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   LSG Bayern, 30.09.2009 - L 1 R 204/09   

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https://dejure.org/2009,4731
LSG Bayern, 30.09.2009 - L 1 R 204/09 (https://dejure.org/2009,4731)
LSG Bayern, Entscheidung vom 30.09.2009 - L 1 R 204/09 (https://dejure.org/2009,4731)
LSG Bayern, Entscheidung vom 30. September 2009 - L 1 R 204/09 (https://dejure.org/2009,4731)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Rente wegen Todes - Erziehungsrente - Benachteiligung eines nichtehelichen Kindes - Verfassungsmäßigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gewährung einer Erziehungsrente nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI); Vereinbarkeit des § 47 Abs. 1 SGB VI mit Art. 6 Abs. 5 Grundgestz (GG); Vereinbarkeit des § 47 Abs. 1 SGB VI mit Art. 3 Abs. 1 GG; Aussetzung eines Verfahrens ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Erziehungsrente ist verfassungswidrig

  • rente-rentenberater.de (Kurzinformation)

    Regelung Erziehungsrente verfassungswidrig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Erziehungsrente benachteiligt nichteheliche Kinder

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bayerisches LSG hält Erziehungsrente aufgrund von Benachteiligung nichtehelicher Kinder für verfassungswidrig - Frage zur Verfassungswidrigkeit dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 2108
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 9/04

    Unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und

    Auszug aus LSG Bayern, 30.09.2009 - L 1 R 204/09
    § 47 Abs. 1 SGV VI in der Fassung von Artikel 1 Nr. 15 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2004 (BGBl I, S. 554) verletzt Art. 6 Abs. 5 GG, indem die Erziehung gemeinsamer nichtehelicher Kinder der Erziehungsperson und des verstorbenen anderen Elternteils keinen Anspruch auf eine Erziehungsrente auszulösen vermag (Anknüpfung an BVerfGE 118, 45).

    Dieses Grundrecht enthält einen Verfassungsauftrag, der die Gleichstellung und Gleichbehandlung aller Kinder ungeachtet ihres Familienstandes zum Ziel hat und den Gesetzgeber verpflichtet, nichtehelichen Kindern durch positive Regelungen die gleichen Bedingungen für ihre körperliche und seelische Entwicklung zu schaffen wie ehelichen Kindern (BVerfGE 118, 45 ).

    Insoweit wird vielmehr voll auf BVerfGE 118, 45 verwiesen; die dort angestellten Erwägungen gelten nach Auffassung des Senats ohne Einschränkung auch für die Vorenthaltung einer Erziehungsrente.

    Denn Art. 6 Abs. 5 GG verbietet auch eine mittelbare Schlechterstellung (BVerfGE 118, 45 ).

    Fehlt es an solchen zwingenden tatsächlichen Gründen für die Ungleichbehandlung nichtehelicher Kinder, lässt sich diese nur durch kollidierendes Verfassungsrecht rechtfertigen, das mit Art. 6 Abs. 5 GG abzuwägen ist (BVerfGE 118, 45 ).

    a) Es kann offen bleiben, ob der strenge Maßstab, der sich aus der Entscheidung BVerfGE 118, 45 herauslesen lässt, dann relativiert werden kann, wenn die Benachteiligung nichtehelicher Kinder nur "zufällig" oder "beiläufig" geschieht.

    b) Der Maßstab zur Beurteilung, ob die festgestellte Verschiedenbehandlung gerechtfertigt werden kann, muss im Prinzip der gleiche sein, den auch das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung BVerfGE 118, 45 angelegt hat.

    Die somit festgestellte Unterhaltsersatzfunktion sowie der Umstand, dass eine Erziehungsrente allein wegen der Erziehung eines Kindes gewährt wird, gebieten es, die Grundsätze der Entscheidung BVerfGE 118, 45 - und insbesondere den strengen Maßstab bezüglich einer Rechtfertigung der Ungleichbehandlung - entsprechend heranzuziehen.

    a) Was die Benachteiligung der nichtehelichen Kinder angeht, kann diese nicht mit unterschiedlichen tatsächlichen Lebensbedingungen oder mit einer Bandbreite unterschiedlicher Lebensgestaltungen, die bei Nichtverheirateten im Gegensatz zu Ehepaaren anzutreffen sind, gerechtfertigt werden; die entsprechenden Passagen aus der den Unterhalt betreffenden Entscheidung BVerfGE 118, 45 gelten hier entsprechend (BVerfGE 118, 45 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Gesichtspunkt in der Entscheidung BVerfGE 118, 45 letztlich für unmaßgeblich befunden (BVerfGE 118, 45 ).

    Wer daraus ein schutzwürdiges Vertrauen der Ehepartner dahin ableitet, dass auch bei Scheitern der Ehe unter bestimmten Voraussetzungen noch eine nachwirkende Solidarität zum Tragen kommt, die bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft von vornherein fehlt, verkennt einerseits die Kernaussage der Entscheidung BVerfGE 118, 45.

    Wie die Entscheidung BVerfGE 118, 45 jedoch zeigt, besteht für solche Erwägungen im Rahmen von Art. 6 Abs. 5 GG kein Raum.

    Auch wenn eine Sozialleistung sich als nicht essentielles, verfassungsrechtlich nicht gefordertes staatliches "Benefizium" darstellt, dürfen nichteheliche Kinder gegenüber ehelichen nur unter engen Voraussetzungen benachteiligt werden (vgl. BVerfGE 118, 45 ).

    Da die Erziehungsrente vom Grundsatz her der Erziehungsperson eine Kompensation für den durch den Tod des Partners entgangenen Unterhaltsanspruch gewähren soll, ist es angemessen, die Prüfungsfrist des Gesetzgebers erst dann anlaufen zu lassen, wenn die Entscheidung BVerfGE 118, 45 im Unterhaltsrecht umgesetzt ist.

