Rechtsprechung
   LSG Berlin-Brandenburg, 03.03.2016 - L 1 KR 345/15 KL ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,13247
LSG Berlin-Brandenburg, 03.03.2016 - L 1 KR 345/15 KL ER (https://dejure.org/2016,13247)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03.03.2016 - L 1 KR 345/15 KL ER (https://dejure.org/2016,13247)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03. März 2016 - L 1 KR 345/15 KL ER (https://dejure.org/2016,13247)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,13247) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 130b SGB 5, § 41 SGB 10

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung der Kosten einer Vergleichstherapie durch die Schiedsstelle; Nachholung einer unterbliebenen Anhörung; Zulassung eines Arzneimittels zur HIV-Therapie i.R.e. Erstattungsbetrags; Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Schiedsspruchs über die Vereinbarung von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 130b; SGB X § 41
    Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Schiedsspruchs über die Vereinbarung von Erstattungsbeträgen für Arzneimittel in der gesetzlichen ; Krankenversicherung; Unzulässigkeit des Abstellens auf gegriffene Größen bei der Berechnung der Kosten einer Vergleichstherapie

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Schiedsspruchs über die Vereinbarung von Erstattungsbeträgen für Arzneimittel in der gesetzlichen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 72 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Beziehungen zu Leistungserbringern und Arzneimittelherstellern | Arzneimittelhersteller | Erstattungsbetrag nach § 130b SGB V | Vergleichstherapie/Anhörung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2018 - L 1 KR 376/14

    Krankenversicherung - Schiedsstellenentscheidung nach § 130b SGB 5 - Verstoß

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.03.2016 - L 1 KR 345/15
    Am 10. Oktober 2014 hat die Antragstellerin Anfechtungsklage beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zum Aktenzeichen L 1 KR 376/14 KL mit dem Antrag erhoben, den Schiedsspruch aufzuheben.

    Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Gerichtsakte aus dem Verfahren L 1 KR 376/14 KL Bezug genommen.

  • BSG, 22.06.2010 - B 1 KR 1/10 R

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Krankenhaus - Aufwandspauschale für die

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.03.2016 - L 1 KR 345/15
    Die Antragsgegnerin ist nämlich Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 SGB X (Luthe in Hauck/Noftz, SGB V, K § 130b, Rn. 74), sie wird im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung und damit auf der Grundlage des öffentlichen Rechts tätig, ihre personelle Zusammensetzung wird vom Gesetzgeber in § 130b Abs. 5 SGB V vorgeschrieben, sie ist auf dauerhaften Bestand angelegt und ihre Arbeitsweise wird gemäß § 130b Abs. 6 SGB V durch eine öffentlich-rechtliche Verfahrensordnung geregelt (vgl. BSG Urt. v. 25. November 2010 - B 1 KR 1/10 R und v. 13. November 2012 - B 1 KR 27/11 R).
  • BSG, 13.11.2012 - B 1 KR 27/11 R

    Krankenversicherung - Träger der Landesschiedsstelle für Verträge über

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.03.2016 - L 1 KR 345/15
    Die Antragsgegnerin ist nämlich Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 SGB X (Luthe in Hauck/Noftz, SGB V, K § 130b, Rn. 74), sie wird im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung und damit auf der Grundlage des öffentlichen Rechts tätig, ihre personelle Zusammensetzung wird vom Gesetzgeber in § 130b Abs. 5 SGB V vorgeschrieben, sie ist auf dauerhaften Bestand angelegt und ihre Arbeitsweise wird gemäß § 130b Abs. 6 SGB V durch eine öffentlich-rechtliche Verfahrensordnung geregelt (vgl. BSG Urt. v. 25. November 2010 - B 1 KR 1/10 R und v. 13. November 2012 - B 1 KR 27/11 R).
  • BSG, 01.03.2011 - B 7 AL 2/10 R

    Unangekündigte Außenprüfung - Bekämpfung illegaler Ausländerbeschäftigung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.03.2016 - L 1 KR 345/15
    Die Ermessensentscheidung als solche kann aber nicht nachgeholt und unterlaufene Ermessensfehler können nicht geheilt werden (BSG v. 1. März 2011 - B 7 AL 2/10 R - juris Rn 14).
  • LSG Bayern, 22.07.2015 - L 1 LW 7/13

    Nachholung der Anhörung im zurückverwiesenen Berufungsverfahren

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.03.2016 - L 1 KR 345/15
    Ergeben sich aus einer Anhörung dagegen neue Aspekte, die bisher nicht bedacht worden sind, aber bei der Ausübung des Ermessens hätten berücksichtigt werden müssen, ist eine Heilungsmöglichkeit ausgeschlossen und die Ermessensentscheidung rechtswidrig (Bayerisches LSG v. 22. Juli 2015 - L 1 LW 7/13 ZVW - juris Rn 72).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.04.2021 - L 14 KR 218/18

    Frühe Nutzenbewertung - Erstattungsbetrag - Schiedsspruch - Bindungswirkung von

    In die gleiche Richtung gehe der Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 3. März 2016 (L 1 KR 345/15 KL ER).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.03.2017 - L 1 KR 372/16

    Gerichtliche Kontrolle eines Schiedsspruchs zur Nutzenbewertung eines

    Richtige Klageart in der Hauptsache ist die Anfechtungsklage, weil die Festsetzung eines Erstattungsbetrages für ein Arzneimittel durch die Schiedsstelle Verwaltungsakt ist (vgl. Beschluss des erkennenden Senats v. 3. März 2016 - L 1 KR 345/15 KL ER - juris Rn 31).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2018 - L 1 KR 376/14

    Krankenversicherung - Schiedsstellenentscheidung nach § 130b SGB 5 - Verstoß

    Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Gerichtsakte aus dem Verfahren L 1 KR 499/14 KL ER und L 1 KR 345/15 KL ER sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht