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   LSG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2017 - L 9 SO 191/17 B ER   

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https://dejure.org/2017,16810
LSG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2017 - L 9 SO 191/17 B ER (https://dejure.org/2017,16810)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23.05.2017 - L 9 SO 191/17 B ER (https://dejure.org/2017,16810)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23. Mai 2017 - L 9 SO 191/17 B ER (https://dejure.org/2017,16810)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsicherungsleistungen; Leistung auf ein bestimmtes Konto; Mitwirkungspflicht des Leistungsempfängers; Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII; Einstellung bewilligter Leistungen nach einem Kontowechsel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII ; Keine Einstellung bewilligter Leistungen nach einem Kontowechsel

  • rechtsportal.de

    SGB I §§ 60 ff.; SGB XII § 17
    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 14.08.2003 - B 13 RJ 11/03 R

    Auszahlung von Geldleistungen durch den Rentenversicherungsträger - neue

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2017 - L 9 SO 191/17
    Teilt der Gläubiger die Eröffnung eines neuen Kontos mit und wünscht er die Zahlung noch ausstehender Beträge ausschließlich auf das neue Konto, so hat der Schuldner dem im Regelfall Folge zu leisten (BSG, Urt. v. 14.08.2003 - B 13 RJ 11/03 R -, juris Rn. 20).

    Daraus folgt, dass der Leistungsträger grundsätzlich verpflichtet ist, den Wünschen des Leistungsempfängers Folge zu leisten, hier also die Überweisung einer Geldleistung auf das von ihm ausdrücklich genannte Konto vorzunehmen (BSG, Urt. v. 14.08.2003 - B 13 RJ 11/03 R -, juris Rn. 22).

    Betroffene Leistungen und gewünschter Änderungstermin müssen so klar und für den Leistungsträger unmissverständlich bezeichnet sein, dass dieser bei vernünftiger Organisation in der Lage ist, die gewünschte Änderung fristgerecht umzusetzen (BSG, Urt. v. 14.08.2003 - B 13 RJ 11/03 R -, juris Rn. 23).

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