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   LSG Bayern, 14.04.2021 - L 3 U 353/18   

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LSG Bayern, 14.04.2021 - L 3 U 353/18 (https://dejure.org/2021,17168)
LSG Bayern, Entscheidung vom 14.04.2021 - L 3 U 353/18 (https://dejure.org/2021,17168)
LSG Bayern, Entscheidung vom 14. April 2021 - L 3 U 353/18 (https://dejure.org/2021,17168)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io

    Betreibensaufforderung nach Nichtvorlage der Klagebegründung trotz Ankündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Annahme einer fiktiven Klagerücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren; Voraussetzungen einer Betreibensaufforderung gemäß § 102 Abs. 2 SGG ; Wegfall des objektiven Rechtsschutzbedürfnisses im Sozialgerichtsverfahren; Wegfall des subjektiven ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 08.12.2020 - B 4 AS 280/20 B

    Beendigung eines Rechtsstreites durch Berufungsrücknahmefiktion

    Auszug aus LSG Bayern, 14.04.2021 - L 3 U 353/18
    Zwar hat das SG im Tenor des Urteils die Klage abgewiesen, obwohl ein anhängiger Rechtsstreit, der abgewiesen werden könnte, im Zeitpunkt der Entscheidungsverkündung nicht mehr vorlag, weil die Rücknahmefiktion bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen ipso iure eintritt (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 8.12.2020 - B 4 AS 280/20 B - juris Rn. 7).

    Dieses in ständiger Rechtsprechung des BVerwG zu der entsprechenden asylverfahrensrechtlichen Regelung entwickelte, ungeschriebene Tatbestandsmerkmal gilt auch für Vorschrift des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG (BSG, Beschluss vom 8.12.2020 - B 4 AS 280/20 B - juris Rn. 8 f.; BSG, Urteil vom 19.3.2020 - B 4 AS 4/20 R - juris Rn. 20).

    Auf die Gründe dieses fehlenden Interesses kommt es dabei nicht an; es kann etwa auf den als gering erkannten Erfolgsaussichten beruhen oder auf einer Abwägung von Aufwand und Nutzen (zum Vorstehenden BSG, Beschluss vom 8.12.2020 - B 4 AS 280/20 B - juris Rn. 8 zur Berufungsrücknahmefiktion nach § 156 Abs. 2 SGG).

    Dass die Vorlage einer Klagebegründung eine regelhafte Obliegenheit des Klägers ist, ergibt sich schon aus der Soll-Vorschrift des § 92 Abs. 1 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 8.12.2020 - B 4 AS 280/20 B - juris Rn. 13; Burkiczak, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 102 Rn. 63, Stand 15.3.2021).

    Die fehlende Vorlage einer Klagebegründung kann hiernach insbesondere dann Anlass für eine Betreibensaufforderung sein, wenn auf Aufforderung ohne Fristsetzung eine beträchtliche Zeit verstrichen ist (BVerwG, Beschluss vom 5.7.2000 - 8 B 119/00 - NVwZ 2000, 1297, 1298; Burkiczak, NZS 2011, 326, 329) oder die Klagebegründung trotz Fristsetzung (vgl. BSG, Urteil vom 8.12.2020 - B 4 AS 280/20 B - juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 18.9.2002 - 1 B 103/02 - juris Rn. 7) oder trotz Ankündigung (vgl. BSG, Urteil vom 8.12.2020 - B 4 AS 280/20 B - juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 15.1.1991 - 9 C 96/89 - juris Rn. 11) nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums vorgelegt wird.

    Solange eine Klagebegründung nicht in Vorlage gebracht wird und auch sonst klägerseits keine Äußerungen vorliegen, kann das angerufene Gericht aber nicht wissen, ob die Klageerhebung nur vorsorglich zur Fristwahrung erfolgt ist oder ob und welches Klagebegehren tatsächlich verfolgt wird (vgl. BSG, Urteil vom 8.12.2020 - B 4 AS 280/20 B - juris Rn. 14 zur Berufungsrücknahmefiktion).

