Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2013 - L 11 KA 8/13 B ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,3828
LSG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2013 - L 11 KA 8/13 B ER (https://dejure.org/2013,3828)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27.02.2013 - L 11 KA 8/13 B ER (https://dejure.org/2013,3828)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27. Februar 2013 - L 11 KA 8/13 B ER (https://dejure.org/2013,3828)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,3828) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (4)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (37)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2012 - L 11 U 416/12

    Unfallversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2013 - L 11 KA 8/13
    Die Grenze des möglichen Wortsinns ist auch die Grenze der Auslegung (Zippelius, Juristische Methodenlehre, 10. Auflage, 2006, S. 47; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20.10.1992 - 1 BvR 698/89 - vgl. auch Senat, Beschlüsse vom 24.09.2012 - L 11 U 416/12 B -, 22.06.2012 - L 11 KR 124/12 KL -, 09.02.2011 - L 11 KA 91/10 B ER - ).

    Der Wille des Gesetzgebers kann bei der Auslegung nur insoweit berücksichtigt werden, als er in dem Gesetz selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat (BVerfG, Beschluss vom 16.12.1981 - 1 BvR 898/79, 1 BvR 1132/79, 1 BvR 1150/79, 1 BvR 1333/79, 1 BvR 1181/79 - Entscheidung vom 17.05.1960 - 2 BvL 11/59, 2 BvL 11/60 - vgl. auch Senat, Beschluss vom 24.09.2012 - L 11 U 416/12 B -).

    Falls der Gesetzgeber etwas anderes gemeint haben sollte und den relevanten Zeitraum bereits unmittelbar im Anschluss an den abgeschlossenen Geburtsvorgang hätte beginnen lassen wollen, hätte er dies im Gesetzestext deutlich zum Ausdruck bringen müssen (zum Verhältnis von Gesetzesbegründung und Gesetzestext vgl. auch Senat, Beschluss vom 24.09.2012 - L 11 U 416/12 B -), etwa durch die Formulierung "bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres".

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2010 - L 11 KA 44/10

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2013 - L 11 KA 8/13
    Zudem bemisst der Senat den Streitwert in Verfahren, in denen die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung streitbefangen ist, nach Maßgabe des wirtschaftlichen Interesses auf der Grundlage der vom jeweiligen Kläger für einen Drei-Jahreszeitraum erzielbaren Einkünfte, abzüglich des Praxiskostenanteils (hierzu Senat, Beschlüsse vom 03.12.2012 - L 11 KA 100/12 B - 28.10.2011 - L 11 KA 102/10 - 16.06.2011 - L 11 KA 106/10 B ER und L 11 KA 119/10 B ER - 28.07.2010 - L 11 KA 44/10 B - vgl. auch BSG, Urteil vom 01.09.2006 - B 6 KA 41/04 R - Beschluss vom 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B -).

    In einstweiligen Rechtsschutzverfahren setzt der Senat wegen Art. 19 Abs. 4 GG statt des Faktors "drei Jahre" nur den Faktor "ein Jahr" an (Senat, Beschluss vom 28.07.2010 - L 11 KA 44/10 B -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.03.1996 - L 11 SKa 79/95

    Genehmigung der Beschäftigung eines angestellten Arztes

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2013 - L 11 KA 8/13
    Zur Bemessung des Gegenstandswertes im Fall eines angestellten Arztes hat der Senat im Beschluss vom 12.03.1996 - L 11 SKa 79/95 - ausgeführt:.

    Auch hierin hat der Senat den Gegenstandswert für ein Verfahren, in dem es um eine Anstellungsgenehmigung ging, unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 12.03.1996 - L 11 SKa 79/95 - auf 25.000,00 EUR festgesetzt.

  • BSG, 14.07.2021 - B 6 KA 15/20 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Beschäftigung eines Vertreters oder

    Insbesondere bezieht sich die Formulierung "bis zu einer Dauer von 36 Monaten" ersichtlich nicht auf das Lebensalter des Kindes, sondern auf den Zeitraum (die "Dauer"), für den eine Vertretung oder Entlastungsassistenz beansprucht werden kann, was sich zudem aus dem folgenden Halbsatz erschließt, dass "dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss" und damit auch nach der Vollendung des dritten Lebensjahres durch das Kind liegen kann (vgl LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.2.2013 - L 11 KA 8/13 B ER = MedR 2013, 560, 562 = juris RdNr 37) .

    Auch soweit die Gesetzesbegründung in Bezug auf die Neuregelung in § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Ärzte-ZV von der Zeit "nach der Geburt" spricht (BT-Drucks 17/6906 S 105) , kann nicht von einer beabsichtigten Begrenzung auf die ersten Lebensjahre (oder gar auf die ersten 36 Lebensmonate, vgl hierzu erneut LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.2.2013 - L 11 KA 8/13 B ER = MedR 2013, 560, 562 = juris RdNr 43) ausgegangen werden.

    Auch macht § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Ärzte-ZV keine Vorgaben dazu, wie die 36 Monate während der Zeiten der Kindererziehung aufgeteilt werden können (vgl Harwart/Thome in Schallen, Zulassungsverordnung, 9. Aufl 2018, § 32 Ärzte-ZV RdNr 57: freie Stückelung, soweit Zeitraum mindestens einen Monat umfasst; ebenso Pflugmacher, Anmerkung zu LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.2.2013 - L 11 KA 8/13 B ER, Ärztezeitung vom 3.4.2013) , sondern überlässt dies ersichtlich allein der Bestimmung durch die Eltern, während das BEEG - aus Rücksicht auf die Belange des Arbeitgebers - nicht nur die Altersgrenze, sondern auch den Umfang der auf einen späteren Zeitpunkt übertragbaren Monate (jetzt 24, früher zwölf) genau regelt (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG; vgl auch § 16 BEEG zu den erforderlichen Erklärungen und den einzuhaltenden Fristen bei Inanspruchnahme der Elternzeit) .

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.10.2020 - L 3 KA 31/20

    Genehmigung einer Entlastungsassistentin zur Betreuung eines Kindes;

    Denn die entsprechenden Zeiten müssen - wie in § 32 Abs. 2 S 2 Nr. 2 ausdrücklich vorgesehen ist - "nicht zusammenhängend genommen werden", was die Möglichkeit eröffnet, die Unterstützungsleistungen durch Assistenten auf einen längeren Zeitraum als 3 Jahre zu verteilen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Februar 2013 - L 11 KA 8/13 B ER - juris) .

    Hieraus ergibt sich, dass nur Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs unter § 32 Abs. 2 S 2 Nr. 2 Ärzte-ZV fallen (ebenso Scholz in: BeckOK Sozialrecht, Stand: 1. September 2020, § 32 Ärzte-ZV Rn 27; Dahm in: MedR 2013, 560).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2013 - L 11 KA 96/12
    Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12.05.2005- 1 BvR 569/05 - Senat, Beschluss vom 27.02.3013 - L 11 KA 8/13 B ER - LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.09.2006 - L 10 B 2/06 KA ER -), es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -).

    Die mit jedem Hauptsacheverfahren zwingend verbundenen zeitlichen Nachteile reichen für den Erlass einer Regelungsanordnung nicht aus (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.11.2011 - L 3 KA 104/10 B ER - Senat, Beschlüsse vom 27.02.2013 - L 11 KA 8/13 B ER - und 25.01.2012 - L 11 KA 77/11 B ER -).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht