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   LSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2022 - L 16 R 645/20   

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https://dejure.org/2022,10920
LSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2022 - L 16 R 645/20 (https://dejure.org/2022,10920)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23.03.2022 - L 16 R 645/20 (https://dejure.org/2022,10920)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23. März 2022 - L 16 R 645/20 (https://dejure.org/2022,10920)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 15 FRG, § 31 FRG, Art 52 EGV 883/2004, Art 83 EGV 883/2004, Art 87 EGV 883/2004
    Berechnung der Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - zwischenstaatliche Rentenberechnung - Zeiten nach dem FRG - Ruhen der deutschen Altersrente nach § 31 FRG

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 31 FRG, Art 52 EGV 883/2004, Art 87 EGV 883/2004
    Unionsbürger - zwischenstaatliche Rentenberechnung - Zeiten nach dem Fremdrentengesetz - Ruhen der deutschen Altersrente

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Höhe einer Regelaltersrente Ruhen einer Rente wegen des Bezuges einer polnischen Altersrente Inhaber eines Vertriebenenausweises A Polnische Wehrdienstzeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2022, 750
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 21.03.2018 - B 13 R 15/16 R

    Anrechnung einer ausländischen Rente auf die deutsche Rente nach § 31 FRG

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2022 - L 16 R 645/20
    Denn das FRG ist auch unter Geltung der europäischen Verordnungen für den Kläger grundsätzlich anwendbar (vgl zum Ganzen Bundessozialgericht , Urteil vom 21. März 2018 - B 13 R 15/16 R = SozR 4-5050 § 31 Nr. 2 - Rn 31ff), was aus europarechtlicher Sicht auch geboten ist (vgl Art. 83 EGV iVm Anhang XI Deutschland Nr. 7, der bestimmt, dass die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen für Versicherungszeiten, die nach dem FRG in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebieten anzurechnen sind, weiterhin im Anwendungsbereich dieser Verordnung ungeachtet des § 2 S 1 Buchst b FRG gelten; zu den bezeichneten Gebieten zählt auch Polen).

    Ist das fremde Rentenniveau - wie hier für die FRG-Zeiten - höher als das der deutschen Rente, erfolgt eine Begrenzung des Ruhensbetrags auf den Teilbetrag der deutschen Rente, der auf den gesamten deckungsgleichen Zeitraum entfällt (vgl BSG, Urteil vom 21. März 2018 - B 13 R 15/16 R - aaO - Rn 58 mwN).

  • EuGH, 18.12.2007 - C-396/05

    DIE ZAHLUNG EINER ALTERSRENTE DARF VERTRIEBENEN DEUTSCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2022 - L 16 R 645/20
    Nach der EGV 883/2004 sind auch die Versicherungszeiten, die bereits vor Beginn der Anwendung der EWGV 1408/71 bzw EGV 883/2004 in dem Mitgliedstaat - dh selbst vor dem Beitritt Polens zur EU - zurückgelegt worden sind, zu berücksichtigen (Art. 94 Abs. 1 bis 3 EWGV 1408/71; Art. 87 Abs. 2 EGV 883/2004; Europäischer Gerichtshof , Urteil vom 18. Dezember 2007 - C-396/05 = SozR 4-6035 Art. 42 Nr. 2 - juris - Rn 55).
  • BSG, 22.04.1992 - 5 RJ 77/90

    Anwendung der Ruhensvorschrift des § 31 Abs. 1 FRG

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2022 - L 16 R 645/20
    Es handelt sich um Zeiten, in denen der bundesdeutsche Versicherungsträger eine Versicherungslast für Zeiten übernommen hat, die eigentlich von einem fremden Versicherungsträger zu tragen ist (vgl BSG, Urteil vom 22. April 1992 - 5 RJ 77/90 = SozR 3-5050 § 31 Nr. 1 - Rn 20, 26).
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