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Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d)   
   Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299)   
   Fünfter Unterabschnitt - Rentenhöhe und Rentenanpassung (§§ 254b - 265b)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB VI (https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB VI
__paste_bez__ __paste_norm__ Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 264b
Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung

1Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, in der Beschäftigte nach § 230 Absatz 8 versicherungsfrei sind und für das der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat, werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt. 2Zuschläge an Entgeltpunkten sind auch zu ermitteln, wenn ein Arbeitgeber einen Beitragsanteil für Arbeitsentgelt aus einer vor dem 1. Januar 2013 ausgeübten geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung getragen hat. 3Für die Ermittlung der Zuschläge an Entgeltpunkten nach Satz 1 und 2 gilt § 76b Absatz 2 bis 4 entsprechend.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474), in Kraft getreten am 01.01.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung05.12.2012BGBl. I S. 2474
§ 254b(weggefallen) § 254c(weggefallen) § 254dUmbenennung in Entgeltpunkte § 255Rentenartfaktor § 255a(weggefallen) § 255b(weggefallen) § 255cAnwendung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2024 § 255dBestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2026 § 255eNiveauschutzklausel für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025 § 255f(weggefallen) § 255gAusgleichsbedarf ab dem 1. Juli 2021 § 255hSchutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2031 § 255iAnpassung nach Mindest-
sicherungsniveau bis zum Ablauf des 1. Juli 2031
§ 255jBestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022 § 256Entgeltpunkte für Beitragszeiten § 256aEntgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet § 256bEntgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten § 256cEntgeltpunkte für nachgewiesene Beitragszeiten ohne Beitragsbemessungs-
grundlage
§ 256d(weggefallen) § 257Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten § 258Entgeltpunkte für saarländische Beitragszeiten § 259Entgeltpunkte für Beitragszeiten mit Sachbezug § 259aBesonderheiten für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937 § 259bBesonderheiten bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz-
oder Sonder-
versorgungssystem
§ 259c(weggefallen) § 260Beitragsbemessungs-
grenzen
§ 261Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte § 262Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt § 263Gesamtleistungs-
bewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten
§ 263a(weggefallen) § 264Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich § 264a(weggefallen) § 264bZuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung § 264cZuschlag bei Hinterbliebenen-
renten
§ 264dZugangsfaktor § 265Knappschaftliche Besonderheiten § 265a(weggefallen) § 265b(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 264b SGB VI

3 Entscheidungen zu § 264b SGB VI in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 264b SGB VI verweisen folgende Vorschriften:

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