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   LSG Berlin-Brandenburg, 16.02.2022 - L 4 AS 450/18   

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https://dejure.org/2022,7717
LSG Berlin-Brandenburg, 16.02.2022 - L 4 AS 450/18 (https://dejure.org/2022,7717)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.02.2022 - L 4 AS 450/18 (https://dejure.org/2022,7717)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. Februar 2022 - L 4 AS 450/18 (https://dejure.org/2022,7717)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 44 Abs 4 S 1 SGB 2 vom 13.05.2011, § 44 Abs 4 S 2 SGB 2 vom 13.05.2011, § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 10, § 50 Abs 1 S 1 SGB 10, § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 WoGG vom 22.12.2008
    Grundsicherung für Arbeitsuchende - teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung - Höhe der Erstattungsforderung - Nichtanwendung des § 40 Abs 4 S 1 SGB 2 aF über die Reduzierung der Erstattung der Unterkunftskosten - Verfassungsmäßigkeit - sachlicher Grund - Abgrenzung ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 44 Abs 4 aF SGB 2, § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 10, § 50 SGB 10, Art 3 Abs 1 GG
    Nachträgliche Kosten der Unterkunft und Heizung - Teilaufhebung - Wohngeld - sachlicher Grund - Trennung der Leistungssysteme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 40 Abs 4 S 2 SGB II in der bis 31.7.2016 geltenden Fassung war verfassungsgemäß.

  • rechtsportal.de

    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Anrechenbares Einkommen Berücksichtigung im Zuflussmonat Allgemeine Regelung zum Ausschluss der Reduzierung des Erstattungsbetrages der Unterkunftskosten

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 02.12.2014 - B 14 AS 56/13 R

    Teilaufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II - Minderung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.02.2022 - L 4 AS 450/18
    Ob eine vollständige Aufhebung oder eine lediglich teilweise Aufhebung im Sinne von § 40 Abs. 4 Satz 2 SGB II vorliegt, ist anhand der Höhe der monatlich bewilligten Leistung zu beurteilen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 2. Dezember 2014, Aktenzeichen B 14 AS 56/13 R, Rn 13; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 8. Oktober 2015, Aktenzeichen L 3 AS 303/15, Rn 14ff).

    Werden bei der Gewährung einer bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistung die Empfänger anderer Sozial- oder Entschädigungsleistungen in unterschiedlicher Weise der Einkommensanrechnung unterworfen, so müssen zwischen den Empfängern einer nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Leistung und den Empfängern einer nichtprivilegierten Leistung Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 2. Dezember 2014, a.a.O., Rn 20 unter ausführlicher Darlegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

    Zwar hatte das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 2. Dezember 2014 zu der wortgleichen Vorgängernorm des § 40 Abs. 2 S. 2 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung noch angedeutet, dass wegen der verfassungsrechtlichen Einwände in der Literatur gegen die vorgenannte Norm grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Verfassungskonformität des § 40 Abs. 4 S. 2 SGB II a. F. für andere Fälle wie beispielsweise bei der teilweisen nachträglichen Aufhebung der Bewilligungsentscheidung bestehen könnte (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 2. Dezember 2014, a.a.O., Rn 21).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.04.2011 - L 5 AS 2149/10

    Aufhebungs- und Erstattungsbescheid

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.02.2022 - L 4 AS 450/18
    Die Norm des § 40 Abs. 4 S. 2 SGB II a. F. führt ferner nur dann zu einer Ungleichbehandlung, wenn der betroffene Leistungsempfänger nachträglich Einkommen erzielt hat, welches unter Berücksichtigung der Freibeträge nach § 11b SGB II ausreichend war, um seinen Regelbedarf und gegebenenfalls auch noch den Regelbedarf der weiteren Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft sowie 44 Prozent seiner Unterkunftskosten zu decken, was nur bei einem kleinen Anteil der Leistungsempfänger nach dem SGB II überhaupt der Fall ist (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. April 2011, Aktenzeichen L 5 AS 2149/10 B PKH, Rn 13, unter Berufung auf die Statistik der Bundesagentur für Arbeit).

    Die durch § 40 Abs. 4 S. 2 SGB II a.F. hervorgerufenen Ungleichheiten und die damit einhergehenden - moderaten - Härten stellen daher einen Ausnahmefall dar, der zur Schaffung von einfach anwendbaren Normen, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und zur Vermeidung des parallelen Bezugs von SGB II und Wohngeld und damit einhergehend der Befassung zweier Behörden im Rahmen einer allgemeinen gesetzlichen Regelung noch hinnehmbar ist (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. April 2011, Aktenzeichen L 5 AS 2149/10 B PKH, Rn 11ff; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Februar 2011, Aktenzeichen L 7 AS 724/09, Rn 28ff; Aubel in jurisPK-SGB 11, 4.

