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   LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2017 - L 9 KR 413/17 B ER   

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https://dejure.org/2017,50723
LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2017 - L 9 KR 413/17 B ER (https://dejure.org/2017,50723)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05.12.2017 - L 9 KR 413/17 B ER (https://dejure.org/2017,50723)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05. Dezember 2017 - L 9 KR 413/17 B ER (https://dejure.org/2017,50723)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 40 Abs 6 S 1 Halbs 2 SGB 5, § 40 Abs 2 SGB 5, § 11 Abs 2 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 8 SGB 5, RehabRL
    Krankenversicherung - Anschlussrehabilitation nur bei unmittelbarem Anschluss an eine Krankenhausbehandlung - Erfordernis einer vertragsärztlichen Verordnung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 40 SGB 5, § 123 SGG
    Einstweilige Anordnung (abgelehnt) - zum Begriff der Anschlussrehabilitation - stationäre Rehabilitation - vertragsärztliche Verordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 32 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Stationäre Behandlung | Enge zeitliche Grenzen für Anschlussheilbehandlung im gerichtlichen Rechtsschutz

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.12.2016 - L 9 KR 463/16

    Krankenversicherung - Leistungen zur medizinischen Anschlussrehabilitation -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2017 - L 9 KR 413/17
    Nach rechtlichem Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 21. Dezember 2016 (L 9 KR 463/16 B ER) hat das Sozialgericht Berlin den Eilantrag mit Beschluss vom 1. September 2017 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Eine Anschlussheilbehandlung scheide schon wegen zwischenzeitlichen Zeitablaufs aus, denn bei Beantragung des Eilrechtsschutzes sei die stationäre Krankenhausbehandlung schon seit etwa vier Monaten abgeschlossen gewesen.

    Nach erneuter rechtlicher Prüfung hält der Senat an seiner Rechtsprechung zur Anschlussheilbehandlung fest, wie er sie bereits im Beschluss vom 21. Dezember 2016, L 9 KR 463/16 B ER, entwickelt hat:.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2016 - L 8 R 914/14

    Rentenversicherung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2017 - L 9 KR 413/17
    Typischerweise erfolgt die Anschlussheilbehandlung als besondere Form der stationären Rehabilitation konzeptionell in nahtlosem Anschluss an die Akutbehandlung im Krankenhaus (vgl. Waßer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, Rdnr. 50 zu § 40; LSG NRW, Urteil vom 23. März 2016, L 8 R 914/14, zitiert nach juris, dort Rdnr. 49).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.12.2007 - L 9 KR 150/03

    Krankenversicherung - Anforderungen an vertragsärztliche Verordnung - stationäre

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2017 - L 9 KR 413/17
    Weil es vorliegend an einer solchen vertragsärztlichen Verordnung und auch an einem entsprechenden Verwaltungsverfahren fehlt, war der Senat - unabhängig vom konkret mit dem Eilverfahren verfolgten Begehren - gehindert, hilfsweise den Anspruch auf eine stationäre Rehabilitation nach § 40 Abs. 2 SGB V zuzusprechen (vgl. insoweit Urteil des Senats vom 19. Dezember 2007, L 9 KR 150/03, zitiert nach juris, dort Rdnr. 16 bis 19).
  • LSG Bayern, 17.02.2021 - L 20 KR 533/20

    Krankenversicherung: Gewährung einer Anschlussrehabilitation im einstweiligen

    Bereits zum Zeitpunkt der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes beim SG am 13.10.2020 hatte sich das Begehren des Antragstellers auf eine Anschlussrehabilitation im Anschluss an den stationären Aufenthalt des Antragstellers im Juni 2020 durch Zeitablauf erledigt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21.12.2016, L 9 KR 463/16 B ER, und vom 05.12.2017, L 9 KR 413/17 B ER).

    Darin kann aber keine Verletzung des Justizgewährleistungsanspruchs des Art. 19 Abs. 4 GG gesehen werden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.12.2017, L 9 KR 413/17 B ER).

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