    Das Gericht ist dann zur Klärung dieser Frage durch Aufforderung zur Vorlage einer Berufungsbegründung berechtigt, bevor es eine Sachprüfung aufnimmt (vgl. BSG, Urteil vom 8.12.2020 - B 4 AS 280/20 B - juris Rn. 14 zur Berufungsrücknahmefiktion).

    Die personellen Ressourcen der Justiz müssen so eingesetzt werden, dass möglichst viele Verfahren einerseits zeitsparend, andererseits in einem rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Rahmen behandelt und entschieden werden (BVerfG, Beschluss vom 27.11.2018 - 1 BvR 957/18 - juris Rn. 7; BSG, Urteil vom 8.12.2020 - B 4 AS 280/20 B - juris Rn. 14).

    Schweigen stellt nie Betreiben dar (zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 8.12.2020 - B 4 AS 280/20 B - juris Rn. 21 mit Nachweisen zur Rspr. des BVerwG).

    Bei der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG handelt es sich um eine Ausschlussfrist, bei welcher eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allenfalls in Fällen höherer Gewalt in Betracht kommt, also bei Naturereignissen und anderen unabwendbaren Ereignissen (vgl. BSG, Beschluss vom 8.12.2020 - B 4 AS 280/20 B - juris Rn. 22 zu § 156 Abs. 2 Satz 1 SGG; BVerwG, Beschluss vom 25.11.2002 - 8 B 112/02 - juris Rn. 2 f. zu § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

  • BSG, 04.04.2017 - B 4 AS 2/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klagerücknahmefiktion - Untätigkeit des Klägers -

    Auszug aus LSG Bayern, 14.04.2021 - L 3 U 353/18
    Eines Hinweises auf eine Kostenfolge bedurfte es nicht, da es sich nicht um ein nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG kostenpflichtiges Verfahren handelt (vgl. BSG, Urteil vom 4.4.2017 - B 4 AS 2/16 R - juris Rn. 25).

    Die Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 SGG tritt nach Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihren verfassungsrechtlichen Grenzen nur ein, wenn neben den formellen Voraussetzungen bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Aufforderung, das Verfahren zu betreiben, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vorliegen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.5.1993 - 2 BvR 1972/92 - juris Rn. 14; BSG, Urteil vom 4.4.2017 - B 4 AS 2/16 R - juris Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 5.7.2000 - 8 B 119/00 - juris; vgl. auch BT-Drucks. 16/7716, 19).

    Im Rahmen der insoweit gebotenen Gesamtbetrachtung sind sowohl die Umstände vor und nach Erlass der Betreibensaufforderung als auch das Verhalten des Klägers in den Blick zu nehmen (BSG, Urteil vom 4.4.2017 - B 4 AS 2/16 R - juris Rn. 28 m.w.n.).

    Bei der Klärung des Streitgegenstandes (siehe dazu eingehend Senatsbeschluss vom 25.1.2021 - L 3 U 205/20 - S. 2 des Beschlussumdruckes) und der wesentlichen Einwendungen ist der Kläger nicht von Mitwirkungsobliegenheiten befreit (vgl. bereits BSG vom 4.4.2017 - B 4 AS 2/16 R - juris Rn. 29).

    Das hier gefundene Ergebnis wird auch durch die Entscheidung des BSG vom 4.4.2017 (B 4 AS 2/16 R - juris) gestützt.

  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 58/09 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungsrücknahmefiktion - Klagerücknahmefiktion

    Auszug aus LSG Bayern, 14.04.2021 - L 3 U 353/18
    Eine Betreibensaufforderung muss nach der Rechtsprechung des BSG vom zuständigen Richter verfügt und mit vollem Namen unterzeichnet worden sein; ein den Namen abkürzendes Handzeichen (Paraphe) genügt als Unterschrift nicht (so BSG, Urteil vom 1.7.2010 - B 13 R 58/09 R - juris Rn. 49; BayLSG, Urteil vom 13.7.2016 - L 6 R 149/16 - juris Rn. 13; dagegen zu Recht kritisch Burkiczak, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 102 Rn. 100, Stand 15.03.2021 Rn. 74).

