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   LSG Hamburg, 07.12.2023 - L 1 KR 28/23 D   

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LSG Hamburg, 07.12.2023 - L 1 KR 28/23 D (https://dejure.org/2023,40521)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 07.12.2023 - L 1 KR 28/23 D (https://dejure.org/2023,40521)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 07. Dezember 2023 - L 1 KR 28/23 D (https://dejure.org/2023,40521)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 7 Abs 1 SGB 4, § 7b Nr 1 SGB 4, § 14 Abs 1 SGB 4, § 23b Abs 2 SGB 4, § 26 Abs 2 SGB 4
    Voraussetzungen der Beitragspflicht vom Arbeitgeber gezahlter Abfindungen - Wertguthabenvereinbarung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 25.10.1990 - 12 RK 40/89

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Arbeitsentgelt - Beitragspflicht -

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.12.2023 - L 1 KR 28/23
    Demgemäß sind auch Zahlungen, die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit sie zeitlich der Dauer des Arbeitsverhältnisses zuzuordnen sind (BSG, Urteil vom 25.10.1990 - 12 RK 40/89 -, juris Rn. 19).

    Jedenfalls sogenannte "echte" Abfindungen stellen demnach jedoch kein Arbeitsentgelt im beitragsrechtlichen Sinne dar, denn sie sind als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und zur Überbrückung der Zeit nach dem Ende der Beschäftigung gedacht und lassen sich demnach zeitlich nicht der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuordnen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1990 - 12 RK 40/89 -, juris Rn. 19 ff.; LSG Hamburg, Urteil vom 26. November 2019 - L 3 BA 1/19 -, juris Rn. 28).

    Dass die Beigeladene die Arbeitnehmerin von ihrer Arbeitsleistung freistellte, steht der Beurteilung als Arbeitsentgelt insofern nicht entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1990 - 12 RK 40/89 -, juris Rn. 26).

  • BSG, 23.05.2017 - B 12 KR 6/16 R

    Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen - Finanzierungsanteile des

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.12.2023 - L 1 KR 28/23
    Zur Erstattung von Beiträgen nach § 26 Abs. 2 SGB IV ist nur derjenige Versicherungsträger verpflichtet, dem die entsprechenden Beiträge zugeflossen sind (BSG, Urteil vom 23. Mai 2017 - B 12 KR 6/16 R -, juris Rn. 13; Zieglmeier, in: Körner/Krasney/Mutschler/Rolfs, beck-online. Großkommentar (Kasseler Kommentar), Stand: 01. März 2020, § 26 SGB IV Rn. 38).

    Mangels einer entsprechenden Sondervorschrift für die soziale Pflegeversicherung, ist die Beklagte als Einzugsstelle hingegen nicht für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung (vgl. § 55 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)) zuständig (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2017 - B 12 KR 6/16 R -, juris Rn. 13; Werner, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl. (Stand: 01. August 2021), § 23b Rn. 68).

  • LSG Hamburg, 26.11.2019 - L 3 BA 1/19

    Sozialversicherung - automatische Beendigung des sozialversicherungspflichtigen

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.12.2023 - L 1 KR 28/23
    Jedenfalls sogenannte "echte" Abfindungen stellen demnach jedoch kein Arbeitsentgelt im beitragsrechtlichen Sinne dar, denn sie sind als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und zur Überbrückung der Zeit nach dem Ende der Beschäftigung gedacht und lassen sich demnach zeitlich nicht der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuordnen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1990 - 12 RK 40/89 -, juris Rn. 19 ff.; LSG Hamburg, Urteil vom 26. November 2019 - L 3 BA 1/19 -, juris Rn. 28).

    Demgegenüber können sogenannte "unechte" Abfindungen Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV sein, etwa, wenn sie bei Fortsetzung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach einer Änderungskündigung oder nach einer einvernehmlichen Änderung des Arbeitsvertrages als Gegenleistung für die Verschlechterung von Arbeitsbedingungen gezahlt werden (LSG Hamburg, Urteil vom 26. November 2019 - L 3 BA 1/19 -, Rn. 29; weitreichender hingegen FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Juni 2021 - 4 K 4206/18, DStRE 2022, 1100, Rn. 42).

