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   LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2018 - L 9 SO 203/16   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2018 - L 9 SO 203/16 (https://dejure.org/2018,53587)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18.10.2018 - L 9 SO 203/16 (https://dejure.org/2018,53587)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18. Oktober 2018 - L 9 SO 203/16 (https://dejure.org/2018,53587)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2015 - L 9 SO 24/13

    Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zum betreuten Wohnen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2018 - L 9 SO 203/16
    Demgegenüber seien Leistungen des betreuten Wohnens nicht erforderlich im Sinne von unerlässlich, wenn der behinderte Mensch zwar in diverser Hinsicht bei seiner Lebensführung der Hilfe bedarf, dieser Hilfebedarf jedoch nicht mit der von ihm gewählten Wohnform im Zusammenhang stehe oder sich nicht auf die Aufrechterhaltung einer selbstbestimmten Wohnform beziehe (Hinweis auf Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -).

    Dieses weite Begriffsverständnis des BSG zum ambulant betreuten Wohnen steht, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 27.06.2018 - L 9 SO 27/17 - ausgeführt hat, auch nicht im grundlegenden Widerspruch zur bisherigen, von dem Sozialgericht auch berücksichtigten Rechtsprechung des Senats, wonach solche Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX wohnungsbezogen und final auf die Selbstständigkeit "beim Wohnen" und im Wohnumfeld ausgerichtet sein müssen und solcherlei Hilfen eine konzeptionelle Ausrichtung auf das Wohnen und das Wohnumfeld und auf die Förderung der Selbstbestimmung des Wohnens in der gewählten Wohnform im Rahmen der individuellen Möglichkeiten des behinderten Menschen aufweisen müssen (s. etwa Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 70).

    Eine betreute Wohnmöglichkeit liegt nur dann vor, wenn fachlich geschulte Personen Betreuungsleistungen erbringen, die darauf gerichtet sind, dem Leistungsberechtigen Fähigkeiten und Kenntnisse zum selbstbestimmten Leben zu vermitteln (Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 69).

    Auch die Begleitung in die nähere Umgebung zu Einkäufen, notwendigen Arztbesuchen oder in der Nähe wohnenden Familienangehörigen kann beispielsweise der Hilfe nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zugeordnet werden, wenn sie das Ziel verfolgt, die leistungsberechtigte Person so an ihre Umgebung zu gewöhnen, dass sie sich nach einer Orientierungs- und Trainingsphase möglichst selbstständig in- und außerhalb der Wohnung bewegen kann (Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 69).

    Dann stehen nämlich andere gleich geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zur Verfügung (Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 71).

    Denn bei den Bemühungen um Behandlungsmotivation und -sicherung handelt es sich bereits nicht um eine Leistung der sozialen Teilhabe i.S.d. § 55 Abs. 2 SGB IX, sondern eine solche der medizinischen Behandlung oder Rehabilitation (so auch LSG NRW, Urt. v. 11.01.2016 - L 20 SO 132/13 -, juris Rn. 84 ff.; vgl. auch Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 112 ff. m.w.N.).

    Einem solchen Anspruch steht bereits entgegen, dass die Beigeladenen nach den vorstehenden Ausführungen dem Kläger gegenüber jedenfalls keine i.S.d. § 4 SGB IX notwendigen Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX erbracht haben und der Leistungserbringer damit außerhalb der in der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung zwischen ihm und dem Beklagten festgelegten Leistungsart tätig geworden ist und mit anderen Sozialhilfeträgern für deren Zuständigkeitsbereich und für andere Leistungen als die nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX keine entsprechenden Verträge geschlossen hat (s. hierzu ausführlich und nachfolgend bereits Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 95 ff.).

    Für Leistungen außerhalb dieses Ziels hätte der Beklagte gar keine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung schließen dürfen (s. Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 97).

    Denn bei Überschreiten der in der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung geregelten inhaltlichen Grenzen der Tätigkeit des Leistungserbringers scheidet ein Sozialhilfeanspruch, soweit er - wie hier - nicht auf Kostenerstattung, sondern auf Kostenübernahme im Wege eines Schuldbeitritts gerichtet ist, im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis insgesamt aus (hierzu eingehend Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 104 ff.).

    Denn selbst wenn diese als erforderlich zu qualifizieren wären, scheitert der Anspruch insoweit an den Schranken von § 52 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 SGB XII. Hilfeempfänger dürfen danach nur solche Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wählen, die von den gesetzlichen Krankenkassen zur Leistungserbringung nach §§ 107 ff. SGB V zugelassen sind (Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 136).

  • BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit eines Grundurteils - notwendige

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2018 - L 9 SO 203/16
    1.) Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 26.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2014 (§ 95 SGG), mit welchem er die Übernahme der Kosten für das betreute Wohnen des Klägers und damit in der Sache einen Beitritt zur (angeblichen) Schuld des Klägers aus der zivilrechtlichen "Betreuungsvereinbarung" mit den Beigeladenen vom 22.11.2013 (vgl. hierzu nur BSG, Urt. v. 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R -, juris Rn. 16) abgelehnt hat.

    Ob eine geistige bzw. seelische Behinderung wesentlich ist, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls und hängt von sehr unterschiedlichen, durch die individuelle Behinderung geprägten Umständen ab (BSG, Urt. v. 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R -, juris Rn. 13; BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -, juris Rn. 19; BSG, Urt. v. 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, juris Rn. 14).

    Der 8. Senat des BSG hat hierzu weiter wörtlich ausgeführt (s. BSG, Urt. v. 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R -, juris Rn. 19):.

    Hierbei sind in erster Linie nicht auf die aktenkundigen Hilfepläne, sondern die Betreuungsdokumentation und Tätigkeitsberichte für die Zeit ab November 2013 abzustellen, da es für die rechtliche Beurteilung nicht auf die beabsichtigten, sondern tatsächlich erbrachten Leistungen bzw. Hilfen ankommt (s. BSG, Urt. v. 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R -, juris Rn. 20 a.E.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2016 - L 20 SO 132/13

    Streit über die Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2018 - L 9 SO 203/16
    Zum anderen seien Bemühungen um eine Behandlungsmotivation keine Leistungen zur Teilhabe i.S.d. § 55 Abs. 2 SGB IX (Hinweis auf LSG NRW, Urt. v. 11.01.2016 - L 20 SO 132/13 -).

    Denn bei den Bemühungen um Behandlungsmotivation und -sicherung handelt es sich bereits nicht um eine Leistung der sozialen Teilhabe i.S.d. § 55 Abs. 2 SGB IX, sondern eine solche der medizinischen Behandlung oder Rehabilitation (so auch LSG NRW, Urt. v. 11.01.2016 - L 20 SO 132/13 -, juris Rn. 84 ff.; vgl. auch Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 112 ff. m.w.N.).

    Dementsprechend können hierauf bezogene, motivierende Unterstützungsleistungen der Beigeladenen nicht solchen des betreuten Wohnens zugeordnet werden (s. auch LSG NRW, Urt. v. 11.01.2016 - L 20 SO 132/13 -, juris Rn. 87 in Abgrenzung zu seinem Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 87).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2014 - L 20 SO 236/13

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form des ambulant betreuten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2018 - L 9 SO 203/16
    Da der Leistungserbringer einen Zahlungsanspruch somit nur auf der Grundlage und im Umfang des im Grundverhältnis erklärten Schuldbeitritts erwirbt, dieser also streng akzessorisch ist, setzt jede Übernahme der Kosten durch den Sozialhilfeträger eine (zivilrechtliche) Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers gegenüber dem Leistungserbringer voraus (BSG, Urt. v. 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R -, juris Rn. 13 ff., 16; LSG NRW, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 54; Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, § 75 Rn. 47, 47.3).

    In einem solchen Fall könnte in der Tat von einer grundsätzlichen (zivilrechtlichen) Einstandspflicht des Hilfeempfängers für die Vergütung der von den Beigeladenen erbrachten Leistungen ausgegangen werden (s. etwa LSG NRW, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 55).

    Dementsprechend können hierauf bezogene, motivierende Unterstützungsleistungen der Beigeladenen nicht solchen des betreuten Wohnens zugeordnet werden (s. auch LSG NRW, Urt. v. 11.01.2016 - L 20 SO 132/13 -, juris Rn. 87 in Abgrenzung zu seinem Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 87).

  • BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 4/16 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Tod des Pflegebedürftigen -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2018 - L 9 SO 203/16
    Die Regelung trägt der höchstpersönlichen Natur (vgl. § 399 BGB) von Sozialhilfeansprüchen Rechnung und sieht grundsätzlich keine Ausnahmen vor (BSG, Urt. v. 21.09.2017 - B 8 SO 4/16 R -, juris Rn. 14).

    Soweit das BSG hiervon (im vorliegenden Fall ohnehin nicht einschlägige) Ausnahmen zugelassen hat, hat es die Wirksamkeit einer Abtretung wegen des höchstpersönlichen Charakters des primären Sozialhilfeanspruchs davon abhängig gemacht, dass der Anspruch bereits festgestellt ist (BSG, Urt. v. 21.09.2017 - B 8 SO 4/16 R -, juris Rn. 15).

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2018 - L 9 SO 203/16
    Ob eine geistige bzw. seelische Behinderung wesentlich ist, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls und hängt von sehr unterschiedlichen, durch die individuelle Behinderung geprägten Umständen ab (BSG, Urt. v. 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R -, juris Rn. 13; BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -, juris Rn. 19; BSG, Urt. v. 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, juris Rn. 14).

