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LSG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2019 - L 20 SO 548/17 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Kein Anspruch der Bewohnerin eines Altenwohnheims auf Auszahlung eines Mehrbedarfszuschlags nach dem SGB XII wegen einer Gehbehinderung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Münster, 14.11.2017 - S 20 SO 136/16
- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2019 - L 20 SO 548/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R
Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe - …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2019 - L 20 SO 548/17
Aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers (vgl. dazu u.a. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R Rn. 11 m.w.N.) hat sie damit zugleich (konkludent) abgelehnt, der Klägerin einen höheren Barbetrag auszuzahlen.Dadurch wird ein unmittelbarer Zahlungsanspruch der Einrichtung gegenüber dem Sozialhilfeträger geschaffen; der Primäranspruch des Leistungsberechtigten gegen den Sozialhilfeträger ist auf Zahlung an den Dritten gerichtet (…BSG, a.a.O. Rn. 16; vgl. ferner BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R Rn. 17).
Auch § 27b Abs. 1 SGB XII, wonach der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen den "darin erbrachten Lebensunterhalt" umfasst, zielt auf eine Sachleistung in der beschriebenen Form (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R Rn. 19, zu der insofern inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 35 SGB XII).
- BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 17/12 R
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung - weiterer …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2019 - L 20 SO 548/17
Dem Hilfeempfänger soll über den institutionell vorgegebenen Rahmen hinaus mit einem "Taschengeld" ein persönlicher Freiraum zur Deckung zusätzlicher Aufwendungen unter Berücksichtigung seines Wunsch- und Wahlrechts (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) verbleiben, um Bedarfe (insbesondere bezüglich des soziokulturellen Bereichs) zu decken, die außerhalb des erforderlichen institutionellen Angebots liegen oder das im eigentlichen Sinne durch die Einrichtung bereits gesicherte existentielle Minimum überschreiten (vgl. zu alledem BSG, Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 17/12 R Rn. 37).(b) Hat die Klägerin aber schon nicht dargelegt und belegt, dass und welche zusätzlichen (Fahrt-)Kosten oder sonstigen Mehraufwendungen ihr entstanden sind, so kommt die Übernahme jener (fiktiven) Kosten auch unter dem Gesichtspunkt des Systemversagens als weitere notwendige Leistung für den Lebensunterhalt nicht in Betracht (vgl. zu einem Unterschreiten der objektiven Anforderungen an existenzsichernde Maßnahmen, etwa im Bereich der Ernährung und Hygiene, durch das tatsächliche Angebot des Heimträgers BSG, Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 17/12 R Rn. 39).
- BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 25/14 R
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe für behinderte Menschen - Unterbringung in …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2019 - L 20 SO 548/17
Lediglich der daneben nach § 27b Abs. 2 SGB XII zu gewährende Barbetrag zur persönlichen Verfügung (dazu weiter unten) ist als Geldleistung zu zahlen (BSG, Urteil vom 20.04.2016 - B 8 SO 25/14 R Rn. 15).Es handelt sich also bei § 27b Abs. 1 SGB XII um eine reine Rechengröße, aus der sich der Umfang des zu erbringenden notwendigen Lebensunterhalts in einer stationären Einrichtung nicht ergibt (vgl. zu dem Charakter der Vorgängervorschrift des § 35 Abs. 1 SGB XII als nur normativer Rechenposten unabhängig vom tatsächlichen Wert der in der Einrichtung erbrachten Hilfe zum Lebensunterhalt BSG, Urteil vom 20.04.2016 - B 8 SO 25/14 R Rn. 15, …sowie Urteil vom 12. Mai 2017 - B 8 SO 23/15 R Rn. 28).
- OVG Niedersachsen, 06.05.2004 - 4 ME 88/04
Pflicht eines Hilfeempfängers zur Bestreitung von lediglich einem Zwölftel der …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2019 - L 20 SO 548/17
Die Höhe der vorgenommenen Barbetragskürzung ergibt sich aus § 37 Abs. 4 S. 2 SGB XII. Danach erfolgt die Rückzahlung des Darlehens - ohne dass der Sozialhilfeträger insoweit einen Ermessensspielraum hat - in gleichen Teilbeträgen über das ganze (Kalender-)Jahr verteilt aus dem monatlichen Barbetrag (…vgl. hierzu und zur Zulässigkeit einer solchen Regelung schon unter Geltung des BSHG auch Becker in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 37 SGB XII Rn. 70, unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 06. Mai 2004 - 4 ME 88/04). - BSG, 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R
Sozialhilfe - bedarfsorientierte Grundsicherung bzw Grundsicherung bei …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2019 - L 20 SO 548/17
Dabei lässt der Senat offen, ob die Beklagte die Höhe der insgesamt erbrachten Leistungen zutreffend ermittelt hat; denn die Klage auf Auszahlung des bereits zuerkannten (pauschalierten) Mehrbedarfszuschlags nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII ist von vornherein entsprechend beschränkt (vgl. zum abtrennbaren Streitgegenstand sogar einer Klage auf Gewährung einer solchen Mehrbedarfsleistung nur BSG, Urteil vom 10. November 2011 - B 8 SO 12/10 R Rn. 11 m.w.N.). - BSG, 12.05.2017 - B 8 SO 23/15 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsverfahren - Sozialhilfe - …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2019 - L 20 SO 548/17
Es handelt sich also bei § 27b Abs. 1 SGB XII um eine reine Rechengröße, aus der sich der Umfang des zu erbringenden notwendigen Lebensunterhalts in einer stationären Einrichtung nicht ergibt (vgl. zu dem Charakter der Vorgängervorschrift des § 35 Abs. 1 SGB XII als nur normativer Rechenposten unabhängig vom tatsächlichen Wert der in der Einrichtung erbrachten Hilfe zum Lebensunterhalt BSG…, Urteil vom 20.04.2016 - B 8 SO 25/14 R Rn. 15, sowie Urteil vom 12. Mai 2017 - B 8 SO 23/15 R Rn. 28). - BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2019 - L 20 SO 548/17
(a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R Rn. 15 m.w.N.) ist das Leistungserbringungsrecht in der Sozialhilfe im Bereich stationärer Leistungen durch ein sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis geprägt, das gesetzlich in den §§ 75 ff. SGB XII als Sachleistungs(verschaffungs-) prinzip ausgestaltet ist.