  • BSG, 23.05.2017 - B 12 KR 9/16 R

    Erstattung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen - selbstständiger

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.12.2023 - L 1 KR 28/23
    § 26 Abs. 2 SGB IV. Beiträge sind zu Unrecht entrichtet, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Entrichtung mangels Versicherungs- und Beitragspflicht dem Grunde oder der Höhe nach ohne Rechtsgrund gezahlt worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2017 - B 12 KR 9/16 R -, juris Rn. 24; BSG, Urteil vom 31. März 2015 - B 12 AL 4/13 R -, juris Rn. 13).
  • BSG, 31.03.2015 - B 12 AL 4/13 R

    Sozialversicherung - Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - Einrede der

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.12.2023 - L 1 KR 28/23
    § 26 Abs. 2 SGB IV. Beiträge sind zu Unrecht entrichtet, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Entrichtung mangels Versicherungs- und Beitragspflicht dem Grunde oder der Höhe nach ohne Rechtsgrund gezahlt worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2017 - B 12 KR 9/16 R -, juris Rn. 24; BSG, Urteil vom 31. März 2015 - B 12 AL 4/13 R -, juris Rn. 13).
  • BSG, 24.09.2008 - B 12 KR 27/07 R

    Sozialversicherungspflicht - abhängiges Beschäftigungsverhältnis - Altersteilzeit

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.12.2023 - L 1 KR 28/23
    Vorausgesetzt wird demnach eine vertraglich zu leistende Arbeitszeit, wobei die Freistellung des Arbeitnehmers unter Zahlung eines Entgelts aus einem Wertgutachten eingeschlossen ist (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2008 - 12 KR 27/07 R -, juris Rn. 26; Zieglmeier, in: Körner/Krasney/Mutschler/Rolfs, beck-online.
  • BSG, 20.03.2013 - B 12 KR 7/11 R

    Sozialversicherung - Beitragspflicht von in der Freistellungsphase ausgezahltem

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.12.2023 - L 1 KR 28/23
    Tritt ein Störfall ein, richtet sich der vom Wertguthaben zu bildende Sozialversicherungsbeitrag nach § 23b Abs. 2 und 2a SGB IV. Es werden hierbei zwei alternative Methoden zur Feststellung der Beitragspflicht des Wertguthabens im Störfall bestimmt, wobei dem Arbeitgeber überlassen wird, nach welcher Methode er das beitragspflichtige Entgelt ermittelt (BT-Drs. 15/1199, S. 20; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 KR 7/11 R -, juris Rn. 35).
  • BSG, 02.11.2015 - B 13 R 17/14 R

    Berechnung des Nachversicherungsbeitrages - beitragspflichtige Einnahmen -

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.12.2023 - L 1 KR 28/23
    Die weite Begriffsbestimmung des Arbeitsentgelts in § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV erfasst demnach solche Einnahmen, die dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen (m.w.N. BSG, Urteil vom 2. November 2015 - B 13 R 17/14 R -, juris Rn. 19).
  • BSG, 27.01.2000 - B 12 KR 10/99 R

    Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch des Arbeitgebers im Lohnabzugsverfahren

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.12.2023 - L 1 KR 28/23
    Beiträge sind im Sinne des § 26 Abs. 2 SGB IV jedenfalls dann nicht zu Unrecht entrichtet, wenn ihnen ein formeller Rechtsgrund in Form eines wirksamen Verwaltungsakts zugrunde liegt (vgl. § 77 SGG, hierzu BSG, Urteil vom 27. Januar 2000 - B 12 KR 10/99 R -, juris Rn. 14), was vorliegend - wie bereits im Rahmen der Zulässigkeit der Klage ausgeführt - aufgrund der fristgerecht eingelegten Rechtsmittel durch den Kläger nicht der Fall ist.
  • FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2021 - 4 K 4206/18

    Lohnsteuerpflicht von Abfindungen aus Anlass der Beendigung von

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.12.2023 - L 1 KR 28/23
    Demgegenüber können sogenannte "unechte" Abfindungen Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV sein, etwa, wenn sie bei Fortsetzung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach einer Änderungskündigung oder nach einer einvernehmlichen Änderung des Arbeitsvertrages als Gegenleistung für die Verschlechterung von Arbeitsbedingungen gezahlt werden (LSG Hamburg, Urteil vom 26. November 2019 - L 3 BA 1/19 -, Rn. 29; weitreichender hingegen FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Juni 2021 - 4 K 4206/18, DStRE 2022, 1100, Rn. 42).
  • BSG, 07.03.2007 - B 12 KR 4/06 R

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Zahlungen zur Abgeltung eines Anspruchs auf

  • BSG, 24.03.1983 - 8 RK 36/81

    Zahlung von Übergangsgeld und Beitragspflicht des Rehabilitationsträgers -

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