    Endlich ist die Betreibensaufforderung dem Kläger oder ggf. seinem Bevollmächtigten gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG förmlich zuzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 1.7.2010 - B 13 R 58/09 R - juris Rn. 49; BVerwG, Urteil vom 23.4.1985 - 9 C 48/84 - juris Rn. 19 zu § 33 Abs. 1 Asylerfahrensgesetz).

    Auch das BVerfG und ihm folgend das BSG haben die Aufforderung, eine Klage bzw. Berufung zu begründen, als einen zulässigen Inhalt einer Betreibensaufforderung erachtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.8.1984 - 2 BvR 187/84 - NVwZ 1985, 33; BSG, Urteil vom 1.7.2010 - B 13 R 58/09 R - juris Rn. 47), was wiederum der Rechtsprechung des BVerwG zu § 92 Abs. 2 VwGO entspricht (vgl. stellv. BVerwG, Beschluss vom 5.7.2000 - 8 B 119/00 - juris Rn. 4 zu § 92 Abs. 2 VwGO).

  • BVerwG, 05.07.2000 - 8 B 119.00

    Rücknahmefiktion; fiktive Klagerücknahme; Voraussetzungen der

    Auszug aus LSG Bayern, 14.04.2021 - L 3 U 353/18
    Die Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 SGG tritt nach Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihren verfassungsrechtlichen Grenzen nur ein, wenn neben den formellen Voraussetzungen bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Aufforderung, das Verfahren zu betreiben, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vorliegen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.5.1993 - 2 BvR 1972/92 - juris Rn. 14; BSG, Urteil vom 4.4.2017 - B 4 AS 2/16 R - juris Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 5.7.2000 - 8 B 119/00 - juris; vgl. auch BT-Drucks. 16/7716, 19).

    Auch das BVerfG und ihm folgend das BSG haben die Aufforderung, eine Klage bzw. Berufung zu begründen, als einen zulässigen Inhalt einer Betreibensaufforderung erachtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.8.1984 - 2 BvR 187/84 - NVwZ 1985, 33; BSG, Urteil vom 1.7.2010 - B 13 R 58/09 R - juris Rn. 47), was wiederum der Rechtsprechung des BVerwG zu § 92 Abs. 2 VwGO entspricht (vgl. stellv. BVerwG, Beschluss vom 5.7.2000 - 8 B 119/00 - juris Rn. 4 zu § 92 Abs. 2 VwGO).

    Die fehlende Vorlage einer Klagebegründung kann hiernach insbesondere dann Anlass für eine Betreibensaufforderung sein, wenn auf Aufforderung ohne Fristsetzung eine beträchtliche Zeit verstrichen ist (BVerwG, Beschluss vom 5.7.2000 - 8 B 119/00 - NVwZ 2000, 1297, 1298; Burkiczak, NZS 2011, 326, 329) oder die Klagebegründung trotz Fristsetzung (vgl. BSG, Urteil vom 8.12.2020 - B 4 AS 280/20 B - juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 18.9.2002 - 1 B 103/02 - juris Rn. 7) oder trotz Ankündigung (vgl. BSG, Urteil vom 8.12.2020 - B 4 AS 280/20 B - juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 15.1.1991 - 9 C 96/89 - juris Rn. 11) nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums vorgelegt wird.

  • BSG, 19.03.2020 - B 4 AS 4/20 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rücknahmestreit über Beendigung eines

    Auszug aus LSG Bayern, 14.04.2021 - L 3 U 353/18
    Vielmehr war im Berufungsverfahren lediglich klarstellend auszusprechen, dass die im Tenor bezeichnete und vormals unter dem Aktenzeichen S 23 U 258/17 geführte Klage gegen den Bescheid vom 22.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.4.2017 erledigt ist (vgl. auch BSG, Urteil vom 19.3.2020 - B 4 AS 4/20 R - juris Rn. 18 - "feststellende Entscheidung").

