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   LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2012 - L 8 R 1483/08   

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LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2012 - L 8 R 1483/08 (https://dejure.org/2012,6979)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.01.2012 - L 8 R 1483/08 (https://dejure.org/2012,6979)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. Januar 2012 - L 8 R 1483/08 (https://dejure.org/2012,6979)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 75 Abs 1 SGB 6, § 307a SGB 6, § 307b SGB 6, § 44 SGB 10, § 1 AAÜG
    Gesetzliche Rentenversicherung - Bestandsrentnerin - Weiterarbeit nach Rentenbeginn ohne Beitragspflicht - Berücksichtigung von AAÜG-Zeiten - Minderung des Rentenanspruchs - Berücksichtigung von Entgeltpunkten nach Rentenbeginn

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 31.03.2004 - B 4 RA 39/03 R

    Neufeststellung der Bestandsrente ehemaliger hauptamtlicher Mitarbeiter der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2012 - L 8 R 1483/08
    Für diesen Zeitraum seien die Rentenversicherungsträger nach der neueren Rechsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 31. März 2004 - B 4 RA 39/03 R -) nunmehr verpflichtet, AAÜG-Pflichtbeitragszeiten auch einer nach § 307a SGB VI umgewerteten Rente immer dann zugrunde zu legen, wenn eine bestandskräftige Entscheidung des Versorgungsträgers vorliege und die Voraussetzungen des § 259b SGB VI erfüllt seien.

    Zwar sei der Rentenversicherungsträger nach § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden, so dass wirksame und unanfechtbar gewordene Datenfeststellungen des Versorgungsträgers unabhängig von deren Rechtmäßigkeit für den Rentenversicherungsträger maßgeblich seien (Hinweis auf BSG-Urteil vom 31. März 2004 - B 4 RA 39/03 R -).

    Der darin erfolgte Austausch der Entgeltpunkte (Ost) für die AAÜG-Beitragszeiten von August 1954 bis Dezember 1985 bei einer nach § 307a SGB VI umgewerteten Rente entspreche der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf Urteil vom 31. März 2004 - B 4 RA 39/03 R - in SozR 4-8570 § 8 Nr. 2).

    Mit den bestandskräftigen und den Rentenversicherungsträger bindenden Feststellungen der Entgelte aus Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG durch den Versorgungsträger sei eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, da sich aufgrund der Datenfeststellungen der Monatsbetrag des Rechts der Versicherten auf Altersrente erniedrigt habe (Hinweis auf BSG-Urteil vom 31. März 2004 a.a.O.).

    Die zuvor dargestellte Rechtsprechung des BSG (zuletzt Urteil vom 31. März 2004 - B 4 RA 39/03 R - in SozR 4-8570 § 8 Nr. 2) zur Art und Weise der Berücksichtigung von vorhandenen Datenfeststellungen nach §§ 5 bis 8 AAÜG (hier für den Zeitraum der Zugehörigkeit zur AVItech vom 23. August 1954 bis 30. November 1985) hat die Beklagte in ihrem nach § 48 SGB X ergangenen Bescheid vom 10. März 2006 zutreffend umgesetzt.

  • BSG, 29.10.2002 - B 4 RA 27/02 R

    Neuberechnung einer Bestandsrente bei rückwirkender Einbeziehung in ein

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2012 - L 8 R 1483/08
    Über die Anrechenbarkeit und Bewertung der gleichgestellten Zeiten nach dem SGB VI und über die Höhe der als versichert geltenden Arbeitsverdienste und die hieraus folgenden gleichgestellten Rangstellenwerte habe gem. § 8 Abs. 5 Satz 1 AAÜG allein der Rentenversicherungsträger zu entscheiden (Hinweis auf BSG-Urteil vom 29. Oktober 2002 - B 4 RA 27/02 R -).

    Wie das BSG wiederholt entschieden hat (vgl. Urteil vom 29. Oktober 2002 - B 4 RA 27/02 R - in SozR 3-2600 § 307b Nr. 10, Urteil vom 25. Januar 2001 - B 4 RA 10/99 R - in SozR 3-8750 § 14 Nr. 1, Urteil vom 7. Juli 2005 - B 4 RA 42/04 R -, zitiert nach juris), kann sich die Feststellung des "Versorgungsanspruchs" für Dezember 1991 (wie diejenige eines solchen Vollrechts oder Anwartschaftsrechts zum 01. August 1991 im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG) nur aus folgenden vier Arten von Verwaltungsentscheidungen (bzw. hierzu ergangenen rechtskräftigen Urteilen) ergeben: a) aus einem nach Art. 19 EV bindend gebliebenen Verwaltungsakt einer Versorgungsstelle der DDR; b) aus einer Versorgungsbewilligung eines Funktionsnachfolgers einer solchen Stelle; c) aus einem Verwaltungsakt eines Versorgungsträgers im Sinne von § 8 Abs. 4 AAÜG; d) aus einer bindenden Entscheidung eines solchen Versorgungsträgers, dass der Bestandsrentner bereits zum 01. August 1991 einen Versorgungsanspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG hat.

