Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Viertes Kapitel - Finanzierung (§§ 153 - 227) |
| Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren (§§ 157 - 212b) |
| Zweiter Unterabschnitt - Verfahren (§§ 190 - 212b) |
| Dritter Titel - Wirksamkeit der Beitragszahlung (§§ 197 - 203) |
(1) Machen Versicherte glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.
(2) Machen Versicherte glaubhaft, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, so gilt der Beitrag als gezahlt.
grundlagen § 201Beiträge an nicht zuständige Träger der Rentenversicherung § 202Irrtümliche Pflichtbeitrags-
zahlung § 203Glaubhaftmachung der Beitragszahlung
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Rechtsprechung zu § 203 SGB VI
180 Entscheidungen zu § 203 SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2025 - L 3 R 316/18
- LSG Hamburg, 04.09.2023 - L 3 R 4/22
Voraussetzungen der Berücksichtigung von Beitrags- und Anrechnungszeiten des ...
- LSG Hessen, 28.09.2021 - L 2 R 266/18
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 01.09.2020 - L 18 KN 36/15
- BSG, 22.01.2026 - B 5 R 95/25 B
- SG Magdeburg, 02.05.2017 - S 11 R 2125/13
Anrechnungszeiten aufgrund von im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung der ...
- BSG, 03.09.2024 - B 5 R 28/24 BH
Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten ...
- LSG Baden-Württemberg, 21.01.2022 - L 8 R 3386/19
- LSG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2024 - L 3 R 125/23
Querverweise
Auf § 203 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für Sonderfälle
- Finanzierung
- Verfahren
- § 286 (Versicherungskarten)