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   LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2015 - L 9 SO 24/13   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 (https://dejure.org/2015,18692)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 (https://dejure.org/2015,18692)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25. Juni 2015 - L 9 SO 24/13 (https://dejure.org/2015,18692)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zum betreuten Wohnen; Streit über die Übernahme der Kosten für Betreuungsleistungen; Leistungsbereich Ambulant Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung; Erforderlichkeit der Leistungen des Betreuten Wohnens; Prüfung der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zum betreuten Wohnen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (27)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2014 - L 20 SO 236/13

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form des ambulant betreuten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2015 - L 9 SO 24/13
    Der Beklagte hätte die begehrte Leistung nicht durch Zahlung von Geld, sondern dadurch zu erbringen, dass er durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung der Schuld beitritt, die der Kläger durch Beauftragung der Beigeladenen zu 1), die ihrerseits Leistungen gegen Entgelt bereitstellt und mit dem Beklagten als Sozialhilfeträger Verträge nach § 76 SGB XII geschlossen hat, begründet hat (vgl. insoweit z.B. BSG, Urt. v. 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R -, juris Rn. 10; sog. sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis; hierzu ebenso für Leistungen des Ambulanten Betreuten Wohnens LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 45).

    Ob die seelische Behinderung wesentlich ist, ergibt sich aus einer wertenden Betrachtung des Einzelfalles, ausgerichtet an den Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabemöglichkeiten (so zur geistigen Behinderung BSG, Urt. v. 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, juris Rn. 14 m.w.N., und zur seelischen Behinderung LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 59).

    aa) Was unter "Hilfen zu selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten" im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht definiert und ergibt sich auch nicht aus den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. insoweit auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 61).

    Diese Ansätze aufgreifend hat der 20. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf den Wortlaut des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB XII die Auffassung vertreten, die Leistungen des Betreuten Wohnens müssten wohnungsbezogen sein und final auf die Selbstständigkeit "beim Wohnen" und im Wohnumfeld ausgerichtet sein (LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 61, 65).

    Dann stehen nämlich andere gleich geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zur Verfügung (vgl. insoweit zu den Voraussetzungen der Erforderlichkeit auch BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 17 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 74).

    Ob Leistungen im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX bei einer entsprechenden gesamtkonzeptionellen Ausrichtung auf das selbstbestimmte Wohnen auch im weiteren Sinne verwaltungsmäßige Handlungen, wie die Begleitung zu Ämtern und Behörden und insbesondere die Beantragung von Leistungen, die, wie insbesondere das Wohngeld, zur Sicherung der Unterkunft bestimmt sind, umfassen können (so LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 88), kann dahinstehen.

    Fehlt es damit bereits an einem spezifischen Bedarf des Klägers für Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen medizinische Maßnahmen, wie z.B. die hier vom Sachverständigen Dr. H1 empfohlene Intensivierung der ambulanten Psychotherapie, der Notwendigkeit von Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX entgegenstehen können (hierzu im Schwerpunkt LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 74 ff.).

    Ob entsprechende gesundheitsunterstützende Leistungen dann zu den Leistungen der Teilhabe am Gemeinschaftsleben gerechnet werden können, wenn solche eigentlich dem medizinischen Bereich zuzuordnenden Maßnahmen unselbstständiger Bestandteil einer insgesamt schwerpunktmäßig auf die Teilhabe am Gemeinschaftsleben ausgerichteten Maßnahme, z.B. nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX sind (so LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 87), kann dahinstehen.

    In jedem Fall standen dem Kläger zur Erreichung der Ziele dieser Bemühungen der Beigeladenen zu 1) andere gleich geeignete und zumutbare Maßnahmen, die nicht aus den Mitteln der Sozialhilfe zu finanzieren sind und nicht zu den Leistungen der Eingliederungshilfe und der Teilhabe im Übrigen gehören, zur Verfügung (vgl. insoweit zu den Voraussetzungen der Notwendigkeit im Sinne von § 4 Abs. 1 SGB IX BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 17 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 74).

