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   LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2001 - L 8 RA 28/99   

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https://dejure.org/2001,19723
LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2001 - L 8 RA 28/99 (https://dejure.org/2001,19723)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28.11.2001 - L 8 RA 28/99 (https://dejure.org/2001,19723)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28. November 2001 - L 8 RA 28/99 (https://dejure.org/2001,19723)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung der Pflichtbeitragszeiten bei der Berechnung der Altersrente; Versicherungskarte zum Nachweis der durch Abführung an eine Einzugstelle entrichteten Beiträge; Glaubhaftmachung des Abzugs des Arbeitnehmeranteils vom Arbeitsentgelt; Forderung nach einem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 21.05.1969 - GS 2/67

    Gemeinsamer Unterhalt beider Ehegatten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2001 - L 8 RA 28/99
    Bei schwankendem Entgelt, hiervon ist wegen regelmäßig angefallener Überstunden auszugehen, war der "regelmäßige JAV" nach den Gesamtumständen unter Heranziehung der in den Vorjahren erzielten Einkünfte des Arbeitnehmers oder des Verdienstes vergleichbarer Personen durch Schätzung zu ermitteln (vgl. BSG GS-Beschluss vom 30.06.1965 - GS 2/67 m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 08.03.2012 - L 4 R 371/10
    Während es für § 286 Abs. 5 SGB VI genügt, wenn die versicherungspflichtige Beschäftigung glaubhaft gemacht wird, ist durch § 286 Abs. 6, der auf § 203 Abs. 2 SGB VI verweist, für die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ein höherer Beweisgrad gefordert, nämlich dass das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung feststeht, also nachgewiesen und nicht nur glaubhaft gemacht ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. November 2001 - L 8 RA 28/99 - juris; Wehrhahn, in: Kasseler Kommentar, EL 66, 2010, § 286 Rn. 21).
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