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LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2021 - L 13 VG 6/18 |
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Anspruch auf Gewaltopferentschädigung nach dem OEG ; Anforderungen an den Ausschluss einer Entschädigung wegen Unbilligkeit aufgrund eines Tatbeitrags des Geschädigten im Hinblick auf eine Mitverursachung
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Anspruch auf Gewaltopferentschädigung nach dem OEG ; Anforderungen an den Ausschluss einer Entschädigung wegen Unbilligkeit aufgrund eines Tatbeitrags des Geschädigten im Hinblick auf eine Mitverursachung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Dortmund, 30.01.2018 - S 3 VG 44/13
- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2021 - L 13 VG 6/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BSG, 21.10.1998 - B 9 VG 6/97 R
Gewaltopferentschädigung - Ausschluß - Tatbeitrag - Mitverursachung - …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2021 - L 13 VG 6/18
Hinterbliebene müssen sich - wie hier - das eine Versagung begründende Verhalten des Geschädigten entgegenhalten lassen, weil es sich um Ansprüche handelt, die aus dem fraglichen Versorgungsverhältnis des Geschädigten abgeleitet werden (vgl. BSG, Urteil v. 21.10.1998 - B 9 VG 6/97 R; BSG, Urteil v. 13.08.1986 - 9a RVg 4/84).(5) Soweit das BSG in seiner Entscheidung vom 21.10.1998 (B 9 VG 6/97 R, juris Rn. 22) bei der Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 OEG darauf abgestellt hat, dass der (dortige) Geschädigte im Vorfeld der Tat lediglich Straftatbestände der Beleidigung, der Körperverletzung und der Bedrohung erfüllt und sich damit nicht außerhalb der Rechtsordnung bewegt habe, da lediglich ein sich auf den engsten familiären Rahmen beschränkender Vater-Sohn-Konflikt ausgetragen worden sei, ist dies mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht zu vergleichen.
- BSG, 29.03.2007 - B 9a VG 2/05 R
Gewaltopferentschädigung - schwere Körperverletzung - Erblindung - …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2021 - L 13 VG 6/18
Alle sonstigen, nicht unmittelbaren, sondern lediglich erfolgsfördernden Umstände - wie typischerweise die Vorgeschichte der Gewalttat - sind im Rahmen der Alt. 2 zu prüfen (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil v. 29.03.2007 - B 9a VG 2/05 R, BSGE 98, 178 m.w.N. aus der Rspr.).eine durch die Versorgung entstehende Begünstigung des Täters (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil v. 29.03.2007 - B 9a VG 2/05 R, BSGE 98, 178 m.w.N. aus der Rspr.).
- SG Dortmund, 02.04.2009 - S 18 VG 434/07
Opferentschädigung nach Rangelei zwischen Betrunkenen mit tödlichem Ausgang
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2021 - L 13 VG 6/18
Bei der Prüfung der Unbilligkeit sind daher die gesamten Aspekte des Geschehens - z.B. Vorgeschichte und Ablauf der Tat, Persönlichkeit von Schädiger und Geschädigtem, Vorhersehbarkeit des Geschehens für den Geschädigten - zu berücksichtigen (vgl. hierzu SG Dortmund, Urteil v. 02.04.2009 - S 18 VG 434/07, juris Rn. 35). - BSG, 13.08.1986 - 9a RVg 4/84
Gegenseitigkeitsprinzip - Entschädigungsansprüche von Ausländergruppen - …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2021 - L 13 VG 6/18
Hinterbliebene müssen sich - wie hier - das eine Versagung begründende Verhalten des Geschädigten entgegenhalten lassen, weil es sich um Ansprüche handelt, die aus dem fraglichen Versorgungsverhältnis des Geschädigten abgeleitet werden (vgl. BSG, Urteil v. 21.10.1998 - B 9 VG 6/97 R; BSG, Urteil v. 13.08.1986 - 9a RVg 4/84).