    Allerdings ist ein gewisses Maß an vertrauensbildenden bzw. erhaltenden Maßnahmen und persönlicher Zuwendung, soweit sie für die rechtliche Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten geeignet und erforderlich sind, faktisch notwendiger Bestandteil jeder Betreuung (vgl. BT- Drucks 13/7158, S. 33; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 80).

    Umgekehrt ist der spezifische Anwendungsreich des Betreuungsrechts eröffnet, wenn der Schwerpunkt der notwendigen Hilfe Dritter darin besteht, den Hilfebedürftigen rechtlich zu unterstützen und seine Angelegenheiten rechtlich zu besorgen, was auch die Organisation tatsächlicher Hilfen umfasst (ähnlich wohl auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 83).

  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2015 - L 9 SO 24/13
    "Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, d.h. zur sozialen Rehabilitation, und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind anhand der Bedürfnisse, die mit der Leistung befriedigt werden sollen, voneinander abzugrenzen (vgl. BSG, Urteile vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 32/07 R - SozR 4-3500 § 54 SGB XII Nr. 5 Rn. 17 und vom 29. September 2009 - B 8 SO 19/08 R - SozR 4-3500 § 54 SGB XII Nr. 6 Rn. 21).

    Dem behinderten Menschen soll der Kontakt mit seiner Umwelt, nicht nur mit Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben ermöglicht und hierdurch die Begegnung und der Umgang mit nichtbehinderten Menschen gefördert werden (vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 a.a.O. Rn. 16 f.).

    Insoweit kann dahinstehen, ob die Bemühungen der Beigeladenen zu 1) im Hinblick auf die Regelung des Sorgerechts des Klägers für seine Tochter bereits deshalb aus dem Kreis der Leistungen nach § 55 SGB IX auszuscheiden sind, weil Leistungen zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben grundsätzlich darauf ausgerichtet sind, die Kontakte über den Bereich der Familie hinaus zu fördern (vgl. insoweit auch BSG, Urt. v. 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R-, juris Rn. 16 f.).

  • BSG, 03.09.2003 - B 1 KR 34/01 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Auslandsbehandlung (hier: Petö-Methode) -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2015 - L 9 SO 24/13
    Entscheidend ist, welches konkrete Ziel mit der fraglichen Leistung in erster Linie verfolgt wird, d.h. welcher Leistungszweck im Vordergrund steht (BSG, Urteile vom 31. März 1998 - B 1 KR 12/96 - FEVS 49, 184 (188) und vom 3. September 2003 - B 1 KR 34/01 R - SozR 4-2500 § 18 SGB V Nr. 1 Rn. 10).

    Sie sollen die Auswirkungen der Krankheit bzw. Behinderung auf die Lebensgestaltung auffangen oder abmildern (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2003 a.a.O. Rn. 11).

    Für die Einordnung als medizinische Behandlung ist nicht entscheidend, ob die gestellten Ziele objektiv erreichbar sind (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2003 a.a.O.).".

  • BSG, 31.03.1998 - B 1 KR 12/96 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - sozialpädiatrische Betreuung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2015 - L 9 SO 24/13
    Entscheidend ist, welches konkrete Ziel mit der fraglichen Leistung in erster Linie verfolgt wird, d.h. welcher Leistungszweck im Vordergrund steht (BSG, Urteile vom 31. März 1998 - B 1 KR 12/96 - FEVS 49, 184 (188) und vom 3. September 2003 - B 1 KR 34/01 R - SozR 4-2500 § 18 SGB V Nr. 1 Rn. 10).

    Dies ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Bedürfnisse und Heilungschancen des einzelnen Behandlungsfalles zu bestimmen, wobei die Art der Erkrankung und ihr Bezug zu den eingesetzten Mitteln sowie die damit verbundenen Nah- und Fernziele eine Rolle spielen (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 1998 a.a.O.).

    Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 Abs. 1 SGB IX setzen an den sozialen Folgen einer Krankheit bzw. Behinderung an und dienen deren Überwindung (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 1998 a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2010 - L 9 SO 15/09

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2015 - L 9 SO 24/13
    Ebenso wie bereits zuvor der Senat (vgl. Urt. v. 17.06.2010 - L 9 SO 15/09 -, juris Rn. 31) hat das BSG klargestellt, dass es nicht darauf ankommt, ob die betreffende Wohnung/Wohnmöglichkeit nur gekoppelt mit der Betreuungsleistung zur Verfügung gestellt wird.