    Dieses hatte in dem bereits zitierten Urteil vom 29. Oktober 2002 - B 4 RA 27/02 R - (in SozR 3-2600 § 307b Nr. 10) sowie in den unveröffentlichten Urteilen vom gleichen Tage - B 4 RA 55/01 R und B 4 RA 19/02 R - entschieden, im Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Rentenversicherungsträger könne eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X auch durch die den Rentenversicherungsträger kraft Gesetzes gemäß § 8 Abs. 5 AAÜG als Dritten bindenden Feststellungen des Versorgungsträgers von Daten im Sinne von §§ 5 bis 8 AAÜG bewirkt werden.

  • BSG, 07.07.2005 - B 4 RA 42/04 R

    Zugehörigkeitszeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für ehemalige

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2012 - L 8 R 1483/08
    Wie das BSG wiederholt entschieden hat (vgl. Urteil vom 29. Oktober 2002 - B 4 RA 27/02 R - in SozR 3-2600 § 307b Nr. 10, Urteil vom 25. Januar 2001 - B 4 RA 10/99 R - in SozR 3-8750 § 14 Nr. 1, Urteil vom 7. Juli 2005 - B 4 RA 42/04 R -, zitiert nach juris), kann sich die Feststellung des "Versorgungsanspruchs" für Dezember 1991 (wie diejenige eines solchen Vollrechts oder Anwartschaftsrechts zum 01. August 1991 im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG) nur aus folgenden vier Arten von Verwaltungsentscheidungen (bzw. hierzu ergangenen rechtskräftigen Urteilen) ergeben: a) aus einem nach Art. 19 EV bindend gebliebenen Verwaltungsakt einer Versorgungsstelle der DDR; b) aus einer Versorgungsbewilligung eines Funktionsnachfolgers einer solchen Stelle; c) aus einem Verwaltungsakt eines Versorgungsträgers im Sinne von § 8 Abs. 4 AAÜG; d) aus einer bindenden Entscheidung eines solchen Versorgungsträgers, dass der Bestandsrentner bereits zum 01. August 1991 einen Versorgungsanspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG hat.

    Die Fiktion einer Anwartschaft, wie sie auch schon vom Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG und mit Blick darauf erweiternd vom BSG für § 1 Abs. 1 AAÜG unter bestimmten Voraussetzungen angenommen wird, eröffnet lediglich den Anwendungsbereich des AAÜG und verpflichtet den Versorgungsträger zu entsprechenden Feststellungen nach §§ 5 bis 8 AAÜG (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juli 2005 - B 4 RA 42/04 R - mit Hinweis u.a. auf Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 9/04 R - in SozR 4-2600 § 307b Nr. 3; LSG Thüringen, Urteil vom 23. Februar 2004 - L 6 RA 248/02 - , veröffentlicht in juris).

  • BSG, 29.10.2002 - B 4 RA 19/02 R

    Rückwirkende Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem des Beitrittsgebiets,

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2012 - L 8 R 1483/08
    Dieses hatte in dem bereits zitierten Urteil vom 29. Oktober 2002 - B 4 RA 27/02 R - (in SozR 3-2600 § 307b Nr. 10) sowie in den unveröffentlichten Urteilen vom gleichen Tage - B 4 RA 55/01 R und B 4 RA 19/02 R - entschieden, im Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Rentenversicherungsträger könne eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X auch durch die den Rentenversicherungsträger kraft Gesetzes gemäß § 8 Abs. 5 AAÜG als Dritten bindenden Feststellungen des Versorgungsträgers von Daten im Sinne von §§ 5 bis 8 AAÜG bewirkt werden.
  • BSG, 29.10.2002 - B 4 RA 55/01 R

    Rückwirkende Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem des Beitrittsgebiets,

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2012 - L 8 R 1483/08
    Dieses hatte in dem bereits zitierten Urteil vom 29. Oktober 2002 - B 4 RA 27/02 R - (in SozR 3-2600 § 307b Nr. 10) sowie in den unveröffentlichten Urteilen vom gleichen Tage - B 4 RA 55/01 R und B 4 RA 19/02 R - entschieden, im Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Rentenversicherungsträger könne eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X auch durch die den Rentenversicherungsträger kraft Gesetzes gemäß § 8 Abs. 5 AAÜG als Dritten bindenden Feststellungen des Versorgungsträgers von Daten im Sinne von §§ 5 bis 8 AAÜG bewirkt werden.
  • BSG, 16.12.1997 - 4 RA 7/96

    Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem i.S. des § 5 AAÜG

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2012 - L 8 R 1483/08
    Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob die Entscheidung des BSG vom 16. Dezember 1997 (4 RA 7/96 in SozR 3-8570 § 5 Nr. 2) ein zutreffender Beleg für die Feststellung von AAÜG-Zeiten nach Rentenbeginn ist; denn der vom BSG zu beurteilende Sachverhalt betraf Zeiten nach Erreichen einer besonderen Altersgrenze (für Verfolgte) und vor Erreichen der regulären Altersgrenze, von der an aus der Zusatzversorgung Altersrente in der DDR gezahlt wurde.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.11.2007 - L 3 R 518/05

    Anspruch auf Feststellung eines streitigen Zeitraums als solchen der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2012 - L 8 R 1483/08
    Ob im übrigen die von der Klägerin nachdrücklich verfolgten und bestandskräftigen Feststellungen nach §§ 5 bis 8 AAÜG in der vorliegenden Konstellation für Zeiten nach Erreichen der regulären Altersgrenze und Bezug einer Altersrente tatsächlich rechtmäßig sind (vgl. dazu ablehnend LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. November 2007 - L 3 R 518/05 -, und LSG Bayern, Urteil vom 27. Juli 2010 - L 20 R 260/08 - , zitiert nach juris), bedarf im anhängigen Verfahren gegen den Rentenversicherungsträger keiner Erörterung.
  • LSG Bayern, 27.07.2010 - L 20 R 260/08

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2012 - L 8 R 1483/08
    Ob im übrigen die von der Klägerin nachdrücklich verfolgten und bestandskräftigen Feststellungen nach §§ 5 bis 8 AAÜG in der vorliegenden Konstellation für Zeiten nach Erreichen der regulären Altersgrenze und Bezug einer Altersrente tatsächlich rechtmäßig sind (vgl. dazu ablehnend LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. November 2007 - L 3 R 518/05 -, und LSG Bayern, Urteil vom 27. Juli 2010 - L 20 R 260/08 - , zitiert nach juris), bedarf im anhängigen Verfahren gegen den Rentenversicherungsträger keiner Erörterung.
  • BSG, 27.07.2004 - B 4 RA 9/04 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2012 - L 8 R 1483/08
    Die Fiktion einer Anwartschaft, wie sie auch schon vom Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG und mit Blick darauf erweiternd vom BSG für § 1 Abs. 1 AAÜG unter bestimmten Voraussetzungen angenommen wird, eröffnet lediglich den Anwendungsbereich des AAÜG und verpflichtet den Versorgungsträger zu entsprechenden Feststellungen nach §§ 5 bis 8 AAÜG (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juli 2005 - B 4 RA 42/04 R - mit Hinweis u.a. auf Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 9/04 R - in SozR 4-2600 § 307b Nr. 3; LSG Thüringen, Urteil vom 23. Februar 2004 - L 6 RA 248/02 - , veröffentlicht in juris).
  • BSG, 25.01.2001 - B 4 RA 10/99 R

    Überführung der Zusatzversorgung der früheren DDR-Parteien in die

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2012 - L 8 R 1483/08
    Wie das BSG wiederholt entschieden hat (vgl. Urteil vom 29. Oktober 2002 - B 4 RA 27/02 R - in SozR 3-2600 § 307b Nr. 10, Urteil vom 25. Januar 2001 - B 4 RA 10/99 R - in SozR 3-8750 § 14 Nr. 1, Urteil vom 7. Juli 2005 - B 4 RA 42/04 R -, zitiert nach juris), kann sich die Feststellung des "Versorgungsanspruchs" für Dezember 1991 (wie diejenige eines solchen Vollrechts oder Anwartschaftsrechts zum 01. August 1991 im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG) nur aus folgenden vier Arten von Verwaltungsentscheidungen (bzw. hierzu ergangenen rechtskräftigen Urteilen) ergeben: a) aus einem nach Art. 19 EV bindend gebliebenen Verwaltungsakt einer Versorgungsstelle der DDR; b) aus einer Versorgungsbewilligung eines Funktionsnachfolgers einer solchen Stelle; c) aus einem Verwaltungsakt eines Versorgungsträgers im Sinne von § 8 Abs. 4 AAÜG; d) aus einer bindenden Entscheidung eines solchen Versorgungsträgers, dass der Bestandsrentner bereits zum 01. August 1991 einen Versorgungsanspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG hat.
  • LSG Thüringen, 23.02.2004 - L 6 RA 248/02

    Anspruch auf Zahlung einer Versorgungsrente; Fingierte Versorgungsanwartschaft;

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