    In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2008 eine Neuregelung zu treffen (BVerfGE 118, 45 ).

    Das folgt bereits aus der Entscheidung BVerfGE 118, 45.

    Dort war wie hier die Mutter des betroffenen Kindes Klägerin im Ausgangsverfahren (BVerfGE 118, 45 ).

  • BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93

    Auslandszuschlag

    Auszug aus LSG Bayern, 30.09.2009 - L 1 R 204/09
    Vielmehr muss die Entscheidungserheblichkeit bejaht werden, weil zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass die vom Gesetzgeber zu treffende Neugestaltung zu einer auch die Klägerin begünstigenden Regelung führt (BVerfGE 93, 386 ).
  • BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvL 31/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Beschränkung bzw. des Ausschlusses der

    Auszug aus LSG Bayern, 30.09.2009 - L 1 R 204/09
    Das für die Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen häufig bemühte Zitat, niemand könne allein daraus, dass einer Gruppe aus besonderem Anlass besondere Vergünstigungen zugestanden würden, für sich ein verfassungsrechtliches Gebot herleiten, genau die selben Vorteile in Anspruch nehmen zu dürfen (vgl. BVerfGE 49, 192 ), vermag die Ungleichbehandlung nicht in "besserem Licht" erscheinen zu lassen.
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvL 55/83

    Verfassungsmäßigkeit des Fortfalls der Geschiedenen-Witwenrente für nach dem 30.

    Auszug aus LSG Bayern, 30.09.2009 - L 1 R 204/09
    Mit der Eherechtsreform 1977 - es war unter anderem ein Versorgungsausgleich eingeführt worden (vgl. dazu BVerfGE 72, 141 ) - büßte die Geschiedenenversorgung durch besondere Renten wegen Todes jedoch ihre innere Berechtigung partiell ein.
  • Drs-Bund, 07.03.1989 - BT-Drs 11/4124
    Auszug aus LSG Bayern, 30.09.2009 - L 1 R 204/09
    Bei ihr handelt es sich zwar um eine Rente wegen Todes, jedoch ist sie seit jeher eine Rente aus eigener Versicherung (vgl. interfraktioneller Entwurf des Rentenreformgesetzes 1992, BTDrucks 11/4124, S. 164).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2022 - L 4 R 672/21

    Kein Anspruch des unverheirateten Versicherten auf Erziehungsrente in der

    Auf die Aufforderung der Beklagten, eine Heiratsurkunde und Unterlagen zu einer erfolgten Scheidung vorzulegen (Schreiben vom 18.07.2018) teilte der Kläger am 25.07.2018 mit, seinem Antrag sei trotz fehlendem Trauschein stattzugeben, da das Bayerische Landessozialgericht (LSG) so entschieden habe (L 1 R 204/09).

    Mit Beschluss vom 02.05.2012 - 1 BvG 20/09 - habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass der Normenkontrollantrag des Bayerischen LSG vom 30.09.2009 - L 1 R 204/09 - betreffend die Regelung der Erziehungsrente in § 47 SGB VI unzulässig sei.

  • BSG, 23.08.2016 - B 13 R 154/16 B

    Darlegung der Entscheidungserheblichkeit eines gerügten Gleichheitsverstoßes in

    Diese Frage sei weiterhin klärungsbedürftig, nachdem das BVerfG eine diesbezügliche Vorlage des Bayerischen LSG nach Art. 100 Abs. 1 GG (Beschluss vom 30.9.2009 - L 1 R 204/09 - Juris) für unzulässig erachtet habe (BVerfG Beschluss vom 2.5.2012 - 1 BvL 20/09 - BVerfGE 131, 1).
  • SG Karlsruhe, 19.11.2014 - S 12 R 4487/12

    Anspruch auf Erziehungsrente gem § 47 Abs 1 SGB 6 - Verfassungsmäßigkeit der

    Aufgrund des Vorlagebeschlusses des Bayrischen Landessozialgerichts an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 30.09.2009 (Az.: L 1 R 204/09) wurde der Rechtsstreit mit Beschluss vom 15.03.2010 auf Antrag beider Beteiligter ruhend gestellt.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 13.10.2011 - L 5 AS 141/08

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensanrechnung - Erziehungsrente nach §

    Die Vorschrift dient nach der insoweit überzeugenden Ansicht des Rentensenats des Bayerischen LSG der Sicherung des Unterhalts, wenn der überlebende geschiedene Ehegatte wegen Kindererziehung nicht erwerbstätig sein kann (30.9.2009, L 1 R 204/09 (40); siehe auch die Rentenrechts-Kommentare Kreikebohm in Beckonline-Kommentar, § 47 SGB VI Rn. 2; Böhlken in JurisPK-SGB VI § 47 Rn. 12; Kamprad in Hauck/Noftz, SGB VI, § 47 Rn. 1).
  • SG Dortmund, 15.06.2021 - S 44 R 184/19
    Folgerichtig hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 2.5.2012, Az.1 BvL 20/09, Rdnr. 78, den Vorlagebeschluss des Bayerischen Landessozialgerichtes vom 30.9.2009, Az. L 1 R 204/09, mangels hinreichender Darlegung der Entscheidungserheblichkeit als unzulässig erachtet, indem es u.a. beanstandet, dass das Bayerische Landessozialgericht sich nicht in gebührender Weise mit dem für das "Fürsorgerecht" bzw. Sozialen Entschädigungsrecht geltenden, bereits erwähnten Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 9.11.2004, a.a.O., auseinandergesetzt habe.
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