Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d) |
| Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299) |
| Fünfter Unterabschnitt - Rentenhöhe und Rentenanpassung (§§ 254b - 265b) |
(1) 1Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1677) wird bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt. 2§ 259a ist nicht anzuwenden.
(2) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, im Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
sicherungsniveau bis zum Ablauf des 1. Juli 2031 § 255jBestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022 § 256Entgeltpunkte für Beitragszeiten § 256aEntgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet § 256bEntgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten § 256cEntgeltpunkte für nachgewiesene Beitragszeiten ohne Beitragsbemessungs-
grundlage § 256d(weggefallen) § 257Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten § 258Entgeltpunkte für saarländische Beitragszeiten § 259Entgeltpunkte für Beitragszeiten mit Sachbezug § 259aBesonderheiten für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937 § 259bBesonderheiten bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz-
oder Sonder-
versorgungssystem § 259c(weggefallen) § 260Beitragsbemessungs-
grenzen § 261Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte § 262Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt § 263Gesamtleistungs-
bewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten § 263a(weggefallen) § 264Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich § 264a(weggefallen) § 264bZuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung § 264cZuschlag bei Hinterbliebenen-
renten § 264dZugangsfaktor § 265Knappschaftliche Besonderheiten § 265a(weggefallen) § 265b(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 259b SGB VI
232 Entscheidungen zu § 259b SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.11.2018 - L 16 R 556/17
Regelaltersrente - Witwenrente - Bestandsehen - Umwertung - ...
- BVerfG, 07.11.2016 - 1 BvR 1089/12
Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die begrenzte Überführung in der DDR ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 14.12.2011 - B 5 R 2/10 R
Sonderversorgung der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.12.2009 - L 33 R 1162/08
Neuberechnung; Vergleichsrente; MfS; Entgelte; Begrenzung; Verfassung
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.10.2012 - L 12 R 706/09
Sonderversorgung der Angehörigen des ehemeligen Ministeriums für ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2012 - L 21 R 1972/08
Begrenzung auf Jahresrente der Anlage 6 zum AAÜG - keine Zweifel an der ...
- SG Berlin, 27.10.2008 - S 10 R 4810/06
- BSG, 14.12.2011 - B 5 R 2/10 R
- BSG, 14.03.2019 - B 5 RS 1/18 R
Antragstellung als Voraussetzung für die Einbeziehung in eine freiwillige ...
- BSG, 07.12.2017 - B 5 RS 1/16 R
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - ...
- BSG, 11.05.2023 - B 5 RS 1/23 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; ...
Querverweise
Auf § 259b SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Sonderregelungen
- Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
- Rentenhöhe
- § 307c (Durchführung der Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b)