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   LSG Mecklenburg-Vorpommern, 05.03.2018 - L 6 P 25/15   

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LSG Mecklenburg-Vorpommern, 05.03.2018 - L 6 P 25/15 (https://dejure.org/2018,8604)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 05.03.2018 - L 6 P 25/15 (https://dejure.org/2018,8604)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 05. März 2018 - L 6 P 25/15 (https://dejure.org/2018,8604)
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  • BSG, 07.07.2005 - B 3 P 8/04 R

    Rücknahme eines Pflegegeld bewilligenden Verwaltungsaktes - Rechtswidrigkeit der

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 05.03.2018 - L 6 P 25/15
    Dabei ist zu beachten, dass die Beklagte, die sich auf eine Änderung der Verhältnisse beruft, grundsätzlich die objektive Beweislast hierfür trägt, also für eine (positive) Abweichung des späteren Zustands von dem früheren (sog. Besserungsnachweis, vgl. BSG, Urteil vom 07. Juli 2005 - B 3 P 8/04 R).
  • BSG, 13.03.2001 - B 3 P 20/00 R

    Pflegeversicherung - Zuerkennung der Pflegestufe II nach Art 45 PflegeVG -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 05.03.2018 - L 6 P 25/15
    Für Einschränkung der dem Kläger hieraus erwachsenen Rechtsposition durch eine Aufhebung nach § 48 SGB X bedarf es daher über den Nachweis einer Besserung im Vergleich zu den Verhältnissen bei der letzten Bewilligung im Jahr 2001 hinaus auch eines Besserungsnachweises im Vergleich zum Zustand bei Umstellung auf die Leistungen nach dem SGB XI. Vorauszusetzen ist demnach, dass sich der Pflegebedarf durch Umstände verringert hat, die seit dem 01. April 1995 eingetreten sind, BSG, Urteile vom 13. März 2001 - B 3 P 20/00 R und vom 30. Oktober 2001 - B 3 P 7/01 R.
  • BSG, 30.10.2001 - B 3 P 7/01 R

    Pflegeversicherung - Bestandsschutzregelung nach Art 45 PflegeVG - Herabstufung

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 05.03.2018 - L 6 P 25/15
    Für Einschränkung der dem Kläger hieraus erwachsenen Rechtsposition durch eine Aufhebung nach § 48 SGB X bedarf es daher über den Nachweis einer Besserung im Vergleich zu den Verhältnissen bei der letzten Bewilligung im Jahr 2001 hinaus auch eines Besserungsnachweises im Vergleich zum Zustand bei Umstellung auf die Leistungen nach dem SGB XI. Vorauszusetzen ist demnach, dass sich der Pflegebedarf durch Umstände verringert hat, die seit dem 01. April 1995 eingetreten sind, BSG, Urteile vom 13. März 2001 - B 3 P 20/00 R und vom 30. Oktober 2001 - B 3 P 7/01 R.
  • LSG Baden-Württemberg, 10.10.2014 - L 4 P 4961/13

    Soziale Pflegeversicherung - Zuerkennung der Pflegestufe II nach Art 45 PflegeVG

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 05.03.2018 - L 6 P 25/15
    Danach ist vorliegend zusätzlich auszuschließen, dass sich der Pflegebedarf des Klägers seit 1995 zunächst erhöht und zu einem zeitlichen Umfang von 149 Minuten im Jahr 2001 geführt hat, um dann wieder auf ein Maß abzusinken, das (allenfalls) noch im Bereich der Pflegestufe I liegt, vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Oktober 2014 - L 4 P 4961/13.
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