    Eine Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch ist dem Berufungsgericht in jedem Fall verwehrt, weil es an einer diesbezüglichen Sachentscheidung des Vordergerichts fehlt; bei dem Zwischenstreit über die Erledigung oder Fortsetzung des Verfahrens handelt es sich um ein vom Ausgangverfahren zu unterscheidendes, selbständiges Verfahren (h.M., vgl. BayLSG, Urteil vom 13.7.2016 - L 6 R 149/16 - juris Rn. 16; BayLSG, Urteil vom 12.7.2011 - L 11 AS 582/10 - juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.2.2017 - L 25 AS 931/16 - juris Rn. 19; Burkiczak, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 102 Rn. 100, Stand 15.3.2021 mit Nachweisen zum Meinungsstand; offengelassen zuletzt von BSG, Urteil vom 19.3.2020 - B 4 AS 4/20 R - juris Rn. 19).

    Dieses in ständiger Rechtsprechung des BVerwG zu der entsprechenden asylverfahrensrechtlichen Regelung entwickelte, ungeschriebene Tatbestandsmerkmal gilt auch für Vorschrift des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG (BSG, Beschluss vom 8.12.2020 - B 4 AS 280/20 B - juris Rn. 8 f.; BSG, Urteil vom 19.3.2020 - B 4 AS 4/20 R - juris Rn. 20).

  • BVerwG, 07.07.2005 - 10 BN 1.05

    Voraussetzungen für eine fiktive Antragsrücknahme aus verfassungsrechtlichen

    Auszug aus LSG Bayern, 14.04.2021 - L 3 U 353/18
    Solche konkreten Zweifel an einem Fortbestand des Rechtsschutzinteresses können sich etwa aus dem fallbezogenen Verhalten des jeweiligen Klägers, aber auch daraus ergeben, dass er prozessuale Mitwirkungspflichten verletzt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.7.2005 - 10 BN 1/05 - juris Rn. 4 zu § 92 VwGO).

    Nicht geboten ist insoweit allerdings ein sicherer, über begründete Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses hinausgehender Schluss (vgl. BSG, Urteil vom 1.7.2010 - B 13 R 74/09 R - juris Rn. 51; BVerwG, Beschluss vom 7.7.2005 - 10 BN 1/05 - juris Rn. 4 zu § 92 VwGO).

  • LSG Bayern, 13.07.2016 - L 6 R 149/16

    Keine Beendigung des Rechtsstreits durch Klagerücknahmefiktion

    Auszug aus LSG Bayern, 14.04.2021 - L 3 U 353/18
    Eine Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch ist dem Berufungsgericht in jedem Fall verwehrt, weil es an einer diesbezüglichen Sachentscheidung des Vordergerichts fehlt; bei dem Zwischenstreit über die Erledigung oder Fortsetzung des Verfahrens handelt es sich um ein vom Ausgangverfahren zu unterscheidendes, selbständiges Verfahren (h.M., vgl. BayLSG, Urteil vom 13.7.2016 - L 6 R 149/16 - juris Rn. 16; BayLSG, Urteil vom 12.7.2011 - L 11 AS 582/10 - juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.2.2017 - L 25 AS 931/16 - juris Rn. 19; Burkiczak, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 102 Rn. 100, Stand 15.3.2021 mit Nachweisen zum Meinungsstand; offengelassen zuletzt von BSG, Urteil vom 19.3.2020 - B 4 AS 4/20 R - juris Rn. 19).

    Eine Betreibensaufforderung muss nach der Rechtsprechung des BSG vom zuständigen Richter verfügt und mit vollem Namen unterzeichnet worden sein; ein den Namen abkürzendes Handzeichen (Paraphe) genügt als Unterschrift nicht (so BSG, Urteil vom 1.7.2010 - B 13 R 58/09 R - juris Rn. 49; BayLSG, Urteil vom 13.7.2016 - L 6 R 149/16 - juris Rn. 13; dagegen zu Recht kritisch Burkiczak, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 102 Rn. 100, Stand 15.03.2021 Rn. 74).

