Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d) |
Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299) |
Fünfter Unterabschnitt - Rentenhöhe und Rentenanpassung (§§ 254b - 265b) |
(1) 1Der Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn den Zeiten der Kindererziehung ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen. 2Der Zuschlag bei Waisenrenten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn der Rente des verstorbenen Versicherten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen.
(2) Die Witwenrente oder Witwerrente erhöht sich nicht um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2013 | Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung | 05.12.2012 |
ermächtigung § 255cAnwendung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2024 § 255dBestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2026 § 255eNiveauschutzklausel für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025 § 255fVerordnungs-
ermächtigung § 255gAusgleichsbedarf ab dem 1. Juli 2021 § 255hSchutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 § 255iAnpassung nach Mindest-
sicherungsniveau bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 § 255jBestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022 § 256Entgeltpunkte für Beitragszeiten § 256aEntgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet § 256bEntgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten § 256cEntgeltpunkte für nachgewiesene Beitragszeiten ohne Beitragsbemessungs-
grundlage § 256d(weggefallen) § 257Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten § 258Entgeltpunkte für saarländische Beitragszeiten § 259Entgeltpunkte für Beitragszeiten mit Sachbezug § 259aBesonderheiten für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937 § 259bBesonderheiten bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz-
oder Sonder-
versorgungssystem § 259c(weggefallen) § 260Beitragsbemessungs-
grenzen § 261Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte § 262Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt § 263Gesamtleistungs-
bewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten § 263aGesamtleistungs-
bewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten mit Entgeltpunkten (Ost) § 264Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich § 264aZuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich im Beitrittsgebiet § 264bZuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung § 264cZuschlag bei Hinterbliebenen-
renten § 264dZugangsfaktor § 265Knappschaftliche Besonderheiten § 265aKnappschaftliche Besonderheiten bei rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet § 265b(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 264c SGB VI
117 Entscheidungen zu § 264c SGB VI in unserer Datenbank:
- BSG, 18.10.2023 - B 5 R 5/23 R
Bestimmung des maßgeblichen Zugangsfaktors nach § 77 Abs 3 S 2 SGB 6 bei der ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 10.11.2022 - B 5 R 31/21 R
Höhere Erwerbsminderungsrente auch für Bestandsrentner?
- LSG Baden-Württemberg, 27.06.2019 - L 7 R 674/17
- LSG Baden-Württemberg, 23.09.2014 - L 9 R 2850/12
- BSG, 25.11.2008 - B 5 R 112/08 R
Erwerbsminderungsrente - Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres - ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 14.08.2008 - B 5 R 140/07 R
Erwerbsminderungsrente - Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres - ...
- BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08
Kürzung der Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2007 - L 2 R 415/07
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ohne Minderung des ...
- BSG, 14.08.2008 - B 5 R 140/07 R
- BSG, 13.11.2008 - B 13 R 77/07 R
Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung - 17. Lebensjahr - ...