    Auch die Begleitung in die nähere Umgebung zu Einkäufen, notwendigen Arztbesuchen oder in der Nähe wohnenden Familienangehörigen kann beispielsweise der Hilfe nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zugeordnet werden, wenn sie das Ziel verfolgt, die leistungsberechtigte Person so an ihre Umgebung zu gewöhnen, dass sie sich nach einer Orientierungs- und Trainingsphase möglichst selbstständig inner- und außerhalb der Wohnung bewegen kann (Urt. v. 17.06.2010 - L 9 SO 15/09 -, juris Rn. 32 f.).

    Ohne eine solche konzeptionelle Ausrichtung wäre auch der Schutzzweck des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII nicht einschlägig (so das Urt. des Senats v. 17.06.2010 - L 9 SO 15/09 -, juris Rn. 34; die Notwendigkeit eines Gesamtkonzeptes demgegenüber offen lassend LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 65).

  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2015 - L 9 SO 24/13
    b) Ein Anspruch aus § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX scheitert nicht von vornherein an einem fehlenden Bedarf des Klägers in Gestalt einer bestehenden, beitrittsfähigen zivilrechtlichen Schuld im Verhältnis zur Beigeladenen zu 1) (zu diesem Erfordernis in dem hier streitgegenständlichen sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis vgl. BSG, Urt. v. 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R -, juris Rn. 13 ff.).

    Darüber hinaus scheidet auch der Vergütungsanspruch des Leistungserbringers gegenüber dem Hilfeempfänger in (entsprechender) Anwendung von § 32 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) aus, so dass kein sozialhilferechtlicher Bedarf im Rahmen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses besteht (vgl. zur Anwendung von § 32 SGB I im Verhältnis zwischen Hilfeempfänger und Leistungserbringer Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, § 75 Rn. 53; BSG, Urt. v. 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R -, juris Rn. 15; zum Charakter der Vereinbarungen nach §§ 75 ff. SGB XII als Normverträge, die Vergütungsansprüchen im Verhältnis zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Leistungserbringer entgegenstehen können, BSG, Urt. v. 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R -, juris Rn. 20 f.).

    Durch die Anwendung der Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag oder von §§ 812 ff. BGB darf das durch die Vereinbarungen nach §§ 75 ff. SGB XII austarierte Verhältnis von Rechten und Pflichten nicht unterlaufen werden (vgl. insoweit auch BSG, Urt. v. 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R -, juris Rn.20 a.E.).

  • BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - behindertes Kind - Hilfe zur Beschaffung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2015 - L 9 SO 24/13
    Dann stehen nämlich andere gleich geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zur Verfügung (vgl. insoweit zu den Voraussetzungen der Erforderlichkeit auch BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 17 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 74).

    In jedem Fall standen dem Kläger zur Erreichung der Ziele dieser Bemühungen der Beigeladenen zu 1) andere gleich geeignete und zumutbare Maßnahmen, die nicht aus den Mitteln der Sozialhilfe zu finanzieren sind und nicht zu den Leistungen der Eingliederungshilfe und der Teilhabe im Übrigen gehören, zur Verfügung (vgl. insoweit zu den Voraussetzungen der Notwendigkeit im Sinne von § 4 Abs. 1 SGB IX BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 17 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 74).

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Petö-Therapie - kein Leistungsausschluss

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2015 - L 9 SO 24/13
    aa) Ein Anspruch auf Übernahme der durch die Beauftragung der Beigeladenen entstandenen Kosten ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt sonstiger (unbenannter) Leistungen zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben als Teil der Eingliederungshilfe gemäß § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX bzw. § 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX (zum möglichen Charakter von § 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX als Auffangvorschrift und zum fehlenden abschließenden Charakter von § 55 Abs. 2 SGB IX vgl. BSG, Urt. v. 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R -, juris Rn. 18), für deren Erbringung die Beigeladene zu 2) als örtlicher Sozialhilfeträger nach § 97 Abs. 1 und 3 SGB XII in Ermangelung einer Zuweisung an den Beklagten durch die AV-SGB XII NRW eigentlich sachlich zuständig wäre, die der Beklagte jedoch mangels Weiterleitung des Antrags an die Beigeladene zu 2) nach § 14 SGB IX als erstangegangener Rehabilitationsträger zu erbringen hätte.