  • BVerfG, 27.11.2018 - 1 BvR 957/18

    Keine Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, die mündliche Verhandlung nach

    Auszug aus LSG Bayern, 14.04.2021 - L 3 U 353/18
    Die personellen Ressourcen der Justiz müssen so eingesetzt werden, dass möglichst viele Verfahren einerseits zeitsparend, andererseits in einem rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Rahmen behandelt und entschieden werden (BVerfG, Beschluss vom 27.11.2018 - 1 BvR 957/18 - juris Rn. 7; BSG, Urteil vom 8.12.2020 - B 4 AS 280/20 B - juris Rn. 14).
  • BVerwG, 18.09.2002 - 1 B 103.02

    Fiktive Klagerücknahme; Voraussetzungen für Betreibensaufforderung; Fehlen

    Auszug aus LSG Bayern, 14.04.2021 - L 3 U 353/18
    Die fehlende Vorlage einer Klagebegründung kann hiernach insbesondere dann Anlass für eine Betreibensaufforderung sein, wenn auf Aufforderung ohne Fristsetzung eine beträchtliche Zeit verstrichen ist (BVerwG, Beschluss vom 5.7.2000 - 8 B 119/00 - NVwZ 2000, 1297, 1298; Burkiczak, NZS 2011, 326, 329) oder die Klagebegründung trotz Fristsetzung (vgl. BSG, Urteil vom 8.12.2020 - B 4 AS 280/20 B - juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 18.9.2002 - 1 B 103/02 - juris Rn. 7) oder trotz Ankündigung (vgl. BSG, Urteil vom 8.12.2020 - B 4 AS 280/20 B - juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 15.1.1991 - 9 C 96/89 - juris Rn. 11) nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums vorgelegt wird.
  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 74/09 R

    Zulässigkeit einer fiktiven Berufungsrücknahme bei Nichtbetreiben des

    Auszug aus LSG Bayern, 14.04.2021 - L 3 U 353/18
    Nicht geboten ist insoweit allerdings ein sicherer, über begründete Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses hinausgehender Schluss (vgl. BSG, Urteil vom 1.7.2010 - B 13 R 74/09 R - juris Rn. 51; BVerwG, Beschluss vom 7.7.2005 - 10 BN 1/05 - juris Rn. 4 zu § 92 VwGO).
  • BVerfG, 19.05.1993 - 2 BvR 1972/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung der Voraussetzungen der

  • BVerwG, 23.04.1985 - 9 C 48.84

    Asylverfahren - Gerichtsbeschluß - Verfügung - Vorsitzender - Berichterstatter -

  • BVerwG, 25.11.2002 - 8 B 112.02
  • BVerwG, 15.01.1991 - 9 C 96.89

    Asylrecht - Erledigung eines Asylrechtsstreits - Verfahrenserledigung kraft

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.08.2009 - L 14 AS 1005/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - fiktive Klagerücknahme - Betreibensaufforderung -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.05.2016 - L 27 R 240/16

    Klagerücknahme - Fiktion

  • BVerfG, 07.08.1984 - 2 BvR 187/84

    Asylverfahren - Verfassungsmäßigkeit

  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.1999 - 6 S 1870/99

    Klagerücknahmefiktion wegen Nichtbetreibens des Verfahrens

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.02.2017 - L 25 AS 931/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klagerücknahme - rechtlich nicht vertretener bzw

  • BVerwG, 20.09.2016 - 1 WB 17.16

    Fiktion der Rücknahme; Nichtbetreiben des Verfahrens; Eigenart des

  • LSG Bayern, 12.07.2011 - L 11 AS 582/10

    Fristbeginn, Unterschrift, Klagerücknahmefiktion, Erledigung

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