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   LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.11.2020 - L 13 AS 109/18 B   

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https://dejure.org/2020,44767
LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.11.2020 - L 13 AS 109/18 B (https://dejure.org/2020,44767)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 30.11.2020 - L 13 AS 109/18 B (https://dejure.org/2020,44767)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 30. November 2020 - L 13 AS 109/18 B (https://dejure.org/2020,44767)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 15 Abs 2 RVG, § 16 RVG, § 17 RVG, SGB 2
    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Grundsatz der Identität zwischen Klageverfahren und vergütungsrechtlicher Angelegenheit - Reichweite und Ausnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 02.04.2014 - B 4 AS 27/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rechtsanwaltsvergütung -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.11.2020 - L 13 AS 109/18
    Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass es sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R -) um dieselbe Angelegenheit handele, wenn Auftraggeber die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft seien.

    Es handelt sich um einen gebührenrechtlichen Begriff, der sich mit dem prozessrechtlichen Begriff des Verfahrensgegenstandes decken kann, jedoch nicht decken muss (BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R - Rdnr. 15).

    Vorliegend sind bezogen auf die Verfahren S 24 AS 627 und 628/11 die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise anzunehmende Abweichung vom Grundsatz der Identität zwischen Klageverfahren und vergütungsrechtlicher Angelegenheit erfüllt, wie das SG mit Blick auf den zugrundeliegenden einheitlichen Lebenssachverhalt und die tatsächliche Verfahrensgestaltung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R) zu Recht entschieden hat.

  • BVerwG, 09.05.2000 - 11 C 1.99

    Kosten des Vorverfahrens; dieselbe Angelegenheit; einheitlicher Auftrag; innerer

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.11.2020 - L 13 AS 109/18
    Wenn der Adressat dann einen Rechtsanwalt damit beauftragt, aus demselben rechtlichen Gesichtspunkt einheitlich gegen alle Verwaltungsakte vorzugehen, wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit tätig, wenn nicht ausnahmsweise eine inhaltliche oder formale Differenzierung zwischen den einzelnen Verfahren geboten ist (Bayerisches LSG, a.a.O. unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Mai 2000 - 11 C 1/99 -).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.12.2017 - L 25 AS 1337/17

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Erstattung von

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.11.2020 - L 13 AS 109/18
    Eine abweichende Behandlung vom Grundsatz der Identität kann aber auch bei nach dem SGB II bestehenden Individualansprüchen der Hilfebedürftigen geboten sein (vgl. BSG, a.a.O., Rdnr. 16), wenn zwar mehrere Aufträge verschiedener Auftraggeber vorliegen, diese jedoch identische Leistungszeiträume betreffen und es sich um eine Bedarfsgemeinschaft handelt, die ein einheitliches Ziel hat, das wiederum auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruht (vgl. Bayerisches LSG, a.a.O., Rdnr. 32; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Dezember 2017 - L 25 AS 1337/17 - Thüringer LSG, Beschluss vom 6. November 2014 - L 6 SF 1022/14 B -).
  • LSG Bayern, 14.10.2016 - L 15 SF 229/14

    Anwaltsvergütung - "Dieselbe Angelegenheit" in SGB II-Verfahren

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.11.2020 - L 13 AS 109/18
    Müsste der Kostenbeamte bei dieser Bestimmung hingegen in großem Maße die materiellen Gegebenheiten berücksichtigen, wäre das nicht nur unökonomisch, sondern kaum noch praktikabel (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 14. Oktober 2016 - L 15 SF 229/14 E - Rdnr. 31).
  • LSG Thüringen, 06.11.2014 - L 6 SF 1022/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - "dieselbe Angelegenheit"

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.11.2020 - L 13 AS 109/18
    Eine abweichende Behandlung vom Grundsatz der Identität kann aber auch bei nach dem SGB II bestehenden Individualansprüchen der Hilfebedürftigen geboten sein (vgl. BSG, a.a.O., Rdnr. 16), wenn zwar mehrere Aufträge verschiedener Auftraggeber vorliegen, diese jedoch identische Leistungszeiträume betreffen und es sich um eine Bedarfsgemeinschaft handelt, die ein einheitliches Ziel hat, das wiederum auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruht (vgl. Bayerisches LSG, a.a.O., Rdnr. 32; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Dezember 2017 - L 25 AS 1337/17 - Thüringer LSG, Beschluss vom 6. November 2014 - L 6 SF 1022/14 B -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2021 - L 2 AS 819/21

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an

    Es wurden keine unterschiedlichen Einwände gegen die jeweiligen Verwaltungsakte vorgetragen oder nennenswert unterschiedliche verfahrensrechtliche Besonderheiten, wie subjektive Aufhebungsvoraussetzungen, geprüft (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30.11.2020 - L 13 AS 109/18 B -, juris Rn. 30; Thüringer LSG, Beschluss vom 17.10.2018 - L 1 SF 263/18 B -, juris Rn. 23).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 28.01.2021 - L 4 AS 213/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - beigeordneter

    Wenn der Adressat dann einen Rechtsanwalt damit beauftragt, aus demselben rechtlichen Gesichtspunkt einheitlich gegen alle Verwaltungsakte vorzugehen, wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit tätig, wenn nicht ausnahmsweise eine inhaltliche oder formale Differenzierung zwischen den einzelnen Verfahren geboten ist (Bayerisches LSG, Beschluss vom 14. Oktober 2016, Az.: L 15 SF 229/14 E, juris, RN 31 unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Mai 2000, Az.: 11 C 1/99; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30. November 2020, Az.: L 13 AS 109/18 B, juris, RN 26).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2022 - L 2 AS 234/22

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an

    Es wurden keine unterschiedlichen Einwände gegen die jeweiligen Verwaltungsakte vorgetragen und es waren auch keine unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Besonderheiten, wie beispielsweise subjektive Aufhebungsvoraussetzungen im Rahmen von § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 des Sozialgesetzbuches 10. Buch, zu prüfen (vgl. dazu LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30.11.2020 - L 13 AS 109/18 B -, juris Rn. 30; Thüringer LSG, Beschluss vom 17.10.2018 - L 1 SF 263/18 B -, juris Rn. 23).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2022 - L 2 AS 811/21

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an

    Streitig und sowohl für die Höhe der endgültigen Leistungsbewilligung als auch die der Erstattung relevant war allein die Höhe von Absatzbeträgen vom Einkommen gemäß § 11b SGB II. Es wurden keine unterschiedlichen Einwände gegen die jeweiligen Verwaltungsakte vorgetragen und es waren auch keine unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Besonderheiten, wie beispielsweise subjektive Aufhebungsvoraussetzungen im Rahmen von § 48 des Sozialgesetzbuches 10. Buch, zu prüfen (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30.11.2020 - L 13 AS 109/18 B -, juris Rn. 30; Thüringer LSG, Beschluss vom 17.10.2018 - L 1 SF 263/18 B -, juris Rn. 23).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.04.2019 - L 13 AS 102/18
    Nachdem der Beklagte mit einem gesonderten Bescheid Leistungen für den Monat Juli 2016 bewilligt und mit einem weiteren Bescheid, welcher Gegenstand des Parallelverfahrens L 13 AS 109/18 war, Leistungen für die Monate Mai, Juni und August 2018 abgelehnt hatte, lehnte er mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid vom 15. November 2016 die Gewährung von Leistungen auch für September 2016 mit der Begründung ab, dass die Kläger in diesem Monat bedarfsdeckendes Einkommen erzielt hätten und daher nicht hilfebedürftig gewesen seien.
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