    "Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, d.h. zur sozialen Rehabilitation, und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind anhand der Bedürfnisse, die mit der Leistung befriedigt werden sollen, voneinander abzugrenzen (vgl. BSG, Urteile vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 32/07 R - SozR 4-3500 § 54 SGB XII Nr. 5 Rn. 17 und vom 29. September 2009 - B 8 SO 19/08 R - SozR 4-3500 § 54 SGB XII Nr. 6 Rn. 21).

  • BGH, 02.12.2010 - III ZR 19/10

    Heimunterbringung eines geistig behinderten Betreuten: Verpflichtung des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2015 - L 9 SO 24/13
    Die Bestellung eines Betreuers wegen solcher Tätigkeiten ist nicht im Sinne von § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB erforderlich sind, denn der Betreuer hat solche tatsächlichen Hilfen in erster Linie zu organisieren, nicht jedoch selbst zu leisten (so BGH, Urt. v. 02.12.2010 - III ZR 19/10 -, juris Rn. 19 m.w.N.).
  • BVerfG, 11.05.2009 - 1 BvR 1517/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Beratungshilfe erfolgreich

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2015 - L 9 SO 24/13
    Für Kosten eines verwaltungsmäßigen Rechtsschutzverfahrens kann nichts anderes gelten, da bedürftigen Personen insoweit Beratungshilfe zu gewähren ist (vgl. dazu BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des Ersten Senats v. 11.05.2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris Rn. 26 ff.).
  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

  • BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Bindung des Sozialhilfeträgers an die

  • BSG, 09.12.2008 - B 8/9b SO 10/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenerstattung - gemeinsam eingenommenes

  • BVerwG, 18.10.2012 - 5 C 15.11

    Übernahmeanspruch; Aufwendungsersatzanspruch; Selbstbeschaffung; selbst

  • BSG, 24.03.2015 - B 8 SO 22/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Klage -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2015 - L 9 SO 231/12

    Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten (hier Vorliegen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2014 - L 9 SO 286/12

    Streit über die Übernahme der Kosten für die Teilnahme eines behinderten Kindes

  • BVerwG, 06.12.1991 - 5 B 127.90

    Verfassungswidrigkeit der §§ 130 a, b Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) -

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz -

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 20/11 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Einrichtungsträger als Rechtsnachfolger des

  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den Einbau eines

  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung

  • BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Zahlungsanspruch eines ambulanten Pflegedienstes

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenübernahme für eine systemische

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2018 - L 9 SO 203/16

    Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form von Leistungen des

    Demgegenüber seien Leistungen des betreuten Wohnens nicht erforderlich im Sinne von unerlässlich, wenn der behinderte Mensch zwar in diverser Hinsicht bei seiner Lebensführung der Hilfe bedarf, dieser Hilfebedarf jedoch nicht mit der von ihm gewählten Wohnform im Zusammenhang stehe oder sich nicht auf die Aufrechterhaltung einer selbstbestimmten Wohnform beziehe (Hinweis auf Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -).

    Dieses weite Begriffsverständnis des BSG zum ambulant betreuten Wohnen steht, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 27.06.2018 - L 9 SO 27/17 - ausgeführt hat, auch nicht im grundlegenden Widerspruch zur bisherigen, von dem Sozialgericht auch berücksichtigten Rechtsprechung des Senats, wonach solche Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX wohnungsbezogen und final auf die Selbstständigkeit "beim Wohnen" und im Wohnumfeld ausgerichtet sein müssen und solcherlei Hilfen eine konzeptionelle Ausrichtung auf das Wohnen und das Wohnumfeld und auf die Förderung der Selbstbestimmung des Wohnens in der gewählten Wohnform im Rahmen der individuellen Möglichkeiten des behinderten Menschen aufweisen müssen (s. etwa Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 70).