  • LSG Sachsen, 21.02.2011 - L 7 AS 724/09
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.02.2022 - L 4 AS 450/18
    Die durch § 40 Abs. 4 S. 2 SGB II a.F. hervorgerufenen Ungleichheiten und die damit einhergehenden - moderaten - Härten stellen daher einen Ausnahmefall dar, der zur Schaffung von einfach anwendbaren Normen, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und zur Vermeidung des parallelen Bezugs von SGB II und Wohngeld und damit einhergehend der Befassung zweier Behörden im Rahmen einer allgemeinen gesetzlichen Regelung noch hinnehmbar ist (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. April 2011, Aktenzeichen L 5 AS 2149/10 B PKH, Rn 11ff; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Februar 2011, Aktenzeichen L 7 AS 724/09, Rn 28ff; Aubel in jurisPK-SGB 11, 4.
  • BSG, 24.04.2015 - B 4 AS 32/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Abgrenzung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.02.2022 - L 4 AS 450/18
    Sowohl bei dem Zufluss des für den Monat Januar 2014 gezahlten Arbeitslosengeldes I am 31. Januar 2014 wie auch bei der dem Kläger ebenfalls im Januar 2014 zugeflossenen Nachzahlung von Arbeitslosengeld I für die Monate November 2013 und Dezember 2013 handelt es sich entsprechend der damals noch geltenden Rechtslage vor Einführung des § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II zum 1. August 2016 um laufendes Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 2 SGB II, da es auf demselben Rechtsgrund, nämlich einer Leitungsbewilligung der Bundesagentur für Arbeit, beruht und nach diesem Rechtsgrund nicht als Einmalleistung, sondern regelmäßig monatsweise zu erbringen gewesen wäre (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 24. April 2015, Aktenzeichen B 4 AS 32/14 R, Rn 17, sämtliche Rechtsprechung zitiert nach JURIS).
  • BSG, 21.06.2016 - B 14 AS 1/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.02.2022 - L 4 AS 450/18
    Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 21. Juni 2016, Aktenzeichen B 14 AS 1/16 B, Rn 2 m.w.N.).Bei Rechtsfragen zu bereits außer Kraft getretenem Recht muss für eine grundsätzliche Bedeutung entweder noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des ausgelaufenen Rechts zu entscheiden sein, oder die Überprüfung der Rechtsnorm beziehungsweise ihrer Auslegung muss aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung haben.
  • BSG, 27.01.2009 - B 14/7b AS 14/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Arbeitslosengeld

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.02.2022 - L 4 AS 450/18
    Dieses Einkommen war damit nach § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II in voller Höhe im Zuflussmonat Januar 2014 zu berücksichtigen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Januar 2009, Aktenzeichen B 14/7b AS 14/07, Rn 21f.).
  • BSG, 17.07.2014 - B 14 AS 25/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.02.2022 - L 4 AS 450/18
    Das Sozialgericht hat ferner in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zutreffend entschieden, dass dieses Einkommen mit Rücksicht darauf, dass Arbeitslosengeld I für insgesamt drei Monate zufloss, um drei Versicherungspauschalen nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG-II VO in Höhe von jeweils 30, 00 Euro zu bereinigen ist, da es rechtsdogmatisch zu Lasten des Hilfebedürftigen keinen Unterschied machen kann, ob das Einkommen aus einer Sozialleistung laufend oder wie im Fall des Klägers nachgezahlt wird (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Juli 2014, Aktenzeichen B 14 AS 25/13, Rn 11ff; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. September 2015, Aktenzeichen L 31 AS 1571/15, Rn 28ff), so dass für den Monat Januar 2014 ein anrechenbares Einkommen des Klägers von 680, 40 Euro verbleibt.
  • BSG, 19.07.2012 - B 1 KR 65/11 B

    Krankenversicherung - Zulässigkeit der Revision - grundsätzliche Bedeutung einer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.02.2022 - L 4 AS 450/18
    Eine Fortwirkung kann insbesondere dann vorliegen, wenn an die Stelle der bisherigen Regelung eine inhaltsgleiche getreten ist oder sogar die bisherige Regelung im Wortlaut beibehalten und nur formal neu geschaffen wurde (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 19. Juli 2012, Aktenzeichen B 1 KR 65/11 B, Rn 10).
  • LSG Sachsen, 08.10.2015 - L 3 AS 303/15

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Reduzierung der Erstattungsforderung;

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.02.2022 - L 4 AS 450/18
    Ob eine vollständige Aufhebung oder eine lediglich teilweise Aufhebung im Sinne von § 40 Abs. 4 Satz 2 SGB II vorliegt, ist anhand der Höhe der monatlich bewilligten Leistung zu beurteilen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 2. Dezember 2014, Aktenzeichen B 14 AS 56/13 R, Rn 13; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 8. Oktober 2015, Aktenzeichen L 3 AS 303/15, Rn 14ff).
  • BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/93

    BAföG-Volldarlehen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.02.2022 - L 4 AS 450/18
    Der Gesetzgeber verfolgt mit § 40 Abs. 4 S. 1 und 2 SGB II a.F. das legitime Ziel, die Sozialleistungssysteme nach dem SGB II und dem WoGG voneinander abzugrenzen und Doppelleistungen zu vermeiden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Oktober 1997, Aktenzeichen 1 BvL 5/93, Rn 46 zum Ausschluss von Wohngeldleistungen für BaföG-Empfänger mit Volldarlehen).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.09.2015 - L 31 AS 1571/15

    Kindergeld - Versicherungspauschale - Absetzungsbetrag - Nachzahlung

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