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   LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2021 - L 2 R 105/20   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2021 - L 2 R 105/20 (https://dejure.org/2021,9204)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23.03.2021 - L 2 R 105/20 (https://dejure.org/2021,9204)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23. März 2021 - L 2 R 105/20 (https://dejure.org/2021,9204)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R

    Zusammentreffen von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Einkommen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2021 - L 2 R 105/20
    Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile des Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums, also der jeweilige Monatsbeginn (§ 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X iVm § 100 Abs. 3 Satz 1 SGB VI, vgl. auch BSG, Urteil vom 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R, Rn. 13 bei juris).

    Zu den einmaligen Einnahmen gehört auch die Zahlung einer Urlaubsabgeltung (vgl. im Einzelnen BSG, Urteil vom 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R, Rn. 24 bei juris mwN; BSG, Urteil vom 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R Rn. 21 ff. bei juris; BSG, Urteil vom 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R, Rn. 15 bei juris).

    Die zuvor bestehende Arbeitsunfähigkeit führt nicht zu einem Ende des Beschäftigungsverhältnisses (vgl. BSG, Urteil vom 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R, Rn. 18 bei juris).

    Maßgeblich für die Zuordnung einer Urlaubsabgeltung ist allerdings nicht der Zuflussmonat, sondern der Zeitpunkt des rechtlichen Entstehens des Anspruchs (BSG, Urteil vom 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R, Rn. 23 bei juris; BSG, Urteil vom 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R, Rn. 26 bei juris).

    Ob diesbezüglich auf den Zeitpunkt des Abschlusses des arbeitsgerichtlichen Vergleichs oder unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen ist (vgl. im Einzelnen BSG, Urteil vom 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R, Rn. 25 ff. bei juris), oder es in bestimmten Konstellationen auf den Monat der Auszahlung durch den Arbeitgeber ankommt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R, Rn. 25 bei juris) kann hier dahinstehen, weil sowohl die Auszahlung der Urlaubsabgeltung als auch der Abschluss der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber im Kalendermonat November 2016 erfolgt sind und auch das Ende des Beschäftigungsverhältnisses (30.11.2016) in diesem Monat liegt.

  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2021 - L 2 R 105/20
    Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 06.09.2017 (Az.: B 13 R 21/15 R) zur der Frage der Anrechnung von Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2018 zurück.

    Zu den einmaligen Einnahmen gehört auch die Zahlung einer Urlaubsabgeltung (vgl. im Einzelnen BSG, Urteil vom 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R, Rn. 24 bei juris mwN; BSG, Urteil vom 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R Rn. 21 ff. bei juris; BSG, Urteil vom 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R, Rn. 15 bei juris).

    Leistungen zur Urlaubsabgeltung setzen zwar grundsätzlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus, stehen nach ihrer Zweckbestimmung aber noch im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis, weil sie einen grundsätzlich noch bestehenden Urlaubsanspruch erfordern und an die Stelle dieses nicht mehr realisierbaren Anspruchs treten (vgl. BSG, 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R, Rn. 25 ff. bei juris).

    Dies ergibt sich aus Wortlaut und Zweck der Hinzuverdienstgrenze (Verhinderung von Doppelleistung bzw. Übersicherung, vgl. BSG, 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R, 49 ff. bei juris).

  • BSG, 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Urlaubsabgeltung während dauerhafter

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2021 - L 2 R 105/20
    Zu den einmaligen Einnahmen gehört auch die Zahlung einer Urlaubsabgeltung (vgl. im Einzelnen BSG, Urteil vom 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R, Rn. 24 bei juris mwN; BSG, Urteil vom 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R Rn. 21 ff. bei juris; BSG, Urteil vom 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R, Rn. 15 bei juris).

    Maßgeblich für die Zuordnung einer Urlaubsabgeltung ist allerdings nicht der Zuflussmonat, sondern der Zeitpunkt des rechtlichen Entstehens des Anspruchs (BSG, Urteil vom 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R, Rn. 23 bei juris; BSG, Urteil vom 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R, Rn. 26 bei juris).

    Ob diesbezüglich auf den Zeitpunkt des Abschlusses des arbeitsgerichtlichen Vergleichs oder unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen ist (vgl. im Einzelnen BSG, Urteil vom 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R, Rn. 25 ff. bei juris), oder es in bestimmten Konstellationen auf den Monat der Auszahlung durch den Arbeitgeber ankommt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R, Rn. 25 bei juris) kann hier dahinstehen, weil sowohl die Auszahlung der Urlaubsabgeltung als auch der Abschluss der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber im Kalendermonat November 2016 erfolgt sind und auch das Ende des Beschäftigungsverhältnisses (30.11.2016) in diesem Monat liegt.

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