    Eine betreute Wohnmöglichkeit liegt nur dann vor, wenn fachlich geschulte Personen Betreuungsleistungen erbringen, die darauf gerichtet sind, dem Leistungsberechtigen Fähigkeiten und Kenntnisse zum selbstbestimmten Leben zu vermitteln (Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 69).

    Auch die Begleitung in die nähere Umgebung zu Einkäufen, notwendigen Arztbesuchen oder in der Nähe wohnenden Familienangehörigen kann beispielsweise der Hilfe nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zugeordnet werden, wenn sie das Ziel verfolgt, die leistungsberechtigte Person so an ihre Umgebung zu gewöhnen, dass sie sich nach einer Orientierungs- und Trainingsphase möglichst selbstständig in- und außerhalb der Wohnung bewegen kann (Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 69).

    Dann stehen nämlich andere gleich geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zur Verfügung (Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 71).

    Denn bei den Bemühungen um Behandlungsmotivation und -sicherung handelt es sich bereits nicht um eine Leistung der sozialen Teilhabe i.S.d. § 55 Abs. 2 SGB IX, sondern eine solche der medizinischen Behandlung oder Rehabilitation (so auch LSG NRW, Urt. v. 11.01.2016 - L 20 SO 132/13 -, juris Rn. 84 ff.; vgl. auch Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 112 ff. m.w.N.).

    Einem solchen Anspruch steht bereits entgegen, dass die Beigeladenen nach den vorstehenden Ausführungen dem Kläger gegenüber jedenfalls keine i.S.d. § 4 SGB IX notwendigen Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX erbracht haben und der Leistungserbringer damit außerhalb der in der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung zwischen ihm und dem Beklagten festgelegten Leistungsart tätig geworden ist und mit anderen Sozialhilfeträgern für deren Zuständigkeitsbereich und für andere Leistungen als die nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX keine entsprechenden Verträge geschlossen hat (s. hierzu ausführlich und nachfolgend bereits Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 95 ff.).

    Für Leistungen außerhalb dieses Ziels hätte der Beklagte gar keine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung schließen dürfen (s. Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 97).

    Denn bei Überschreiten der in der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung geregelten inhaltlichen Grenzen der Tätigkeit des Leistungserbringers scheidet ein Sozialhilfeanspruch, soweit er - wie hier - nicht auf Kostenerstattung, sondern auf Kostenübernahme im Wege eines Schuldbeitritts gerichtet ist, im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis insgesamt aus (hierzu eingehend Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 104 ff.).

    Denn selbst wenn diese als erforderlich zu qualifizieren wären, scheitert der Anspruch insoweit an den Schranken von § 52 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 SGB XII. Hilfeempfänger dürfen danach nur solche Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wählen, die von den gesetzlichen Krankenkassen zur Leistungserbringung nach §§ 107 ff. SGB V zugelassen sind (Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 136).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2018 - L 9 SO 145/16

    Gewährung von Leistungen des ambulant betreuten Wohnens

    Das Gericht folge der Entscheidung des erkennenden Senats (Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -), wonach eine betreute Wohnmöglichkeit nur dann vorliege, wenn fachlich geschulte Personen Betreuungsleistungen erbrächten, die darauf gerichtet seien, dem Leistungsberechtigten Fähigkeiten und Kenntnisse zum selbstbestimmten Leben zu vermitteln.

    Dieses weite Begriffsverständnis des BSG zum ambulant betreuten Wohnen steht auch nicht im grundlegenden Widerspruch zur bisherigen, von dem Sozialgericht auch berücksichtigten Rechtsprechung des Senats, wonach solche Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX wohnungsbezogen und final auf die Selbstständigkeit "beim Wohnen" und im Wohnumfeld ausgerichtet sein müssen und solcherlei Hilfen eine konzeptionelle Ausrichtung auf das Wohnen und das Wohnumfeld und auf die Förderung der Selbstbestimmung des Wohnens in der gewählten Wohnform im Rahmen der individuellen Möglichkeiten des behinderten Menschen aufweisen müssen (s. etwa Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 70).

