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   LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2018 - L 1 KR 339/17   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2018 - L 1 KR 339/17 (https://dejure.org/2018,7289)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14.03.2018 - L 1 KR 339/17 (https://dejure.org/2018,7289)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14. März 2018 - L 1 KR 339/17 (https://dejure.org/2018,7289)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Krankenversicherung; Erstattung von Kosten einer Begleitperson während einer stationären Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation; Notwendigkeit einer Begleitung; Mitaufnahme aus medizinischen Gründen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 51 (Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Rehabilitation/Krankentransport/Häusliche Krankenpflege | Rehabilitation | Stationäre Rehabilitationsmaßnahme | Keine Erstattung von Kosten einer Begleitperson

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • LSG Sachsen-Anhalt, 16.04.2015 - L 6 KR 56/12

    Krankenversicherung - Erstattung von Fahrt- und Unterkunftskosten - ambulante

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2018 - L 1 KR 339/17
    Als Anspruchsgrundlage kommt für die grundsätzlich als Sachleistung zu erbringenden Leistungen für die Unterbringung einer Begleitperson in der Rehabilitionsklinik während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme allein § 13 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (SGB IX a.F.) in Betracht (für die Kosten einer privat beschafften Unterkunft anders LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 16.04.2015 - L 6 KR 56/12 -, juris Rn. 30).

    Insoweit kann dahinstehen, ob Fahrkosten grundsätzlich als Sachleistungen zu erbringen sind, mit der Folge dass als Anspruchsgrundlage wiederum § 13 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 SGB V i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX a.F. heranzuziehen und implizit die Voraussetzungen von §§ 43 Abs. 1, 60 Abs. 5 SGB V a.F. i.V.m. § 53 Abs. 1 SGB IX a.F. zu prüfen wären (so Hessisches LSG, Urt. v. 27.01.2011 - L 8 KR 201/09 -, juris Rn. 23), oder ob direkt auf §§ 43 Abs. 1, 60 Abs. 5 SGB V a.F. i.V.m. § 53 Abs. 1 SGB IX a.F. zurückzugreifen ist, weil es sich insoweit um einen originären Geldleistungsanspruch handelt (so LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 16.04.2015 - L 6 KR 56/12 -, juris Rn. 30 f.).

  • BSG, 08.09.2015 - B 1 KR 14/14 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Krankenhausbehandlung (hier: kurative

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2018 - L 1 KR 339/17
    Insoweit kann dahinstehen, ob die Begleitung des Klägers durch seine Ehefrau während der Rehabilitationsmaßnahme unaufschiebbar, d.h. so dringlich war, dass aus medizinischer Sicht keine Möglichkeit eines nennenswerten Aufschubes mehr bestand, um vor der tatsächlich erfolgten Mitnahme der Ehefrau als Begleitperson die Entscheidung der Beklagten abzuwarten (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 08.09.2015 - B 1 KR 14/14 R -, juris Rn. 15).

    Ebenso wie nach § 13 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. SGB V, dem § 15 Abs. 1 Satz 4 1. Alt. SGB IX a.F. nachgebildet ist, besteht der Kostenerstattungsanspruch unabhängig von der Eilbedürftigkeit und abgesehen von einem hier nicht vorliegenden Systemversagen nur für Rehabilitationsmaßnahmen, die ihrer Art nach oder allgemein von dem zuständigen Rehabilitationsträger (hier: der Beklagten als Krankenkasse) als Sachleistungen zu erbringen sind (vgl. BSG, Urt. v. 08.09.2015 - B 1 KR 14/14 R -, juris Rn. 17 m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2002 - L 5 KR 97/01

    Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2018 - L 1 KR 339/17
    Es fehlt schon tatbestandlich an einer nicht rechtzeitigen Erbringung der Leistung (vgl. zum Ganzen LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.12.2000 - L 5 KR 5/00 -, juris Rn. 19 ff; Urt. v. 29.01.2002 - L 5 KR 97/01 -, juris Rn. 16 ff.; siehe hierzu auch bereits BSG, Urt. v. 26.03.1980 - 3 RK 32/79 -, juris Rn. 10).

    Sofern die Klinik - bei unterstellter medizinischer Notwendigkeit der Mitaufnahme der Ehefrau - die Unterkunftskosten zu Unrecht berechnet haben sollte, kämen nur zivilrechtliche Ansprüche des Klägers bzw. seiner Ehefrau gegen die N-Klinik auf Rückzahlung der Kosten in Betracht (LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.01.2002 - L 5 KR 97/01 -, juris Rn. 19).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2000 - L 5 KR 5/00

    Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2018 - L 1 KR 339/17
    Es fehlt schon tatbestandlich an einer nicht rechtzeitigen Erbringung der Leistung (vgl. zum Ganzen LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.12.2000 - L 5 KR 5/00 -, juris Rn. 19 ff; Urt. v. 29.01.2002 - L 5 KR 97/01 -, juris Rn. 16 ff.; siehe hierzu auch bereits BSG, Urt. v. 26.03.1980 - 3 RK 32/79 -, juris Rn. 10).

    Bei pflichtgemäßem Handeln der Beklagten, nämlich dem Hinweis darauf, dass der Kläger bei medizinischer Notwendigkeit Anspruch auf für ihn kostenfreie Mitaufnahme seiner Ehefrau hat, wären die Unterkunftskosten für die Ehefrau des Klägers jedoch ebenfalls nicht entstanden (LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.12.2000 - L 5 KR 5/00 -, juris Rn. 22).

