch auf Erstattung erbrachter Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem ...
- rewis.io
Voraussetzungen und Umfang eines Erstattungsanspruchs des zweitangegangenen Rehaträgers
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch auf Erstattung erbrachter Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX ; Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers
- rechtsportal.de
Anspruch auf Erstattung erbrachter Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Nürnberg, 05.12.2016 - S 5 SO 15/16
- LSG Bayern, 09.08.2017 - L 18 SO 8/17 NZB
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BSG, 20.04.2010 - B 1/3 KR 6/09 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit zwischen …
Auszug aus LSG Bayern, 09.08.2017 - L 18 SO 8/17
Der Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX setzt voraus, dass der Erstattungsberechtigte die Reha-Maßnahme als zweiteingegangener Reha-Träger nach § 14 Abs. 1 S. 2 - 4 SGB IX bewilligt hat, dass der Erstattungspflichtige für die Reha-Maßnahme zuständig gewesen ist und zwischen der vom Erstattungsberechtigten erbrachten und der vom Erstattungspflichtigen zu beanspruchenden Reha-Maßnahme sachliche Kongruenz besteht (vgl. BSG vom 20.04.2010 - B 1/3 KR 6/09 R, juris Rn. 10 ff.).Dieser bemisst sich entsprechend dem Gesetzeswortlaut danach, inwieweit die Aufwendungen den für den Erstattungsberechtigten geltenden Rechtsvorschriften entsprachen (vgl. BSG 20.04.2010 - B 1/3 KR 6/09 R, juris Rn. 20).
- BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 36/06 R
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Leistungen zur Teilhabe - kein …
Auszug aus LSG Bayern, 09.08.2017 - L 18 SO 8/17
Das Bundessozialgericht verwendet in seiner Rechtsprechung hierfür auch die Formulierung, dass der Versicherte (Rehaempfänger) von dem Träger, der ohne die Regelung in § 14 SGB IX zuständig wäre, die gewährte Maßnahme hätte beanspruchen können (…vgl. u.a. BSG vom 06.03.2013 - B 11 AL 2/12 R, juris Rn. 11; BSG vom 26.06.2007 - B 1 KR 36/06 R, juris Rn. 16). - BSG, 06.03.2013 - B 11 AL 2/12 R
Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 14 Abs 4 …
Auszug aus LSG Bayern, 09.08.2017 - L 18 SO 8/17
Das Bundessozialgericht verwendet in seiner Rechtsprechung hierfür auch die Formulierung, dass der Versicherte (Rehaempfänger) von dem Träger, der ohne die Regelung in § 14 SGB IX zuständig wäre, die gewährte Maßnahme hätte beanspruchen können (vgl. u.a. BSG vom 06.03.2013 - B 11 AL 2/12 R, juris Rn. 11;… BSG vom 26.06.2007 - B 1 KR 36/06 R, juris Rn. 16). - SG Nürnberg, 05.12.2016 - S 5 SO 15/16
Voraussetzungen und Umfang eines Erstattungsanspruchs des zweitangegangenen …
Auszug aus LSG Bayern, 09.08.2017 - L 18 SO 8/17
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.12.2016, S 5 SO 15/16, wird zurückgewiesen.