    Eine betreute Wohnmöglichkeit liegt nur dann vor, wenn fachlich geschulte Personen Betreuungsleistungen erbringen, die darauf gerichtet sind, dem Leistungsberechtigen Fähigkeiten und Kenntnisse zum selbstbestimmten Leben zu vermitteln (Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 69).

    Auch die Begleitung in die nähere Umgebung zu Einkäufen, notwendigen Arztbesuchen oder in der Nähe wohnenden Familienangehörigen kann beispielsweise der Hilfe nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zugeordnet werden, wenn sie das Ziel verfolgt, die leistungsberechtigte Person so an ihre Umgebung zu gewöhnen, dass sie sich nach einer Orientierungs- und Trainingsphase möglichst selbstständig in- und außerhalb der Wohnung bewegen kann (Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 69).

    Dann stehen nämlich andere gleich geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zur Verfügung (Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 71).

    Hinsichtlich des im Hilfeplan festgehalten Ziels der Förderung von Kontakten zur Familie ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass derartige Hilfen bereits deshalb aus dem Kreis der Leistungen nach § 55 SGB IX auszuscheiden sind, weil Leistungen zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben grundsätzlich darauf ausgerichtet sind, die Kontakte über den Bereich der Familie hinaus zu fördern (Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 122; vgl. auch BSG, Urt. v. 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R -, juris Rn. 16 f.).

    Einem solchen Anspruch steht bereits entgegen, dass die Beigeladene nach den vorstehenden Ausführungen dem Kläger gegenüber keine Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX erbracht hat oder solche jedenfalls nicht erforderlich waren und der Leistungserbringer damit außerhalb der in der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung zwischen ihr und dem Beklagten festgelegten Leistungsart tätig geworden ist und mit anderen Sozialhilfeträgern für deren Zuständigkeitsbereich und für andere Leistungen als die nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX keine entsprechenden Verträge geschlossen hat (s. hierzu ausführlich und nachfolgend bereits Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 95 ff.).

    Für Leistungen außerhalb dieses Ziels hätte der Beklagte gar keine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung schließen dürfen (s. Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 97).

    Denn bei Überschreiten der in der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung geregelten inhaltlichen Grenzen der Tätigkeit des Leistungserbringers scheidet ein Sozialhilfeanspruch, soweit er - wie hier - nicht auf Kostenerstattung, sondern auf Kostenübernahme im Wege eines Schuldbeitritts gerichtet ist, im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis insgesamt aus (hierzu eingehend Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 104 ff.).

    Etwas anderes ergibt sich im Ergebnis auch dann nicht, wenn einzelne dem Kläger erbrachte Hilfen im streitgegenständlichen Zeitraum wie z.B. die sog. entlastenden Gespräche oder seelische Unterstützungshandlungen als quasi Wegbereiter für eine Psychotherapie des Klägers als Leistungen der medizinischen Rehabilitation als Teil der Eingliederungshilfe nach § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §§ 26 und 14 SGB IX angesehen werden könnten, was freilich zweifelhaft ist (s. zur Abgrenzung von Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 Abs. 1 SGB IX einerseits und medizinischer Behandlung andererseits ausf. Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 112 ff. m.w.N.).

    Denn selbst wenn dies als erforderliche Hilfen zu bejahen wäre, scheitert der Anspruch insoweit an den Schranken von § 52 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 SGB XII. Hilfeempfänger dürfen danach nur solche Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wählen, die von den gesetzlichen Krankenkassen zur Leistungserbringung nach §§ 107 ff. SGB V zugelassen sind (Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 136).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2016 - L 20 SO 132/13

    Streit über die Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere

    Der vorliegende Fall wirft keine Aspekte auf, die den Senat zu einer geänderten Lesart veranlassen würden (auch der 9. Senat des LSG NRW hat zwischenzeitlich in gleicher Weise erkannt; vgl. Urteile vom 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 73 ff. und vom 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 Rn. 66 ff.; zustimmend auch Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 54 Rn. 50.5 f.).