    Entscheidend ist mithin nicht, wie stark die geistigen oder seelischen Kräfte beeinträchtigt sind und in welchem Umfang ein Funktionsdefizit vorliegt, sondern wie sich die Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit auswirkt (s. BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -, juris Rn. 19; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 29.06.2017 - L 7 SO 1680/15 -, juris Rn. 45).

  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2018 - L 9 SO 203/16
    Da der Leistungserbringer einen Zahlungsanspruch somit nur auf der Grundlage und im Umfang des im Grundverhältnis erklärten Schuldbeitritts erwirbt, dieser also streng akzessorisch ist, setzt jede Übernahme der Kosten durch den Sozialhilfeträger eine (zivilrechtliche) Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers gegenüber dem Leistungserbringer voraus (BSG, Urt. v. 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R -, juris Rn. 13 ff., 16; LSG NRW, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 54; Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, § 75 Rn. 47, 47.3).

    Dieses austarierte Verhältnis von Rechten und Pflichten würde durch das Recht der GoA unterlaufen (s. BSG, Urt. v. 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R -, juris Rn. 20).

  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2018 - L 9 SO 203/16
    Nach der Rspr. des BVerwG und des BSG (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 15/11 -, juris Rn. 17 ff.; BSG, Urteile v. 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R -, juris Rn. 17 und v. 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R -, juris Rn. 21), der der Senat folgt (s.o.), sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben danach abzugrenzen, welches konkrete Ziel mit der fraglichen Leistung in erster Linie verfolgt wird, d.h. welcher Leistungszweck im Vordergrund steht.
  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Petö-Therapie - kein Leistungsausschluss

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2018 - L 9 SO 203/16
    Nach der Rspr. des BVerwG und des BSG (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 15/11 -, juris Rn. 17 ff.; BSG, Urteile v. 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R -, juris Rn. 17 und v. 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R -, juris Rn. 21), der der Senat folgt (s.o.), sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben danach abzugrenzen, welches konkrete Ziel mit der fraglichen Leistung in erster Linie verfolgt wird, d.h. welcher Leistungszweck im Vordergrund steht.
  • BVerwG, 18.10.2012 - 5 C 15.11

    Übernahmeanspruch; Aufwendungsersatzanspruch; Selbstbeschaffung; selbst

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2018 - L 9 SO 203/16
    Nach der Rspr. des BVerwG und des BSG (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 15/11 -, juris Rn. 17 ff.; BSG, Urteile v. 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R -, juris Rn. 17 und v. 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R -, juris Rn. 21), der der Senat folgt (s.o.), sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben danach abzugrenzen, welches konkrete Ziel mit der fraglichen Leistung in erster Linie verfolgt wird, d.h. welcher Leistungszweck im Vordergrund steht.
  • BVerwG, 11.08.2005 - 5 C 18.04

    Antrag als Erfordernis für jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe;

  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung

  • BAG, 28.09.1977 - 5 AZR 303/76

    Entgeltung von geleisteten Diensten durch testamentarische Erbeinsetzung -

  • BSG, 02.02.2010 - B 8 SO 21/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Beweisantrag - kein

  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2016 - L 9 SO 226/14

    Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII

  • LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 7 SO 1680/15

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Arbeitsleben - Besuch des

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2021 - L 12 SO 81/19

    Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in

    Dies ändert aber nichts daran, dass das Leistungserbringerrecht der §§ 75 ff. SGB XII das Erfordernis des Bestehens einer zivilrechtlichen Vergütungsforderung nicht ersetzt (LSG NRW Urteil vom 18.10.2018, L 9 SO 203/16, juris Rn. 29; so auch für die ab Januar 2020 gültige Rechtslage: Streichsbier in Grube/Wahrendorf/Flint, 7. Auflage 2020, SGB XII § 75 Rn. 46).

    Die vertragliche Vergütungspflicht für die von der Beigeladenen erbrachten Leistungen traf insbesondere unmittelbar die Klägerin und nicht etwa den Beklagten (vgl. demgegenüber die Konstellation: LSG NRW Urteil vom 18.10.2018, L 9 SO 203/16, juris Rn. 30).

    Speziell in den abschließend aufgezählten Fallgruppen des § 3 EinglHV ist eine wesentliche Einschränkung der Teilhabe dann zu bejahen, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (BVerwG Urteil vom 11.08.2005, 5 C 18/04, juris Rn. 31; LSG NRW Urteil vom 18.10.2018, L 9 SO 203/16, juris Rn. 36 - 38; OVG NRW Beschluss vom 05.03.2018, 12 E 1085/17, juris Rn. 8).

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