  • LSG Hessen, 27.01.2011 - L 8 KR 201/09

    Krankenversicherung - Leistungen zur medizinischen Rehabilitation - Übernahme von

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2018 - L 1 KR 339/17
    Insoweit kann dahinstehen, ob Fahrkosten grundsätzlich als Sachleistungen zu erbringen sind, mit der Folge dass als Anspruchsgrundlage wiederum § 13 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 SGB V i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX a.F. heranzuziehen und implizit die Voraussetzungen von §§ 43 Abs. 1, 60 Abs. 5 SGB V a.F. i.V.m. § 53 Abs. 1 SGB IX a.F. zu prüfen wären (so Hessisches LSG, Urt. v. 27.01.2011 - L 8 KR 201/09 -, juris Rn. 23), oder ob direkt auf §§ 43 Abs. 1, 60 Abs. 5 SGB V a.F. i.V.m. § 53 Abs. 1 SGB IX a.F. zurückzugreifen ist, weil es sich insoweit um einen originären Geldleistungsanspruch handelt (so LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 16.04.2015 - L 6 KR 56/12 -, juris Rn. 30 f.).
  • BSG, 06.04.2006 - B 7a AL 20/05 R

    Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber - Beginn der Antragsfrist -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2018 - L 1 KR 339/17
    Gleichermaßen kommt auch eine mündliche Zusage nicht in Betracht (vgl. auch BSG, Urt. v. 06.04.2006 - B 7a AL 20/05 R, Rn. 25).
  • BSG, 08.03.2016 - B 1 KR 25/15 R

    Krankenversicherung - Antrag auf Krankenbehandlung (hier Psychotherapie) -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2018 - L 1 KR 339/17
    § 13 Abs. 3a Satz 7 SGB V scheidet hingegen als Anspruchsgrundlage aus, weil diese Vorschrift auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation keine Anwendung findet (§ 13 Abs. 3a Satz 9 SGB V; vgl. BSG, Urt. v. 08.03.2016 - B 1 KR 25/15 R -, juris Rn. 14 ff.).
  • BSG, 15.03.2012 - B 3 KR 2/11 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme von allergendichten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2018 - L 1 KR 339/17
    Danach besteht die Erstattungspflicht auch, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann (1. Alt.) oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (2. Alt.), wobei zwischen dem die Haftung begründenden Umstand (nicht rechtzeitige Erbringung einer unaufschiebbaren Rehabilitationsmaßnahme oder rechtswidrige Ablehnung einer Rehabilitationsmaßnahme) und der Kostenlast des Leistungsberechtigten ebenso wie im Rahmen von § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V ein Ursachenzusammenhang bestehen muss (vgl. BSG, Urt. v. 15.03.2012 - B 3 KR 2/11 R -, juris Rn. 11, stRspr).
  • BSG, 25.04.2013 - B 13 R 29/12 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Zeugenbeweis - Gehörsrüge - Rüge

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2018 - L 1 KR 339/17
    Die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson ist jedoch keine dem Zeugenbeweis zugängliche Bekundung wahrgenommener Tatsachen (vgl. insoweit auch BSG, Beschl. v. 25.04.2013 - B 13 R 29/12 B -, juris Rn. 10).
  • BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R

    Krankenversicherung - Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung (hier: technisch

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2018 - L 1 KR 339/17
    In jedem Fall hatte die Beklagte die Mitnahme der Ehefrau des Klägers nicht vor Entstehung der Unterbringungskosten durch einen entsprechenden Vertrag des Klägers oder seiner Ehefrau mit der N-Klinik und der tatsächlichen Unterbringung der Ehefrau in der Klinik abgelehnt (vgl. zu diesem Erfordernis BSG, Urt. v. 17.12.2009 - B 3 KR 10/08 R -, juris Rn. 12 m.w.N.; Urt. v. 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R -, juris Rn. 44).
  • BSG, 26.03.1980 - 3 RK 32/79

    Erstattung der Kosten für die Mitaufnahme einer Begleitperson bei der stationären

  • BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - keine Übernahme der Mehrkosten einer

  • BSG, 28.01.1981 - 9 RV 26/80

    Reisekosten - Begleitung zum Behandlungsort

  • BSG, 28.03.2000 - B 1 KR 21/99 R

    Keine Klärung der Leistungspflicht für bestimmte Untersuchungs- oder

  • LSG Baden-Württemberg, 19.06.2020 - L 4 KR 2665/19
    Als Anspruchsgrundlage kommt für die grundsätzlich als Sachleistung zu erbringenden Leistungen für die Unterbringung einer Begleitperson während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme allein § 13 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 SGB V i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (SGB IX a.F.) in Betracht (so zutreffend LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. März 2018 - L 1 KR 339/17 - juris, Rn. 34, da es sich um eine akzessorische Nebenleistung zum Sachleistungsanspruch des Versicherten auf stationäre Rehabilitationsbehandlung handelt; anders LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. April 2015 - L 6 KR 56/12 - juris, Rn. 30, das zu Unrecht von reinen Geldleistungsansprüchen ausgeht, bei denen es sich nicht um selbst beschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation handeln soll).

    "Notwendig" bzw. "erforderlich" im Sinne dieser Vorschriften ist die Mitaufnahme einer Begleitperson während einer Rehabilitationsmaßnahme nur dann, wenn der Leistungsempfänger die Maßnahme selbst nicht allein, sondern nur mit Unterstützung durch eine Begleitperson bewältigen kann (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2018 - L 1 KR 339/17 - juris, Rn. 43 m.w.N.).

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