    Beschränkt diese Vereinbarung die vergütungsfähigen Leistungen explizit auf solche des BeWo, kann diese einvernehmliche Beschränkung nicht durch eine Anwendung von § 75 Abs. 4 SGB XII umgangen werden; bei einer solchen Überschreitung der durch eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gerade vereinbarten Leistungsgrenzen ist ein Sozialhilfeanspruch im Rahmen eines sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses ausgeschlossen (siehe dazu die ausführlichen Begründungen in den Entscheidungen des 9. Senats des LSG NRW vom 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 93 bis 103 und vom 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 Rn. 95 bis 105, denen sich der erkennende Senat anschließt).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 15/11 Rn. 17 ff. m.w.N.; BSG, Urteile vom 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R Rn. 17 und vom 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R Rn. 21), der sich der Senat (ebenso wie der 9. Senat des LSG NRW; vgl. dazu ausführlich LSG NRW, Urteile vom 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 109 bis 112 und vom 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 Rn. 111 bis 114) anschließt, sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben danach abzugrenzen, welches konkrete Ziel mit der fraglichen Leistung in erster Linie verfolgt wird, d.h. welcher Leistungszweck im Vordergrund steht.

    Für Leistungen der Eingliederungshilfe bleibt dann insoweit kein Raum (vgl. LSG NRW, Urteile vom 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 130 und vom 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 Rn. 127).

    Dies schließt Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für den behinderungsbedingten Hilfebedarf, der durch einen gesetzlichen Betreuer gedeckt werden kann, aus (vgl. zum Ganzen ausführlich LSG NRW, Urteile vom 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 130 und vom 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 Rn. 127).

  • LSG Bayern, 20.12.2016 - L 8 SO 119/15

    Örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers

    Dabei darf es sich zwar nicht um sporadische, situativ bedingte Betreuungsleistungen handeln, sondern diese müssen in einer regelmäßigen Form erbracht werden und in eine Gesamtkonzeption eingebunden sein, die auf die Verwirklichung einer möglichst selbstständigen und selbstbestimmten Lebensführung ausgerichtet ist (LSG NRW, Urteil vom .06.2015, L 9 SO 24/13).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2016 - L 9 SO 314/15

    Anspruch auf Leistungen zur Ermöglichung oder Sicherung selbständigen Wohnens

    Hierzu hat der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des BSG bereits mehrfach entschieden, dass es sich bei der Betreuung in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten der Art nach nicht um eine vorwiegend medizinische oder pflegerische Betreuung handeln darf, sondern dass Hauptzielrichtung der Leistungen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sein muss (BSG, Urt. v. 28.08.2011 - B 8 SO 7/10 R -, juris Rn. 15; Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 67 ff.; Senat, Urt. v. 18.02.2016 - L 9 SO 153/14 - n.v.).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2024 - L 7 SO 87/23
    Dabei darf es sich zwar nicht um sporadische, situativ bedingte Betreuungsleistungen handeln, sondern diese müssen in einer regelmäßigen Form erbracht werden und in eine Gesamtkonzeption eingebunden sein, die auf die Verwirklichung einer möglichst selbstständigen und selbstbestimmten Lebensführung ausgerichtet ist (LSG NRW, Urteil vom 25. Juni 2015 - L 9 SO 24/13 - juris Rdnr. 69).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2021 - L 12 SO 81/19

    Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in

    b) Die von der Zielsetzung der konkreten Eingliederungshilfeleistung zu differenzierende Notwendigkeit setzt hinzu, dass die grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der (vorstehend) definierten Zielsetzung im Rahmen einer Folgenbeseitigung oder -milderung zur Eingliederung des behinderten Menschen in die Gesellschaft (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX a. F.) ist (BSG Urteil vom 08.03.2017, B 8 SO 2/16 R, juris Rn. 20; BSG Urteil vom 12.12.2013, B 8 SO 18/12 R, juris Rn. 15; LSG NRW Urteil vom 25.06.2015, L 9 SO 24/13, juris Rn. 71; Luthe in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Auflage 2018, § 4 Rn. 19.1).
  • SG Duisburg, 12.12.2016 - S 2 SO 611/13
    Das von dem Beklagten benannte Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.06.2015 (Az: L 9 SO 24/13) sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.
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